Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 95 a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 17. 159 
halten, solange sie im aktiven Dienste stehen und nurtso) mit Kapital- 
renten oder Einkommensteuer in der Gemeinde angelegt sind. 130) Das- 
selbe gilt auch von Personen, welche infolge ihres früheren Dienst- 
verhältnisses aus einer Kasse des Staates, einer Gemeinde 181) oder 
öffentlichen Stiftung 132) eine Pension beziehen, solange sie nur mit 
Kapitalrenten= oder Einkommensteuer angelegt sind. 133) 134) 135) 
15) Ein „öffentliches Dienstverhältnis“ im Sinne des Art. 17 Abs. II 
der Gem.-Ordn. ist gegeben für alle, welche im aktiven Dienste des Staates, 
der politischen Gemeinde, der Distriktsgemeinde, der Kreisgemeinde, der öffent- 
lichen Kirchengesellschaften, der öffentlichen Korporationen und Stiftungen, d. h. 
derjenigen Korporationen und Stiftungen, welche vorzugsweise öffentlichen Zwecken 
und Interessen dienen (wie z. B. das germanische Museum), stehen. 
Auch die Hofbeamten zählen nach Min.-E. vom 5. Oktober 1877 (mit- 
geteilt v. Kahr 207 Note 9) hieher, welche — vergl. v. Pözl, Verf.-Recht Aufl. V 
S. 467 — „den Glanz und die Würde des Regenten als solchen zu wahren und 
zu erhöhen bestimmt sind.“ Die Kronämter sind ohnedies Staatsämter. 
Im einzelnen sind zu den öffentlichen Dienern im Sinne des Art. 17 
Abs. II außer den Beamten des Staates (Civil= und Militär-), der Gemeinde 
und der Kirche noch zu rechnen: diejenigen, welche bei der Person des Königs 
militärische Dienste leisten (Adjutanten, Leibgarde der Hartschiere) alle, welche 
Militär-Dienste leisten, auch die Gensdarmen; die Thurn= und Taxis7schen 
Gerichtsbeamten; nicht blos die wirklichen Lehrer, sondern auch die Schulgehilfen; 
nach einem Plenarerkenntnisse des Verw.-Ger.-Hofes vom 8. Februar 1893 ((. 
Anm. 135 Nr. I lit. c) Bd. 14, 73 auch die Rentamtsgehilfen, (Rentamtsschreiber 
sowohl als Rentamtsoberschreiber), ferner die Bezirksamtsoffizianten und Bezirks- 
amtsschreiber (s. Anm. 135 Nr. II lit. B), endlich die Staatsdienstadspiranten. 
Es ist demnach auch gleichgiltig, ob das „öffentliche Dienstverhältnis“ ein blos 
widerrufliches ist oder nicht. 
Nicht zu den öffentlichen Dienern im Sinne des Art. 17 Abs. II gehören 
die Rechtsanwälte), die Rechts= (Anwalts)-Konzipienten, die Bediensteten der 
Standesherren, die Privateisenbahnbediensteten, die Forstschutzbediensteten von 
Privaten und sonstige Privatbedienstete. S. v. Kahr S. 207 f. 
*60) Sind die im öffentlichen Dienst (Anm. 129) stehenden Personen außer 
mit Kapital= und Einkommensteuer auch noch mit anderen direkten Steuern (3. B. 
Haus= oder Grund- oder Gewerbesteuer) angelegt, so unterliegen sie nicht nur 
dem Art. 17, sondern es werden auch bezüglich der Berechnung der Steuergröße 
alle von ihnen zur Entrichtung gelangenden Steuern, also mit der Grund= 2c. = 
Steuer auch die Kapital= und Einkommensteuern zusammengerechnet. Ueber- 
steigt die Gesamtsumme aller dieser Steuern die Sätze des Art. 17, dann sind 
die betreffenden öffentlichen Diener zum Bürgerrechtserwerb verpflichtet. Ueber 
den Begriff „Veranlagung mit einer Steuer“ s. Anm. 121. 
121) Und zwar nicht blos einer politischen Gemeinde, sondern auch einer 
Distrikts-, Kreis= und Kirchengemeinde. 
282) Ueber den Begriff „öffentliche Stiftung“ s. Anm. 129. 
138) Siehe hiezu Anm. 130. 
15,) Bezüglich der Zuständigkeit (bezw. des Verfahrens) bei Streitigkeiten 
über den Erwerb des Bürgerrechts nach Art. 17 s. oben Anm. 5 lit. a und 
Anm. 5 a#lit. A Ziff. 2. 
135) In Bezug auf Art. 17 verweisen wir noch auf nachstehende Ent- 
scheidungen und Abhandlungen: 
*) Vergl. dagegen oben Anm. 77 Abs. I zu Art. 13 auf S. 143.
	        
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