168 8 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 20.
II. Dieselbe darf 168)
in Gemeinden von mehr als 20000 Seelen 164) 100 fl.
(171,43 .4),
in Gemeinden von mehr als 5000 Seelen 75 fl. (128,57 AG),
in Gemeinden von mehr als 1500 Seelen 50 fl. (85,71 M),
in kleineren Gemeinden 25 fl. (42,86 M)
nicht übersteigen. 168)
III. Für Ausländer 165) können, soweit nicht Staatsverträge
entgegenstehen, die für Inländer 166) festgesetzten Beträge bis zum
Doppelten erhöht werden. 167) 168) 169)
Pflichten kann von der Bezahlung der Bürgerrechtsgebühr abhängig gemacht
werden, nicht aber die Verleihung des Bürdrgerrechtes selbst, letzteres ganz be-
sonders nicht gegenüber denjenigen, welche nach Art. 13 bis 15 einen Anspruch
auf diese Verleihung haben. Die Gemeinden können demnach auch die Voraus—
bezahlung der Bürgerrechtsgebühr nicht zur Bedingung für die Verleihung des
Bürgerrechtes machen; die Gebühr ist ja nicht von aufzunehmenden zu
entrichten, sie darf vielmehr nur von aufgenommenen Bürgern erhoben
werden.
Siehe oben Anm. 39.
Diese „Wirksamkeit“ des Bürgerrechtes ist aber auch nur dann von der
Zahlung der Bürgerrechtsgebühr abhängig, wenn ausdrücklich in dem nach Art. 23
erlassenen Regulativ ausgesprochen ist, daß das Bürgerrecht nur wirksam werden
soll, wenn die im Regulativ genannte Gebühr in der daselbst angegebenen Höhe
wirklich bezahlt ist. Ist keine derartige Bestimmung ausdrücklich statuiert,
dann tritt auch mit der Verleihung des Bürgerrechtes die Wirksamkeit desselben
ein und die Gemeinden haben im Falle der Nichtzahlung nur die Befugnis zur
Beitreibung des noch schuldigen Betrages, event. nach Art. 57 mit 48 der Gem.=
Ordn. S. Anm. 4 und 6 lit. b, desgl. Anm. 38, auch 118; ferner Entsch. des
Verw.-Ger.-Hofes in Anm. 169 Nr. I lit. c, d und e, auch lit. a, b und f.
1658) Die in Art. 20 genannten Gebühren sind die höchst zulässigen; über
diese hinaus dürfen die Gemeinden nicht gehen, dagegen dürfen sie geringere
Gebühren ansetzen, ja sogar Gebührenfreiheit bestimmen, sei es für einzelne Kate-
gorien (z. B. für Minderbemittelte, die ohnedies schon nach Art. 23 Abs. II be-
sonders zu berücksichtigen sind) oder überhaupt für alle. Es empfiehlt sich übrigens,
eine gewisse Skala zu statuieren, um — vielleicht unter Zugrundelegung der
Steueranlage — die Vermögens= oder auch die Erwerbsverhältnisse bei Festsetzung
derselben thunlichst zu berücksichtigen. Die Höhe des Steuerbetrages wird eine
sichere Grundlage zu einer gerechten und billigen Festsetzung wohl erst dann bilden,
wenn das System der allgemeinen Einkommensteuer möglichst zur Durchführung
gelangt sein wird.
Siehe hiezu auch Anm. 159 und 167, auch 187.
14) Siehe hiezu Art. 203 der Gem.-Ordn. Es ist nicht gestattet, in einem
nach Art. 23 der Gem.-Ordn. erlassenen Regulative zu bestimmen, daß demselben
keine rückwirkende Kraft auf den Tag der letzten Volkszählung zukomme und dem-
gemäß über diesen Tag hinaus bis zu einem andern Termin noch die Gebühr
für die höhere Seelenzahl zu erheben, während die endgiltige Feststellung ergibt,
daß am Tage der Volkszählung die Einwohnerzahl bereits der niederen Klasse
angehörte z. B. von 5100 auf 4900 herabgesunken war. Solchen Falles müssen
die nach dem Volkszählungstage hienach zu viel gezahlten Bürgerrechtsgebühren
bezw. das Zuviel wieder zurückbezahlt werden. S. die Entsch, des Verw.-Ger.=
Hofes in Anm. 169 I lit. h.
165) „Ausländer“ ist hier gleichbedentend mit „Nichtdeutsche“. S. v. Kahr
S. 220 —222, ferner Anm. 166.