8 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 20. 169
169) „Inländer“ sind „deutsche Reichsangehörige“, also alle, welche die
Staatsangehörigkeit in einem deutschen Bundesstaate besitzen. S. Anm. 165.
161) Auch hier ist die doppelte Gebühr, d. h. das Zweifache der in
Abs. II festgesetzten Gebühr, der Maximalsatz, bis zu welchem die Gemeinden wohl
gehen können, aber nicht müssen, über welche hinaus sie aber nicht greifen dürfen.
Vergl. Anm. 163, auch 159.
168) Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Bezahlung von Bürgerrechts-
gebühren werden im verwaltungsrechtlichen Verfahren nach Art. 8 Ziff. 27 mit
Art. 9 Abs. I des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. entschieden.
Ueber den Instanzenzug s. Anm. 5 a lit. B und — für den Fall des
Zusammentreffens einer Streitsache nach Art. 8 Ziff. 26 mit einem solchen nach
Art. 8 Ziff. 27 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes — die lit. C daselbst. Vergl.
v. Hauck-Lindner, Comm. S. 80.
Siehe hiezu auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 23. Oktober 1885
Bd. 6, 269 in Anm. 169 Nr. I lit. g. Vergl. hieher auch noch die in Anm.
189 angeführte Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 15. März 1893 Bd. 14, 199,
desgl. vom 21. Mai 1880 Bd. 1, 307 bezw. 310.
159) Entscheidungen und Abhandlungen zu Art. 20.
I. Entscheidungen des Verw.-Ger.-Hofes:
a. vom 19. August 1881 Bd. 3, 246 f.: Die Erwerbung des Bürger-
rechtes in einer Gemeinde auf Grund des Art. 201 Abs. I der rechts-
rheinischen Gemeindeordnung erfolgte mit dem 1. Juli 1869 kraft
des Gesetzes, ohne daß es eines hierauf bezüglichen Gesuches des
Beteiligten und einer ausdrücklichen Verleihung des Bürgerrechtes durch
die Gemeindevertretung bedurfte. Die Gemeinden sind nicht befugt,
von solchen Gemeindebürgern auf Grund des Art. 20 der Gem.-Ordn.
eine Aufnahmsgebühr zu erheben. S. Anm. 160 Note .
Hiczu noch Bd. 3, S. 250: Es muß als belanglos bezeichnet
werden, wenn etwa ein altes Stadtrecht jeden neuangehenden Bürger
zur Gebührenzahlung verpflichtete, da in Art. 20 der rechtsrheinischen
Gemeindeordnung ein bezügliches Herkommen oder Ortsrecht als
Quelle der Verpflichtung nicht vorbehalten ist.
b. vom 15. Oktober 1886 Bd. 7, 323: Die Geltendmachung der nach
Art. 20 der Gem.-Ordn. den Gemeinden zustehenden Befugnisse erscheint
nicht nur bezüglich der Bestimmungen der Stufenfolge der von den
Beteiligten nach ihren verschiedenen Verhältnissen zu entrichtenden Auf-
nahmsgebühren nach deren Betrag, sondern ausnahmslos nach jeder
Nichtung hinsichtlich aller auf diese Gebühren und mit ihnen zusam-
menhängenden Verhältnisse bei Gemeinden mit städtischer Verfassung
an die Fassung und Bekanntmachung desfallsiger allgemeiner, statu-
tarischer Beschlüsse des Magistrates unter Zustimmung der Gemeinde-
Bevollmächtigten gebunden. Es geht daher nicht an, in irgend einer
Weise von den gemeindlichen Rechten nach Art. 20 der Gem.-Ordn.
Gebrauch zu machen, ohne sich hiefür auf eine nach den Vorschriften
in Art. 23 der Gem.-Ordn. zu Stande gekommen: und veröffentlichte
beschlußmäßige Feststellung stützen zu können. S. Anm. 159 und 160.
C. die sub b genannte Entscheidung Bd. 7 S. 322: Die Wirksamkeit des
Gemeindebürgerrechtes kann von Bezahlung einer Aufnahmsgebühr im
Sinne des Art. 20 der Gem.-Ordn. nur auf Grund und nach Maßgabe
der Feststellung dieser Bedingung durch ein nach Vorschrift des Art. 23
der Gem.-Ordn. beschlossenes und veröffentlichtes Regulativ abhängig
gemacht werden. S. Anm. 159, 160 und 162.
d. vom 28. Mai 1886 Bd. S, 77: Ist in einer Gemeinde die Wirksamkeit
des Bürgerrechtes von der Bezahlung einer ordnungsgemäß festgesetzten
Aufnahmsgebühr abhängig gemacht worden, so treten die rechtlichen
Folgen einer unter der Bedingung der Bezahlung der Aufnahmsgebühr