Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 19. 163 
Art. 19 (16).149) 
I. Mit dem Bürgerrechte wird das Heimatrecht in der Gemeinde 
nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. April 1868 Art. 5 150) 
erworben. 
  
und ist als solche strictissime auszulegen. Vergl. auch Anm. 140 a. E. und 
Art. 32 Abs. II Ziff. 3 der Gem.-Ordn. 
Ganz naturgemäß sind hier nur solche örtliche Stiftungen, ’.N 33 
anstalten und bezw. Gemeindeanstalten) gemeint, für deren Mitgenuß oder Mit- 
benützung der Besitz des Bürgerrechts besonders erfordert wird, wie z. B. die 
Aufnahme in eine Pfründeanstalt, welche nur für Bürger gegründet ist. Vergl. 
Anm. 153 a. E. 
Ueber den Begriff „Gemeindeanstalten“ s. die diesbezüglichen Erörterungen 
zu Art. 38 und 112 Ziff. 5 der Gem.-Ordn., ferner Anm. 155 Absf. 5. 
147) Ueber den Verlust des Bürgerrechtes in einer Gemeinde infolge von 
Gemeindebezirksveränderungen s. oben § 94 S. 54 und v. Kahr S. 114 f. 
148) Bei Streitigkeiten über den Besitz oder Verlust des Bürgerrechtes tritt 
das verwaltungsrechtliche Verfahren nach Art. 8 Ziff. 26 des Verw.-Ger.-Hofs- 
Ges. ein. Siehe über Zuständigkeit und Verfahren oben Anm. 5 und besonders 
5 a Ziff. 1 zu Art. 10 und v. Kahr S. 154 f. 
Zu Art. 19: 
1½) Der Art. 19 enthält nur eine ungefähre Uebersicht über die mit 
dem Bürgerrechte verbundenen Befugnisse und Pflichten; diese Uebersicht ist in 
keiner Weise erschöpfend, auch wird bezüglich der Art und des Umfanges der 
Ausübung der hier beispielsweise aufgeführten Rechte auf die näheren Bestimmungen 
einerseits des Heimatgesetzes, andrerseits der Gemeindeordnung verwiesen. 
160) Art. 5 des Heimatgesetzes lautet: 
Mit dem Bürgerrecht wird das Heimatrecht in der Gemeinde erworben. 
Wer das Bürgerrecht in einer anderen Gemeinde nur infolge Hausbesitzes 
oder unter Beibehaltung seines bisherigen Bürgerrechtes erwirbt, erlangt das 
eimatrecht in jener Gemeinde nur dann, wenn er durch eine an die Verwaltungen 
beider Gemeinden abgegebene Erklärung auf sein bisheriges Heimatrecht verzichtet 
und das Heimatrecht in der Gemeinde auspricht, in welcher er zuletzt Bürger wird. 
Hiezu s. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 2. Juli 1880 Rd. 1, 435: 
Jene Personen, welche auf Grund des Art. 201 Abs. I der Gem.-Ordn. das 
Bürgerrecht in einer Gemeinde nicht infolge bloßen Hausbesitzes, sondern infolge 
des Wohnsitzes in Verbindung mit Realbesitz erlangten, haben mit dem Bürger- 
rechte zugleich auch das Heimatrecht in dieser Gemeinde kraft des Gesetzes er- 
worben, ohne daß es ihrerseits der in Art. 5 Abs. 2 des Heimatgesetzes vorge- 
schriebenen Erklärung bedurfte. 
Darüber, was unter „bloßem Hausbesitz“ im Sinne vorstehender Entsch. 
bedeutet, s. die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 15. Juli 1887 Bd. 9, 188: 
Unter dem in der Entscheidung vom 2. Juli 1880 Bd. 1, 435 erwähnten 
„bloßen Hausbesitz“ ist der Besitz eines Wohnhauses ohne Wohnsitz in 
der Gemeinde zu verstehen. 
S. 74 Näheres hierüber s. bei Art. 5 des Heimatgesetzes; ferner s. v. Hauck-Lindner 
. 74/75. 
  
#½“ *) Die Benützung der „Gemeindeanstalten“, wie überhaupt aller gemeindlichen Einrichtungen 
ist im übrigen meistenteils vom Besitze des Bürgerrechtes ganz unabhängig. 
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