8 93. Die Unterschiede zwischen der rechtsrh. u. der pfälz. Gemeindeordnung. 13
In der Einleitung zum Commentar zur rechtsrhein. Gemeinde—
ordnung von Kahr S. 25 f. sind diese Unterschiede gleichfalls be—
handelt und bemerken wir — unter Zugrundelegung der daselbst ge—
machten Aufzählung — hierüber folgendes:
1) Art. 3 der rechtsrhein. wie der pfälzischen Gemeindeordnung
treffen die Bestimmung, daß jedes Grundstück einem Ge—
meindebezirke angehören muß.
Von dieser Regel läßt aber die rechtsrhein. Gemeinde—
ordnung eine Ausnahme zu, indem sie bestimmt:
„Ausgenommen sind größere Waldungen, Freigebirge und
Seen, welche bis jetzt keiner Gemeindemarkung zugeteilt
waren 2c."
Diese Ausnahme kennt die pfälzische Gemeinde-Ordnung
nicht.
2) Nach Art. 8 der rechtsrhein. Gem.-Ordn. haben die Ge-
meinden entweder diestädtische oder die Land gemeinde-
Verfassung. Diese zweifache Form der gemeindlichen Ver-
fassung liegt der pfälz. Gem.-Ordn. ferne; Art. 8 derselben
bestimmt vielmehr: „Es besteht nur eine Form der Gemeinde-
verfassung. — Gemeinden, welche bisher den Namen einer
Stadt geführt haben, sind zu dessen Beibehaltung, sowie zur
Beibehaltung ihres Wappens berechtigt. Die Annahme
solcher Titel und Wappen von Seite anderer Gemeinden be-
darf der kgl. Bewilligung."
3) Beide Gem.-Ordn. gehen bezüglich der Art und bezw. der
Voraussetzungen des Bürgerrechts-Erwerbes auseinander.
Nach Art. 10 der rechtsrhein. Gem.-Ordn. wird das
Bürgerrecht nur durch ausdrückliche Verleihung
(seitens der Gemeinde) erworben, und sind die Gemeinden
nach Art. 12 befugt, jedem Befähigten das Bürgerrecht auf
Ansuchen zu verleihen.
Dagegen bestimmt der Art. 10 der pfälz. Gem.-Ordn.:
Volljährige selbständige Männer, welche in der Gemeinde
heimatberechtigt, wohnhaft und mit einer direkten Steuer an-
gelegt sind, erlangen das Bürgerrecht kraft des
Gesetzes. 8)
Die in Art. 20 der rechtsrhein. Gem.-Ordn. statuierte
Befugnis der Gemeinden, von jedem neu aufgenommenen
*v) Zu bemerken ist hier, daß nach Art. 11 der pfälz. Gem.-Ordn. „voll-
jährige und selbständige, in einer Gemeinde der rechtsrhein. Landesteile
heimatberechtigte Männer auf Verleihung des Bürgerrechtes in der (pfälz.)
Gemeinde ihres Wohnsitzes gegen Entrichtung der sie treffenden Heimatgebühr
Anspruch haben, wenn sie seit 2 Jahren in dieser (pfälz.) Gemeinde gewohnt und
innerhalb dieser Frist eine in der Gemeinde angelegte Steuer und die sie treffenden
Gemeindeabgaben entrichtet haben.“ Siehe auch Art. 13 der pfälz. Gem.-Ordn.