Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 16. 153 
J. 
a. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. August 1882 Bd. 4, 63 f.: 
Unter dem in Art. 15 Abs. II und Art. 201 Abs. I der diesrhein. 
Gem.-Ordn. erwähnten gemeinschaftlichen Besitze eines 
Wohnhauses seitens mehrerer Personen ist ein nach ideellen Teilen 
pro indiviso, nicht aber ein nach räumlich abgegrenzten Teilen be- 
stehender Besitz zu verstehen. 
Im letzteren Falle ist jeder der Besitzer als Wohnhausbesitzer 
zu crachten. Siehe oben Anm. 100 und 102. 
b. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 21. März 1883 Bd. 4, 378: 
Die Wahlstimme eines von einer willensunfähigen Person zur 
Stimmabgabe bevollmächtigten Stellvertreters ist ungiltig. Siehe 
oben Anm. 106 a. E. 
c. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 24. März 1890 Bd. 12, 156 
und besonders 160, s. oben Anm. 84a Nr. I lit. b und besonders 
lit. k. Vergl. Anm. 99 a. E. 
a. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 5. Juli 1889 Bd. 11, 322 f., 
oben in Anm. 84 a Nr. I lit. e. Vergl. Anm. 99. 
II. Abhandlungen: Bl. für admin. Pr.: 
A. 
b. 
Bd. 27, 139 f.: Ueber den Einfluß der Reichsgesetzgebung auf die 
bayer. Sozialgesetzgebung. 
Bd. 26, 397 f.: Hausbesitz als Anspruchstitel, Höhe der Bürgerrechts- 
gebühr: 
Bei Beurteilung der Frage, ob Gemeinschaftlichkeit des Besitzes 
nach Art. 15 Abs. II der Gem.-Ordn. gegeben ist oder nicht, ist von 
keinem Belang, ob mehrere Häuser durch blos senkrechte oder auch durch 
wagrechte Zwischenwände getrennt und vielleicht auch durch gemein- 
schaftliche Eingänge und Treppen verbunden sind; entscheidend 
allein ist die Gemeinschaftlichkeit oder die Abgeteiltheit des Eig n- 
tums, die Selbstän digkeit der einzelnen Hausteile als geson- 
derter Eigentumsstücke. Das Privateigentum entscheidet in dieser Be- 
ziehung jetzt unter der Gem.-Ordn. von 1869 ganz ebenso wie seither 
unter der Herrschaft des revid. Gem.-Ed. und des revid. Ansässig- 
machungs-Ges., wo der Besitz eines häuslichen Anwesens für die Ge- 
meindeglied-Eigenschaft und für den Ausschluß des gemeindlichen Veto 
von Bedeutung war, und wo auch ein halbes oder ein viertels Haus, 
wenn es nur ein selbstän diges Besitz= und Stenuer-Objekt bildete, 
als häusliches Anwesen galt. Vergl. oben Anm. 100 und 102 und 
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. August 1882 Bd. 4, 63 in vor- 
stehender Nr. I lit. a. 
Ebenda (Bd. 26, 399): Es ist unzulässig, den im Art. 15 der Gem.= 
Ordn. genannten Hausbesitz nicht für sich allein, sondern nur in Ver- 
bindung mit den Erfordernissen des Art. 13 Abs. I als Bürgerrechts- 
titel anzuerkennen. Der Art. 15 ist so zu verstehen, wie er lautet, 
nämlich für sich allein, und es ist unzulässig, weitere, in diesem Ar- 
tikel nicht genannte Erfordernisse hineinzulegen. Zudem ist die Herein- 
ziehung der Erfordernisse des Art. 13 Abs. I in die Beurteilung der 
nach Art. 15 zu bemessenden Fälle auch noch dadurch ausgeschlossen, 
daß der Art. 15 die in letzteren Fällen anwendbaren Bestimmungen 
des Art. 13 ausdrücklich aufführt, hierunter aber dessen Abs. 1 nicht 
genannt ist (sondern nur Art. 13 Abs. II lit. a bis e und lit. 8; 
vergl. Art. 15 Abs. II letzten Satz). 
 
	        
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