160 8 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 18.
Art. 18 (14).
I. Das auf Grund der Art. 12 bis 14 136) erworbene Bürger-
I. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes.
a. vom 1. Dezember 1882 Bd. 4, 251: die thatsächliche Teilnahme
(3. B. als stiller Gesellschafter) an der Entrichtung der Steuer, mit
welcher ein Drit'ter angelegt ist, kann der persönlichen Veran-
lagung mit einer Steuer im Sinne des Art. 17 Abs. I der Gem.=
Ordn. nicht gleich geachtet werden: die Veranlagung mit einer
Steuer (im Sinne der Gem.-Ordn.) ist nur in dem Falle vorhanden,
wenn die Steuerpflicht des Beteiligten, und zwar in der bezüglichen
Gemeinde, auf dem Wege des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens er-
mittelt, reguliert und in die amtlichen Steuerlisten eingetragen ist.
Die Durchführung dieses Verfahrens obliegt den kgl. Rentämtern,
deren Steuerlisten hiernach über die Steuerpflicht der Gemeinde-
angehörigen legalen Aufschluß erteilen und in gleichem Maße auch für
die eventuelle Umlagenpflicht derselben die gesetz liche Grundlage
bilden.
Siehe Anm. 50 zu Art. 13 und Anm. 126 zu Art. 17.
b. vom 17. Juni 1887 Bd. 9, 170: Als mit einer Steuer im Sinne des
Art. 13 der Gem.-Ordn. für die Pfalz (Art. 17 der rechtsrheinischen
Gem.-Ordn.) veranlagt hat eine Person dann zu gelten, wenn dieselbe
im Wege des vorschriftsmäßigen Verfahrens in die amtliche Steuerliste
eingetragen ist. S. oben Anm. 126.
C. Plenarentsch vom 8. Februar 1893 Bd. 14, 73; Rentamtsgehilfen
stehen in einem öffentlichen Dienstverhältnisse im Sinne des Art. 17
Abs. II der Gem.-Ordn.
II. Abhandlungen:
A. Bl. für admin. Pr. Bd. 28, 111: Verpflichtung eines Rentamtsober-
schreibers zur Erwerbung des Bürgerrechtes. Hiezu vergl. für die jetzt
in der Praxis herrschende Ansicht des Plenarerk. des Verw.-Ger.-
Hofes vom 8. Februar 1893 Bd. 14, 73 in vorstehender Nr. I lit. c.
Bl. für admin. Pr. 23, 29 ff.: Die Verpflichtung der Gewerbe-
treibenden zur Erwerbung des Gemeindebürgerrechts nach § 13 der
deutschen Gew.-Ordn. und 24, 274: Gewerbebetrieb und Bürgerrechts-
erwerb.
B. Bayer. Gem.-Zeitg.:
a. Jahrg. 1892 S. 470: Verpflichtung zum Bürgerrechtserwerb durch
einen Nichtdeutschen (Oesterreicher); "
b. Jahrg. 1892 S. 638 ff.: Verpflichtung zum Bürgerrechtserwerb
durch einen Bezirksamtsoberschreiber (Bezirksamtsoffizianten):t
C. Jahrg. 1892 S. 805 ff.: Die Verpflichtung zur Erwerbung des
Bürgerrechts und die Befreiung von derselben nach rechtsrhein.
Gem.-Ordn.;
d. Jahrg. 1893 S. 265 ff.: Der Zwang zum Bürgerrechtserwerb.
Zu Art. 18.
136) Die Mitanführung des Art. 14 drückt aus, daß auch das von Nicht-
bayern erworbene bezw. durch Erwerb der bayer. Staatsangehörigkeit wirksam
gewordene Bürgerrecht bezüglich der Bestimmungen über den Verlust ganz gleich
behandelt wird, wie das von Bayern erworbene, d. h. also: mit dem Verlust oder
der Wiederaufgabe der bayer. Staatsangehörigkeit wird dieses Bürgerrecht nicht
blos unwirksam, sondern es geht wirklich verloren. Vergl. hiezu v. Kahr S. 212
Note 1. Siehe dagegen unten Note "" zu Anm. 141.