95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 22. 171
mener Bürger binnen zwei Jahren nach Erwerbung des Bürger-
rechtes aus der Gemeinde wegzieht71) und binnen drei Jahren nach
dem Abzuge das Heimatrecht für sich und seine Familienangehörigen
in einer andern Gemeinde erwirbt, so hat er Anspruch 172) auf Rück-
ersatz der Hälfte der bezahlten Aufnahmsgebühr.
Art. 22.178)
I. Die Gemeinden sind befugt, 174) die Teilnahme an Almen—
den 175) und sonstigen Nutzungen des Gemeindevermögens von Ent-
richtung einer Gemeinderechtsgebühr 176) abhängig zu machen, welche
den fünffachen Betrag des Durchschnittswertes der einjährigen Nutzung
nicht übersteigen darf. 17)
171) „Wegziehen“ ist gleichbedeutend mit „Aufgeben seines Wohnsitzes d. h.
des ständigen Aufenthaltes mit Wohn= oder Schlafstätte in der betr. Gemeinde“.
Vergl. Anm. 13.
172) Diesen Anspruch hat der betreffende sogenannte Mußbürger auch daun,
wenn er etwa zur Zeit des Wegzuges ein besteuertes Wohnhaus in der Gemeinde
besitzt oder zu den drei Höchstbesteuerten in der Gemeinde gehört, (da er solchen
Falles ja im Hinblick auf Art. 18 Abs. I das Bürgerrecht in dieser Gemeinde
beibehalten würde), soferne er für sich und seine Familienangehörigen die Heimat
in einer anderen Gemeinde erwirbt. Vergl. v. Kahr S. 223.
Zu Art. 22.
178) Die Gemeinderechtsgebühr, von welcher Art. 22 handelt, ist wohl zu
unterscheiden von der Bürgerrechtsgebühr. Während die letztere nach Art. 20
Abs. I von jedem neu aufgenommenen Gemeindebürger erhoben werden kann
und dieselbe, wenn die Gemeinde von dieser Erhebungsbefugnis Gebrauch macht,
auch von jedem entrichtet werden muß (s. Anm. 160) so ist dagegen die Ge-
meinderechtsgebühr nur von demjenigen nach Art. 32 Abs. II Nutzungsberechtigten
zu bezahlen, welcher „an Almenden und sonstigen Nutzungen des Gemeindever-
mögens" Teil nehmen will. Diese Teilnahme ist ihm aber vollständig frei gegeben,
so daß jeder solche Nutzungsberechtigte von der Bezahlung dieser Gebühr befreit
ist, wenn er überhaupt auf diesen Nutzungsgenuß verzichtet.
11,) Vergl. hiezu Anm. 159, desgl. 100; auch Art. 18 Abs. III, be-
sonders Art. 201 Abs. III der Gem.-Ordn.: nach dieser letzteren Bestimmung
kann eine Gemeinderechtsgebühr überhaupt — vorbehaltlich der Vorschrift des
Art. 22 Abs. III — nur von solchen Personen erhoben werden, welche nicht schon
an I. Zuli 1869 Anspruch auf Gemeindenutzungen gehabt haben. S. auch
nm. a.
116) „Almenden“ bedeuten den hauptsächlichsten Teil der Nutzungen des
Gemeindevermögens. Unter diesen Nutzungen sind überhaupt „die aus dem
Gemeindeverbande fließenden Ansprüche auf Teilnahme an den Erträgnissen des
unverteilten Gemeindevermögens“ zu verstehen (s. v. Kahr S. 225); die „Almenden“
speziell sind solche Nutzungen am Gemeindewald, an der Gemeindeweide und
an sonstigen unverteilten Gemeindegründen. Näheres hierüber bei Art. 32 und
34. S. auch unten § 96 S. 180.
110) Eine solche Gemeinderechtsgebühr kann natürlich nur dann erhoben
werden, wenn seitens der Gemeinde solche Nutzungen den Nutzungsberechtigten
wirklich gewährt werden; außerdem nicht: so z. B. auch nicht, wenn sämtliche
Erträgnisse dieser Nutzungen in die Gemeindekasse fließen. Zum Ersatz etwa von
Gemeindeumlagen wäre die Erhebung einer Gemeinderechtsgebühr unstatthaft.