158 8 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 17.
und während dieser Zeit 121) mit direkten Steuern 122) im jährlichen
Gesamtbetrage von mindestens
vier Gulden (6,86 —0) in Gemeinden über 20 000 Seelents)
und
drei Gulden (5,14 —0) 124) in den übrigen Gemeinden 125)
angelegt waren. 126) 127) 128)
II. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Personen, welche sich
infolge eines öffentlichen 129) Dienstverhältnisses in der Gemeinde auf-
1233) Bezüglich der Steueranlage gilt dasselbe, was Anm. 119 vom Wohnen
gesagt ist. Sie muß aso nicht blos ununter brochen die fünf unmittelbar der
Aufforderung vorausgegangenen Jahre stattgehabt haben, sondern auch noch zur
Zeit der Aufforderung selbst gegeben sein. Siehe hiezu jedoch die in Anm. 84 a
I lit. c angeführte Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 24. November 1882 Bd. 4,
234, ferner Anm. 49.
Ueber den Begriff „Veranlagung oder Anlegung mit einer Steuer“ .
die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 1. Dezember 1882 Bd. 4, 251, abgedruckt
in Anm. 135 I lit. a und b.
132) Bezüglich der „direkten Steuern“ s. Anm. 16.
**") Maßgebend ist immer das amtliche Resultat der letzten Volkszählung.
S. Art. 203 der Gem.-Ordn.
12) Auch bei Festsetzung des Steuerbetrages nach Art. 17 gilt der in der
Gem.-Ordn., speziell in Art. 11 Abs. III niedergelegte öffentlich-rechtliche Grund-
satz, daß „Steuern, welche die ungeschiedene Ehefrau und minderjährige im elter-
lichen Brote stehende Kinder zu entrichten haben, dem Familienhaupte zugerechnet
werden.“ S. hiezu Anm. 28, auch 26.
125) Vergl. hiezu Anm. 15.
125) Siehe Anm. 17 und 18. Entrichten mehrere Personen für ein im
Miteigentum befindliches Grundstück oder ein gemeinschaftlich betriebenes Gewerbe
zusammen eine Steuer, so ist für jede dieser Personen die auf sie fallende Steuer-
quote in Anrechnung zu bringen.
Die Bestimmung des Art. 15 Abs. 2 kann hier nicht zur Anwendung
gebracht werden, die Aufforderung nach Art. 17 kann vielmehr gegebenen Falles
an jeden der mehreren Miteigentümer ergehen. Die Steuerpflicht dieser einzelnen
Miteigentümer muß aber aus der ordnungsmäßigen Steuerveranlagung hervor-
gehen und bezw. durch den Eintrag in die Steuerlisten festgestellt sein. Vergl.
auch Anm. 49, ferner Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 1. Dezember 1882
Bd. 4, 251 und vom 17. Juni 1887 Bd. 9, 170, unten in Anm. 135 I lit. a
und b. S. auch v. Kahr S. 202 sowie 203 Note 5.
12:) Zu Art. 17 Abs. I siehe die Ausnahmsbestimmung des Art. 201
Abs. IV der Gem.-Ordn., ferner
Bl. für admin. Pr. Bd. 23, 29 und Bd. 24, 274 in Anm. 135 Nr. II
lit. A.
128) Durch den § 13 Abs. II der Reichs-Gew.-Ordn. ist Art. 17 der
Gem.-Ordn. in keiner Weise berührt, wohl aber Art. 20 der Gem.-Ordn. insoferne,
als von denjenigen Gewerbetreibenden, welche gemäß § 13 Abs. 2 der Reichs-
Gew.-Ordn. zum Bürgerrechtserwerb aufgefordert worden sind, Bürgerrechts-
gebühren nicht erhoben werden dürfen. Näheres hierüber s. v. Kahr S. 203 ff.,
speziell unten die Anm. 161 zu Art. 20 der Gem.-Ordn.
(Vergl. auch Entsch. des preußischen Ober-Verw.--Ger. vom 2. November
1885, Reger Bd. 6, 371: Bürgerrechtserwerb durch Gewerbetreibende, ferner vom
10. Juni 1887 Reger Bd. 8, 268: Zwang zum Bürgerrechtserwerbe).