Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

158 8 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 17. 
und während dieser Zeit 121) mit direkten Steuern 122) im jährlichen 
Gesamtbetrage von mindestens 
vier Gulden (6,86 —0) in Gemeinden über 20 000 Seelents) 
und 
drei Gulden (5,14 —0) 124) in den übrigen Gemeinden 125) 
angelegt waren. 126) 127) 128) 
II. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Personen, welche sich 
infolge eines öffentlichen 129) Dienstverhältnisses in der Gemeinde auf- 
1233) Bezüglich der Steueranlage gilt dasselbe, was Anm. 119 vom Wohnen 
gesagt ist. Sie muß aso nicht blos ununter brochen die fünf unmittelbar der 
Aufforderung vorausgegangenen Jahre stattgehabt haben, sondern auch noch zur 
Zeit der Aufforderung selbst gegeben sein. Siehe hiezu jedoch die in Anm. 84 a 
I lit. c angeführte Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 24. November 1882 Bd. 4, 
234, ferner Anm. 49. 
Ueber den Begriff „Veranlagung oder Anlegung mit einer Steuer“ . 
die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 1. Dezember 1882 Bd. 4, 251, abgedruckt 
in Anm. 135 I lit. a und b. 
132) Bezüglich der „direkten Steuern“ s. Anm. 16. 
**") Maßgebend ist immer das amtliche Resultat der letzten Volkszählung. 
S. Art. 203 der Gem.-Ordn. 
12) Auch bei Festsetzung des Steuerbetrages nach Art. 17 gilt der in der 
Gem.-Ordn., speziell in Art. 11 Abs. III niedergelegte öffentlich-rechtliche Grund- 
satz, daß „Steuern, welche die ungeschiedene Ehefrau und minderjährige im elter- 
lichen Brote stehende Kinder zu entrichten haben, dem Familienhaupte zugerechnet 
werden.“ S. hiezu Anm. 28, auch 26. 
125) Vergl. hiezu Anm. 15. 
125) Siehe Anm. 17 und 18. Entrichten mehrere Personen für ein im 
Miteigentum befindliches Grundstück oder ein gemeinschaftlich betriebenes Gewerbe 
zusammen eine Steuer, so ist für jede dieser Personen die auf sie fallende Steuer- 
quote in Anrechnung zu bringen. 
Die Bestimmung des Art. 15 Abs. 2 kann hier nicht zur Anwendung 
gebracht werden, die Aufforderung nach Art. 17 kann vielmehr gegebenen Falles 
an jeden der mehreren Miteigentümer ergehen. Die Steuerpflicht dieser einzelnen 
Miteigentümer muß aber aus der ordnungsmäßigen Steuerveranlagung hervor- 
gehen und bezw. durch den Eintrag in die Steuerlisten festgestellt sein. Vergl. 
auch Anm. 49, ferner Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 1. Dezember 1882 
Bd. 4, 251 und vom 17. Juni 1887 Bd. 9, 170, unten in Anm. 135 I lit. a 
und b. S. auch v. Kahr S. 202 sowie 203 Note 5. 
12:) Zu Art. 17 Abs. I siehe die Ausnahmsbestimmung des Art. 201 
Abs. IV der Gem.-Ordn., ferner 
Bl. für admin. Pr. Bd. 23, 29 und Bd. 24, 274 in Anm. 135 Nr. II 
lit. A. 
128) Durch den § 13 Abs. II der Reichs-Gew.-Ordn. ist Art. 17 der 
Gem.-Ordn. in keiner Weise berührt, wohl aber Art. 20 der Gem.-Ordn. insoferne, 
als von denjenigen Gewerbetreibenden, welche gemäß § 13 Abs. 2 der Reichs- 
Gew.-Ordn. zum Bürgerrechtserwerb aufgefordert worden sind, Bürgerrechts- 
gebühren nicht erhoben werden dürfen. Näheres hierüber s. v. Kahr S. 203 ff., 
speziell unten die Anm. 161 zu Art. 20 der Gem.-Ordn. 
(Vergl. auch Entsch. des preußischen Ober-Verw.--Ger. vom 2. November 
1885, Reger Bd. 6, 371: Bürgerrechtserwerb durch Gewerbetreibende, ferner vom 
10. Juni 1887 Reger Bd. 8, 268: Zwang zum Bürgerrechtserwerbe).
	        
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