Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 22. 173. 
III. Die Gemeinden sind befugt, von juristischen Personen und 
privatrechtlichen Vereinigungen, 181) welche außer dem Falle des 
Abs. II die Teilnahme an Gemeindenutzungen ansprechen, nach Ablauf 
von je fünfundzwanzig Jahren die in Abs. I bezeichnete Gebühr aufs 
neue zu erheben. 
IV. Vorstehende Bestimmungen finden auch analoge Anwendung 
bei einzelnen Ortschaften (Art. 5), welche an ihrem besonderen Ge- 
meindevermögen derartige Nutzungen gewähren. 182) 1824) 183) 
151) Vergl. hiezu oben Anm. 104 zu Art. 15. 
Die 25jährige Frist läuft von dem Tage an, an welchem die erste Gebühr 
bezahlt ist und wird durch den Umstand, daß während ihres Laufes die eine oder 
andere Nutzung weggefallen oder sich verändert hat, nicht unterbrochen. Will 
nach Ablauf der 25 Jahre die Nutzung weiter ausgeübt werden, so ist je die 
treffende Gebühr neuerlich zu bezahlen. Vergl. hiezu auch Art. 201 Abs. III be- 
züglich der für die juristischen Personen und privatrechtlichen Vereinigungen 
laufenden Frist. 
182) Solchen Falles werden die Gebühren nicht von der politischen Ge- 
meinde, sondern von der Ortsgemeinde erhoben, also die diesbezüglichen Regularive 
nach Art. 23 nicht von der Verwaltung bezw. Gemeindeversammlung der politi- 
schen Gemeinde, sondern von der Ortsgemeinde-Versammlung bezw. der Versamm- 
lung der im Orte wohnenden Bürger beschlußmäßig erlassen. 
Siehe Art. 23 Abs. 1 Satz 2, ferner Art. 153 der Gem.-Ordn.; v. Hauck- 
Lindner S. 83/84. 
152) Für den ganzen Art. 22 ist darauf hinzuweisen, daß nach der 
Fassung des Art. 32 Abs. II Ziff. 1 nur die in dieser Ziff. 1 genannten Ge- 
meindebürger, nicht aber die sonstigen, in Abs. II Ziff. 2, 3 und 4 aufgeführten 
Nutzungsberechtigten überhaupt zur Bezahlung einer Gemeinderechtsgebühr heran- 
gezogen werden können, weil die von den Gemeindebürgern nach Ziff. 1 bezahlte 
Gebühr auch für die in Ziff. 2, 3 und 4 genannten Nutzungsberechtigten als mit- 
bezahlt gilt, bezw. für die in Ziff. 2 Angeführten dann, wenn von ihnen resp. 
für sie auch wirklich diese Gebühr früher schon bezahlt worden ist. 
Vergl. v. Kahr S. 225; s. auch oben Anm. 174 und 180. 
)) Zu Art. 22 ist noch auf folgende Entscheidungen und Abhandlungen 
zu verweisen: 
I. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes: 
a. vom 14. Oktober 1892 Bd. 14 S. 50: 
Die Gemeinden sind berechtigt, die nach Art. 22 der Gem.-Ordn. 
zulässige Gemeinderechtsgebühr in ihren öffentlich bekannt zu machenden 
zusuneniben für einzelne Klassen von Gemeindebürgern verschieden ab- 
zustufen. 
Die Gemeinderechtsgebühr, welche bei der Inanspruchnahme 
des wirksam gewordenen Nutzungsrechtes gesetzmäßig sich in 
Geltung befindet, ist die „treffende“ im Sinne der angeführten Gesetzes- 
bestimmung. 
Vergl. hiezu Anm. 169 Nr. I lit. f und Anm. 180 a. E. 
b. vom 24. April 1891 Bd. 13, 131 ff.: 
Auch auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes bildet die Ueber- 
zeugung von der rechtlichen Notwendigkeit der Uebung eine Voraus- 
setzung für die Anerkennung eines hierauf gegründeten örtlichen Ge- 
wohnheitsrechtes. . 
Dieser Anerkennung steht aber der Umstand nicht entgegen, daß 
sich die Uebung infolge Irrtums der Beteiligten gebildet hat; immer- 
hin kann einem solchen aber nur dann eine rechtsgründende Wirkung 
beigemessen werden, wenn sie zuletzt und zwar eine gewisse Zeit hin-
	        
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