148 8 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 15.
Art. 15.39) 89a)
I. Inländer, 90)91) welche in einer Gemeinde ein besteuertes
Beschlusses über die Bürgerrechtsverleihung, versehen mit der Bestätigung über
Bezahlung der Bürgerrechtsgebühr, bei Gesuchen um Naturalisation einen voll-
giltigen Nachweis im Sinne der Ziff. 5 lit. a Abs. 2 der Min.-E. vom 9. Mai
1871 (Web. 9, 7 f.) darüber bilden, daß der Bewerber für den Fall der Natura-
lisation sofort die Heimat in einer bayer. Gemeinde erhält. S. oben Bd. 1
42 S. 152.
Siehe Bayer. Gem.-Zeitg. Jahrg. 1891 S. 463: Anspruch der Nichtbayern
auf Verleihung des Bürgerrechts in einer rechtsrh. Gemeinde. Vergl. dagegen v.
Seydel Bd. 21 S. 80 und Note 42 daselbst.
58s) Durch Art. 14 wollte offenbar ein allgemeiner Grundsatz aufgestellt
werden, nämlich der, daß das Bürgerrecht in einer bayer. Gemeinde nur von
einem Bayern ausgeübt werden kann resp. daß die rechtlichen Wirkungen dieses
Bürgerrechtes erst dann eintreten, wenn derjenige, welcher im Besitze eines solchen
Bürgerrechtes ist, auch die bayerische Staatsangehörigkeit erlangt hat bezw. besitzt.
Nachdem nun die Gem.-Ordn. von diesem Grundsatze beherrscht ist, so muß der
letztere auch zur Anwendung kommen, wenn nach Art. 15 ein Inländer, welcher
zwar Deutscher aber kein Bayer ist, das Bürgerrecht beansprucht und verliehen
erhalten hat. S. Anm. 90.
Zu Art. 15.
*.) Art. 15 statuiert eine Ausnahme von Art. 11 und 13, indem er die
Fälle bezeichnet, in welchen Personen, die nach Art. 11 bezw. 13 die Befähigung
zum Bürgerrechtserwerb nicht besitzen, doch das Bürgerrecht beanspruchen können.
Vergl. hiezu die §§ 11 und 12 des Gem.-Ed. von 1818/1834 (Web. 1, 558).
Durch den Art. 15 ist auch, da er das „Wohnen" in einer Gemeinde nicht zur
Voraussetzung hat, die Möglichkeit zum Erwerb des Bürgerrechtes in mehreren
Gemeinden gegeben.
Soa) Die Erfordernisse des Art. 15 genügen ganz allein zum Anspruch
auf Bürgerrechtserwerb, also ohne Verbindung derselben mit den Erfordernissen
des Art. 13 Abs. I. S. Bl. für admin. Pr. 26, 399, unten in Anm. 108a
Nr. II lit. c.
0) „Inländer“ im Sinne des Art. 15 sind alle Reichsdeutschen, also nicht
blos die bayerischen Staatsangehörigen, sondern alle Angehörigen des deutschen
Reiches. Es ergibt sich dies aus der Diktion der Gem.-Ordn. im Zusammen-
halte mit Art. 3 der Reichsverfassung. Wo die Gem.-Ordn. „Nichtdeutsche“ be-
zeichnen will, gebraucht sie den Ausdruck „Ausländer" (vergl. Art. 20 Abs. III)
und wo sie alle nicht bayerischen Personen — ohne Unterschied zwischen deutsch
und nichtdeutsch — den bayerischen Staatsangehörigen gegenüberstellt, spricht sie
von „Nichtbayern“ (vergl. Art. 11 Abs. IV und Art. 14).
Nachdem nun aber, wie in Anm. 88 gesagt, die Gem.-Ordn. von dem
Grundsatze getragen ist, daß nur ein Bayer in einer bayerischen Gemeinde
die Rechte eines Bürgers auszuüben bezw. dessen Pflichten zu erfüllen vermag,
so wird auch im Falle des Art. 15 das Bürgerrecht, welches von einem nicht-
bayerischen Inländer d. h. nichtbayer. Reichsdeutschen erworben wird, erst dann
wirksam, kann also erst dann zur Ausübung gelangen, wenn der betr. Er-
werber auch die bayerische Staatsangehörigkeit erworben hat.
Siehe Anm. 88, vergl. auch Anm. 87; ferner v. Kahr S. 191 f. und
besonders S. 220 ff.; dagegen vergl. v. Hauck-Lindner S. 63 f., speziell S. 64
Anm. 2, wo behauptet ist, daß „Inländer nur Bayern sind“ und daß demnach
„ein Nichtbayer, wenn er das Bürgerrecht nach Art. 15 ansprechen will, vorher
die bayerische Staatsangehörigkeit erwerben muß.“ Allein es besteht, wie gesagt,
kein Grund, das Wort „Inländer“ in Art. 15 anders aufzufassen, wie als