Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 93. Die Unterschiede zwischen der rechtsrh. u. der pfälz. Gemeindeordnung. 13 
In der Einleitung zum Commentar zur rechtsrhein. Gemeinde— 
ordnung von Kahr S. 25 f. sind diese Unterschiede gleichfalls be— 
handelt und bemerken wir — unter Zugrundelegung der daselbst ge— 
machten Aufzählung — hierüber folgendes: 
1) Art. 3 der rechtsrhein. wie der pfälzischen Gemeindeordnung 
treffen die Bestimmung, daß jedes Grundstück einem Ge— 
meindebezirke angehören muß. 
Von dieser Regel läßt aber die rechtsrhein. Gemeinde— 
ordnung eine Ausnahme zu, indem sie bestimmt: 
„Ausgenommen sind größere Waldungen, Freigebirge und 
Seen, welche bis jetzt keiner Gemeindemarkung zugeteilt 
waren 2c." 
Diese Ausnahme kennt die pfälzische Gemeinde-Ordnung 
nicht. 
2) Nach Art. 8 der rechtsrhein. Gem.-Ordn. haben die Ge- 
meinden entweder diestädtische oder die Land gemeinde- 
Verfassung. Diese zweifache Form der gemeindlichen Ver- 
fassung liegt der pfälz. Gem.-Ordn. ferne; Art. 8 derselben 
bestimmt vielmehr: „Es besteht nur eine Form der Gemeinde- 
verfassung. — Gemeinden, welche bisher den Namen einer 
Stadt geführt haben, sind zu dessen Beibehaltung, sowie zur 
Beibehaltung ihres Wappens berechtigt. Die Annahme 
solcher Titel und Wappen von Seite anderer Gemeinden be- 
darf der kgl. Bewilligung." 
3) Beide Gem.-Ordn. gehen bezüglich der Art und bezw. der 
Voraussetzungen des Bürgerrechts-Erwerbes auseinander. 
Nach Art. 10 der rechtsrhein. Gem.-Ordn. wird das 
Bürgerrecht nur durch ausdrückliche Verleihung 
(seitens der Gemeinde) erworben, und sind die Gemeinden 
nach Art. 12 befugt, jedem Befähigten das Bürgerrecht auf 
Ansuchen zu verleihen. 
Dagegen bestimmt der Art. 10 der pfälz. Gem.-Ordn.: 
Volljährige selbständige Männer, welche in der Gemeinde 
heimatberechtigt, wohnhaft und mit einer direkten Steuer an- 
gelegt sind, erlangen das Bürgerrecht kraft des 
Gesetzes. 8) 
Die in Art. 20 der rechtsrhein. Gem.-Ordn. statuierte 
Befugnis der Gemeinden, von jedem neu aufgenommenen 
*v) Zu bemerken ist hier, daß nach Art. 11 der pfälz. Gem.-Ordn. „voll- 
jährige und selbständige, in einer Gemeinde der rechtsrhein. Landesteile 
heimatberechtigte Männer auf Verleihung des Bürgerrechtes in der (pfälz.) 
Gemeinde ihres Wohnsitzes gegen Entrichtung der sie treffenden Heimatgebühr 
Anspruch haben, wenn sie seit 2 Jahren in dieser (pfälz.) Gemeinde gewohnt und 
innerhalb dieser Frist eine in der Gemeinde angelegte Steuer und die sie treffenden 
Gemeindeabgaben entrichtet haben.“ Siehe auch Art. 13 der pfälz. Gem.-Ordn.
	        
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