156 § 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 17.
Art. 17 (13). 115)
I. Zur Erwerbung des Bürgerrechtes sind nach Aufforderungt!“)
der Gemeindeverwaltung 115) hiezu befähigte 116) Personen 117) ver-
zufolge Anspruches gemäß Art. 6 und 7 des Heimatgesetzes von 1868./72
von der Gemeindebehörde verliehene Heimat kann nachträglich nicht
dadurch angefochten werden, daß sich hiebei die Gemeindebehörde über
einen die Person oder die Familienangehörigen des Heimatbewerbers
betreffenden wesentlichen Thatumstand im Irrtum befand“; ferner vom
9. Jannar 1885 Bd. 6, 28 f.: In zuständiger Weise beschlossene
Heimatverleihungen können von den Gemeinden nicht einseitig zurück-
genommen und kann die Befugnis hiezu auch nicht aus Art. 26“) des
Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof abgeleitet werden.
Wenn sich die vorangeführten Entsch des Verw.-Ger.-Hofes auch auf
Heimat-Verleihungen beziehen, so haben sie in analoger Weise doch auch auf die
Verleihungen des Bürgerrechts Anwendung zu finden. Insbesondere sind Bürger-
rechtsverleihungs beschlüsse der Gemein deverwaltungen, ebenso wie Heimat-
verleihungsbeschlüsse derselben (s. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. Januar
1885 Bd, 6, 31, unten in Note ') zu vorstehender lit. C) keinc behördlichen
inst anziellen Entscheidungen, sondern nur Akte derselben in ihrer Eigenschaft
als Gemeindebehörden (und zwar auch die von unmittelbaren Magistraten
gefaßten). Erst wenn Streit über Ansprüche auf bezw. über Recht oder Pflicht
zum Bürgerrechtserwerb entsteht, erfolgt verwaltungsrechtliche Entscheidung nach
Art. 8 Ziff. 26 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes.
Vergl. auch noch die auf Ausstellung von Verehelichungszeugnissen bezüg-
lichen Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 18. April 1884 und vom 9. Dezember
1889 Bd. 5, 187 f. und Bd. 11, 595 f., speziell 598.
Zu Art. 17.
11,3) Zu Art. 17 vergl. aus der früheren Gemeindegesetzgebung die Be-
stimmungen der §§ 11 und 12 des revid. Gem.-Ed., abgedruckt unten bei Art. 201
der Gem.-Ordn., ferner s. Art. 21 der Gem.-Ordn.
!!4) Es liegt vollständig im freien Ermessen der Gemeindeverwaltung, diese
Aufforderung zu erlassen oder auch zu unterlassen. Die Gemeindeverwaltung hat
demnach wohl das Recht, nicht aber die Pflicht, den nach Art. 17 zum Bürger-
rechtserwerb Verbundenen hiezu anzuhalten. Sie kann auch durch Beschluß fest-
setzen, daß überhaupt einzelne Kategorien oder Klassen von Einwohnern, die an
sich verpflichtet wären, nicht zum Bürgerrechtserwerb nach Art. 17 ausgefordert
werden sollen. S. auch Anm. 115.
11,) Da nur der „Gemeindeverwaltung“ dieses Recht zur Aufforderung
zusteht, so muß letztere in der Form erfolgen, in welcher Gemeindeverwaltungen
ihren Willen zu erklären haben; es ist also ein desbezüglicher Beschluß der
Gemeindeverwaltung nötig, welcher dem nach Art. 17 Verpflichteten ordnungs-
mäßig zuzustellen ist. Unter Gemeindeverwaltung ist in den Städten der Magi-
strat, in Landgemeinden der Gemeindeausschuß zu verstehen. Eine Zustimmung
*) Dieser Art. 26 bezieht sich nicht auf gemeindebehördliche Verleihungs-Be-
schlüsse, sondern nur auf rechtskräftig gewordene Endbescheide, die im verwaltungsrechtlichen
Verfahren ergangen sind. Siehe obige Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. Januar 1885 Bd. 6,
31: Eine Berechtigung, in zuständiger Weise beschlossene Heimatverleihungen einseitig unter gewissen
Voraussetzungen zurückzunehmen, ist den Gemeinden nirgends im Gesetze zugestanden und kann
solche insbesondere auch nicht aus Art. 20 des Heimatgef. und aus Art. 26 des Verw.-Ger.-Hofs-
Ges. abgeleitet werden, weil das daselbst normierte außerordentliche Rechtsmittel der Wiederaufnahme
des Verfahrens ein durch rechtskräftigen Endbescheid geschlossenes Versahren voraussetzt,
gemeindliche Heimatverleihungsbeschlüsse aber als behördliche instanzielle Entscheidungen nicht
erachtet werden können.