Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 15. 151 
III. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 103) 103 a) können auch 
juristische Personen 101) und privatrechtliche Vereinigungen 104) die 
Verleihung des Bürgerrechts ansprechen. 
IV. 105) Personen, 106) welche auf Grund des Abs. I oder II das 
Bürgerrecht erworben haben und nicht in der Gemeinde wohnen, dann 
juristische Personen und privatrechtliche Vereinigungen können ihr 
getrennt, daß diese einzelnen Teile auch für sich besonders mit Steuer angelegt sind (wie 
dies ja ziemlich häufig vorkommt), so ist jeder dieser einzelnen Besitzer bezw. 
Eigentümer zum Bürgerrechtserwerb auf Grund des Art. 15 „auf Grund dieses 
Besitzes“ berechtigt. Siehe die in Anm. 100 angeführte Entsch, des Verw.-Ger.= 
Hofes vom 9. August 1882 Bd. 4, 63 und Bl. für admin. Pr. 26, 399 in 
Anm. 108 a Nr. I lit. a bezw. Nr. II lit. b. 
1%) Also auch nur inländische, d. h. dem deutschen Reiche angehörige im 
Besitze eines besteuerten Wohnhauses befindliche oder mit der vom Art. 15 Abs. 1 
geforderten Steuer angelegte juristische Personen 2c. Ausländische, d. h. nicht 
deutsche juristische Personen und privatrechtlichen Vereinigungen sind vom Bürger- 
rechtserwerbe in einer bayer. Gemeinde ausgeschlossen. Dem deutschen Reiche aber 
gehören nur diejenigen an, welche in einem deutschen Bundesstaate ihren Sitz 
haben. Vergl. hiezu Anm. 90. 
1034) Diese juristischen Personen 2c. unterliegen demgemäß auch den in 
Art. 15 Abs. I genannten Versagungsgründen des Art. 13 Abs. II; zunächst wird 
hier nur der unter lit. g (Gant) in Betracht kommen, die unter lit. a bis e ge- 
nannten dagegen wohl nur dann, wenn etwa die nach den Statuten rc. zur Ver- 
tretung der betr. juristischen Personen oder privatrechtlichen Vereinigungen Be- 
rufenen den genannten Versagungsgründen für ihre Person zur Zeit der Verbe- 
scheidung des fraglichen Gesuches unterworfen wären. Allein dieses wird in 
Wirklichkeit wohl kaum jemals vorkommen. Uebrigens dürfen die Vertreter dieser 
juristischen Personen 2c. nach Art. 15 Abs IV keinem der in Art. 13 Abs. II auf- 
gestellter Ausschließungsgründe unterliegen. Vergl. auch Art. 47 Abs. IV der 
Gem.-Ordn. 
“) Unter die „juristischen Personen“ fällt alles, was nach Gesetz oder auf 
Grund von Verleihung die juristische Persönlichkeit erhalten hat: Staat, Gemeinden, 
Stiftungen, Aktiengesellschaften 2c. 
Unter den „privatrechtlichen Vereinigungen“ des Art. 15 sind nicht blos 
die privatrechtlichen Genossenschaften nach dem Gesetz vom 29. April 1869 ver- 
standen, sondern alle privatrechtlichen Vereine, welchen juristische Persönlichkeit zu- 
kommt, oder alle juristischen Personen, welche auf korporativer Vereinigung einer 
Mehrheit von Personen beruhen, so daß also die „privatrechtlichen Vereinigungen“ 
des Art. 15 Abs. III bereits schon in den „juristischen Personen" dieses Art. 15 
mitenthalten bezw. mitgenannt sind. 
Vergl. v. Kahr S. 194. Siehe auch Anm. 181 zu Art. 22 Abs. III. 
105) Abs. IV und V des Art. 15 treffen Bestimmung über die Vertretung 
bei Ausübung des nach Abs. I und II I. c. erworbenen Bürgerrechtes, und zwar 
bestimmt Abs. IV allgemein die Befugnis zu dieser Ausübung durch einen 
Vertreter, während Abs. V den Fall normiert, in welchem sich eines Vertreters 
bedient werden muß. Siehe Anm. 106 und 107; vergl. auch Art. 171 Abs. II 
der Gem.-Ordn. 
106) Alle Personen, gleichviel ob physische oder juristische, welche gemäß 
Art. 15 das Bürgerrecht erworben haben und nicht in der Gemeinde wohnen — 
die juristischen Personen und privatrechtlichen Vereinigungen auch dann, wenn sie 
in der Gemeinde ihren Sitz haben — haben das Recht, ihr Bürgerrecht, d. h.
	        
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