162 8 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 18.
III. Wer nach eingetretenem Verluste des Bürgerrechts in einer
Gemeinde dieses in der nämlichen Gemeinde wieder erwirbt, ist von
Bezahlung der in Art. 20 und 22 bezeichneten Gebühren befreit,
wenn und soweit 148) er diese Gebühren früher schon an dieselbe Ge-
meinde bezahlt hat. 148)
IV. Erfolgt der Verlust des Bürgerrechts lediglich 142) deshalb,
weil die betreffende Person aupfhört, steuerpflichtig oder selbständig zu
sein, 145) so zieht derselbe den Verlust der Ansprüche auf Mitgenuß
der örtlichen Stiftungen und Wohlthätigkeitsanstalten, sowie auf Mit-
benützung der Gemeindeanstalten nicht nach sich. 146) 147) 148)
b. durch Wegfall des besteuerten Wohnhauses;
c durch Zurücksinken der Steuer unter die Steuerquote, welche der Dritt-
Höchstbesteuerte in der Gemeinde pro Jahr entrichtet, —
und zwar tritt Verlust des Bürgerrechtes im Falle der lit. a unbedingt ein; bei
lit. b und c aber nur dann, wenn der Betreffende weder ein Wohnhaus mehr in
der Gemeinde besitzt noch auch zu den drei Höchstbesteuerten der Gemeinde gehört.
Zu vorstehender lit, a-c s. die Anm. 90 bis 104 zu Art. 15 der Gem.=
Ordnung.
Vergl. hieher auch das in Anm. 138 Abs. II Gesagte.
1,:) Hat derjenige, welcher auf Grund der Voraussetzungen des Art. 15
Bürger geworden ist, nebenbei auch noch die Befähigung des Art. 11, so erscheint
es als natürlich, daß er das Bürgerrecht beibehält, auch wenn die Voraussetzungen
des Art. 15 (Wohnhausbesitz, Entrichtung der betr. Steuer) weggefallen sind.
Solchen Falles ist es auch ganz gleichgiltig, ob er die Befähigung nach
Art. 11 schon zur Zeit des Erwerbes des Bürgerrechtes nach Art. 15 besessen oder
dieselbe erst nachher erworben hat. Entscheidend ist, daß er diese Befähigung
nach Art. 11 in dem Momente besitzt, in welchem die vorgenannten Voraus-
setzungen des Art. 15 in Wegfall kamen.
# „) Das gemäß Art. 19 Abs. I mit dem Bürgerrechte erworbene Heimat-
recht geht mit dem Verluste des Bürgerrechtes in einer Gemeinde nur in dem
Falle verloren, daß der Betreffende entweder eine andere Heimat erwirbt oder
daß er die bayerische Staatsangehörigkeit verliert.
1“) Hier verweisen wir auf das seinerzeit vom Ausschuß-Referenten Ge-
sagte: „Nur dann ist die Gemeinde nicht befugt, beim Wiedererwerbe des Bürger-
rechtes eine Gebühr zu fordern, wenn sie die Gebühren für den früheren Erwerb
nicht blos erhalten hat, sondern jene Gebühr auch in ihrer Kasse geblieben ist.
Wenn also jemand bei frühzeitigem Wiederabziehen (vergl. Art. 21) von der Ge-
meinde einen Teil der Gebühr zurückbezahlt erhalten hätte und später wieder
eintreten würde, so könnte ihm dasjenige nicht zugute gerechnet werden, was er
zurückbezahlt erhalten hat.“ ·
Vergl. auch Art. 23 Abs. III und Art. 201 Abs. IV der Gem.-Ordn.
Ist die Bürgerrechtsgebühr zwischen der früheren und der neuerlichen Bürger—
rechtserwerbung erhöht worden, so ist das Mehr voll darauf zu zahlen.
14) Kommt außer dem Aufhören der Steuerpflichtigkeit und Selbständig—
1et, moch ein anderer Verlustgrund hinzu, tritt die Bestimmung des Art. IV l.c.
nicht ein.
1½) Vergl. Anm. 10, 16—18 und 20—27 zu Art. 11.
1½56) Die Regel ist, daß mit dem Verluste des Bürgerrechtes alle Rechte in
Wegfall kommen, für deren Ausübung das Bürgerrecht als Voraussetzung gilt.
Die Bestimmung des Abs. IV I. c. erscheint demgemäß als Ausnahme