Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

146 8 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 14. 
besteuerten Wohnhauses in der Gemeinde war und wenn gegen 
ihn am gleichen Tage überdies keine derjenigen Thatsachen vor- 
lag, welche die Gemeinde berechtigt haben würde, einem auf Grund 
des Wohnhausbesitzes gemäß Art. 15 der Gem.-Ordn. ihr gegenüber 
erhobenen Anspruche auf Verleihung des Bürgerrechtes die Anerkennung 
zu versagen. Demnach genügt allein schon das Vorhandensein 
einer der in Art. 13 Abs. II lit. a bis e und lit. g der Gem.-Ordn. 
näher bezeichneten Thatsache, um auf Seite des Beteiligten die 
außer dem von Gesetzeswegen eintretende Bürgerrechtserwerbung zu 
verhindern. Diejenigen Thatsachen also, welche der Gemeinde die 
gesetzliche Befugnis verleihen, nach ihrem Ermessen die Verleihung 
des Bürgerrechtes zu versagen, äußern demnach in Bezug auf die 
ausnahmsweise Erwerbung des Bürgerrechtes kraft des Gesetzes (nach 
Art. 201 der Gem.-Ordn.) die Wirkung eines absoluten Hindernisses. 
Die Erwerbung des Bürgerrechtes nach Art. 201 der Gem.-Ordn. 
kann daher bei dem faktischen Vorhandensein eines Versagungs- 
grundes nach Art. 13 Abs. II lit. a bis e und lit. g nicht eintreten 
und es ist daher für die Beurteilung der rechtlichen Existenz desselben 
ohne Belang, ob gegen diese Erwerbung von der Gemeinde unter 
Geltendmachung eines der vorstehend genannten Versagungsgründe 
zu irgend einer Zeit Einspruch erhoben wurde, soferne nur andrerseits 
auch keine Verleihung des Bürgerrechtes nachher (d. h. nach 1. Juli 
1869) stattgefunden hat. 
Siehe hiezu bes. die Anm. zu Art. 201 der Gem.-Ordn., ferner 
Anm. 47 a. E., 52 a, 99, 105 b, endlich die obenstehende lit. b. (In 
allen desbezüglichen Fällen hat daher die instruierende Behörde 
gemäß Art. 20 Abs. I des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. ex ofticio festzustellen, 
ob seinerzeit ein desbezüglicher Versagungsgrund aktfisch vorhanden war 
oder nicht.) 
II. Abhandlungen zu Art. 13: 
Bl. für admin. Pr. Bd. 28, 94 und Bd. 21, 58 f.: Das Erfordernis 
eines zweijährigen Wohnsitzes nach Art. 13 Abs. I der Gem.-Ordn. Hiezu 20, 
111: Berechnung dieses zweijährigen Zeitraumes. 
Bl, für admin. Pr. Bd. 27, 415: Armenunterstützung als Grund zur 
Versagung des Bürgerrechtes, aus welchen Abhandlungen hervorzuheben ist: 
1) Es ist gleichgiltig, ob der Bewerber in seiner Aufenthalts= oder in 
irgend einer anderen Gemeinde eine öffentliche Armenunterstützung 
nachgesucht oder erhalten hat. 
2) Ein vom Gewerb= (Real-) Schulrektorat aus einer Gewerb- (Real- 
Schulkasse bezahltes Schulgeld ist nicht als Armenunterstützung zu be- 
trachten. Vergl. Anm. 59 lit c. 
3) Ein Gesuch an die bisherige Heimats-Gemeinde, die Bürgeraufnahms- 
gebühr (in der neuen Gemeinde) für den Bewerber zu bezahlen, ist 
kein Gesuch um Armenunterstützung. 
Bl. für admin. Pr. Bd. 25, 396: Ausstellung eines Zeugnisses über das 
Nichtvorhandensein der in Art. 13 der Gem.-Ordn. aufgeführten Versagungs- 
gründe, 
ferner Bl. für admin. Pr. 41 S. 1 ff. oben in Anm. 59. 
III. a. Bayer. Gem.-Zeitg. Jahrg. 1893 S. 243 ff.: Müller „Ueber 
die Gründe der Versagung des Gemeindebürgerrechts", 
b. Bayer. Gem.-Zeit. Jahrg. 1891 S. 463 ff.: Anspruch der Nicht- 
bayern auf Verleihung des Bürgerrechts in einer rechtsrheinischen 
Gemeinde. Vergl. hiezu Anm. 29.
	        
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