Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

166 8 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 20. 
Art. 20. 
I. Die Gemeinden 159) sind befugt, 155ö) von jedem neu aufge— 
Rechte und Pflichten werden im verwaltungsrechtlichen Verfahren entschieden. S. 
hiezu Art. 8 Ziff. 26, 27, 28, 29, 30, 31, 33 und 35 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. 
Vergl. auch nachstehende Anm. 158 a Nr. I lit. a. 
156 a) Zu Art. 19 verweisen wir auf folgende Entsch. des Verw.-Ger.- 
Hofes und bezw. Abhandlungen. 
I. Entsch. des Verw.-Ger--Hofes: 
a. vom 2. März 1888 Bd. 9, 419: Die mit staatsaufsichtlicher Genehmig- 
ung von Gemeinden gegründeten und unter deren Verwaltung stehen- 
den Pensionsanstalten für gemeindliche Beamte und Bedienstete sind 
als Gemeindeanstalten zu erachten. Streitigkeiten zwischen den Mit- 
gliedern einer solchen Anstalt und der Gemeinde in Bezug auf die 
Auslegung der von der letzteren erlassenen statutarischen Normen über 
Pensions= und Alimentationsansprüche sind im Verwaltungsrechtswege 
auszutragen. 
In Bezug auf das oben Anm. 155 a. E. Gesagte siehe besonders 
die Ausführungen der vorgenannten Entscheidung auf S. 420 f.: 
Für die Annahme, daß die von Gemeinden errichteten und unter deren 
Verwaltung stehenden Pensionsanstalten für gemeindliche Beamte und 
Bedienstete als Gemeindeanstalten zu erachten sind, spricht insbesondere 
der Umstand, daß bei der Beratung des Art. 19 Abs. II Ziff. 4 der 
rechtsrheinischen Gemeindeordnung in Bezug auf das Recht der Ge- 
meindebürger auf Benützung von Gemeindeanstalten im Sozialgesetz- 
gebungsausschusse der Kammer der Abgeordneten hervorgehoben wurde, 
daß den Gemeindeeinwohnern das Recht der bestimmungsgemäßen 
Mitbenützung des zum allgemeinen Gebrauche bestimmten Gemeinde- 
vermögens, sowie der öffentlichen Gemeindeanstalten zustehe, soweit 
nicht bestimmte Klassen von Personen ausschließliche 
oder bevorzugte Rechte daran haben, daß sonach hier zweifel- 
los zum Ausdruck gebracht ist, daß Gemeindeanstalten auch für ein- 
zelne Kategorien von Personen geschaffen und bestimmt sein können 2c. 
b. vom 2. Juli 1880 Bd. 1, 435 und hiezu Entsch. vom 15. Juli 1887 
Bd. 9, 188 oben in Anm. 150. 
C. vom 25. November 1887 Bd. 9, 280, besonders 284, im § 96a Anm. 44 
und 64 I lit. c. S. vorstehende Anm. 154 Note . 
II. Abhandlungen: 
Bayer. Gem.-Zeitg. Jahrg. 1892 S. 719 ff.: Ueber Gemeindeämter. 
S. oben Anm. 153 a. E. 
Bayer. Gem.-Zeitg. Jahrg. 1892 S. 652 ff.: Ueber den Begriff der 
Gemeindeanstalt. S. Anm. 146 und 155. 
Zu Art. 20. 
150) Die politischen Gemeinden — nicht die Ortsgemeinden") oder Ort- 
schaften, da es kein Ortsgemeindebürgerrecht gibt, das Bürgerrecht vielmehr nur 
in einer politischen Gemeinde erworben werden kann (Vergl. Anm. 33 und 
Anm. 6 lit. a) — haben das Recht, nicht aber die Pflicht, Bürgerrechtsgebühren. 
zu erheben. Sie können daher auch seitens der Staatsaufsichtsbehörde nicht hiezu 
gezwungen werden. S. v. Kahr S. 218. Da sie nur befugt, nicht aber ver- 
pfichtet sind zu dieser Erhebung, so können sie auch für ganze Kategorien oder 
Klassen von Personen auf diese Gebühr ganz oder teilweise verzichten, auch Tarife 
mit verschiedenen Sätzen unter Berücksichtigung der Steuerzahlung oder des Ver- 
mögens der Bewerber festsetzen; nur dürfen sie die Sätze des Art. 20, welche 
—v 160rtsgemeinden können jedoch gegebenen Falles (Orts-) Gemeinderechtsgebühren erheben. 
Anm. 182. 
"7) Siehe oben Anm. 39 zu Art. 12, ferner unten Anm. 163, 167 und 187 Satz 1.
	        
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