Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 22. 171 
mener Bürger binnen zwei Jahren nach Erwerbung des Bürger- 
rechtes aus der Gemeinde wegzieht71) und binnen drei Jahren nach 
dem Abzuge das Heimatrecht für sich und seine Familienangehörigen 
in einer andern Gemeinde erwirbt, so hat er Anspruch 172) auf Rück- 
ersatz der Hälfte der bezahlten Aufnahmsgebühr. 
Art. 22.178) 
I. Die Gemeinden sind befugt, 174) die Teilnahme an Almen— 
den 175) und sonstigen Nutzungen des Gemeindevermögens von Ent- 
richtung einer Gemeinderechtsgebühr 176) abhängig zu machen, welche 
den fünffachen Betrag des Durchschnittswertes der einjährigen Nutzung 
nicht übersteigen darf. 17) 
171) „Wegziehen“ ist gleichbedeutend mit „Aufgeben seines Wohnsitzes d. h. 
des ständigen Aufenthaltes mit Wohn= oder Schlafstätte in der betr. Gemeinde“. 
Vergl. Anm. 13. 
172) Diesen Anspruch hat der betreffende sogenannte Mußbürger auch daun, 
wenn er etwa zur Zeit des Wegzuges ein besteuertes Wohnhaus in der Gemeinde 
besitzt oder zu den drei Höchstbesteuerten in der Gemeinde gehört, (da er solchen 
Falles ja im Hinblick auf Art. 18 Abs. I das Bürgerrecht in dieser Gemeinde 
beibehalten würde), soferne er für sich und seine Familienangehörigen die Heimat 
in einer anderen Gemeinde erwirbt. Vergl. v. Kahr S. 223. 
Zu Art. 22. 
178) Die Gemeinderechtsgebühr, von welcher Art. 22 handelt, ist wohl zu 
unterscheiden von der Bürgerrechtsgebühr. Während die letztere nach Art. 20 
Abs. I von jedem neu aufgenommenen Gemeindebürger erhoben werden kann 
und dieselbe, wenn die Gemeinde von dieser Erhebungsbefugnis Gebrauch macht, 
auch von jedem entrichtet werden muß (s. Anm. 160) so ist dagegen die Ge- 
meinderechtsgebühr nur von demjenigen nach Art. 32 Abs. II Nutzungsberechtigten 
zu bezahlen, welcher „an Almenden und sonstigen Nutzungen des Gemeindever- 
mögens" Teil nehmen will. Diese Teilnahme ist ihm aber vollständig frei gegeben, 
so daß jeder solche Nutzungsberechtigte von der Bezahlung dieser Gebühr befreit 
ist, wenn er überhaupt auf diesen Nutzungsgenuß verzichtet. 
11,) Vergl. hiezu Anm. 159, desgl. 100; auch Art. 18 Abs. III, be- 
sonders Art. 201 Abs. III der Gem.-Ordn.: nach dieser letzteren Bestimmung 
kann eine Gemeinderechtsgebühr überhaupt — vorbehaltlich der Vorschrift des 
Art. 22 Abs. III — nur von solchen Personen erhoben werden, welche nicht schon 
an I. Zuli 1869 Anspruch auf Gemeindenutzungen gehabt haben. S. auch 
nm. a. 
116) „Almenden“ bedeuten den hauptsächlichsten Teil der Nutzungen des 
Gemeindevermögens. Unter diesen Nutzungen sind überhaupt „die aus dem 
Gemeindeverbande fließenden Ansprüche auf Teilnahme an den Erträgnissen des 
unverteilten Gemeindevermögens“ zu verstehen (s. v. Kahr S. 225); die „Almenden“ 
speziell sind solche Nutzungen am Gemeindewald, an der Gemeindeweide und 
an sonstigen unverteilten Gemeindegründen. Näheres hierüber bei Art. 32 und 
34. S. auch unten § 96 S. 180. 
110) Eine solche Gemeinderechtsgebühr kann natürlich nur dann erhoben 
werden, wenn seitens der Gemeinde solche Nutzungen den Nutzungsberechtigten 
wirklich gewährt werden; außerdem nicht: so z. B. auch nicht, wenn sämtliche 
Erträgnisse dieser Nutzungen in die Gemeindekasse fließen. Zum Ersatz etwa von 
Gemeindeumlagen wäre die Erhebung einer Gemeinderechtsgebühr unstatthaft.
	        
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