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Die Unterschiede zwischen der rechtsrh. u. der pfälz. Gemeindeordnung.
Gemeindebürger eine Aufnahmsgebühr zu erheben, kennt
demnach die pfälz. Gem.-Ordn. nicht.
4) Die Zwangsbestimmungen der rechtsrhein. Gem.-Ordn., nach
5)
welchen die Annahme der Wahl zu Gemeindeämtern als
gesetzliche Pflicht erscheint und Ablehnung nur aus bestimmten
im Gesetze vorgesehenen Gründen erfolgen darf (Art. 80,
109 und 174 der rechtsrhein. Gem.-Ordn.), sind der pfälz.
Gem.-Ordn. unbekannt. Vergl. Art. 58, 118 und 121 der
letzteren.
Nach Art. 32 der rechtsrhein. Gem.-Ordn. sind zur Teil-
nahme an Gemeindenutzungen in der Regel nur Gemeinde-
bürger bezw. deren Witwen und Kinder (vergl. Art. 32
Abs. 2 l. c.) berechtigt und können nach Abs. 3 l. c. andere
Personen an Gemeindenutzungen nur auf Grund eines be-
sonderen Rechtstitels oder rechtsbegründeten Herkommens
teilnehmen.
Dagegen haben nach Art. 25 der pfälz. Gem.-Ordn. in
der Regel alle in der Gemeinde Heimatberechtigten,
welche daselbst seit Jahresfrist wohnen und einen eigenen
Herd besitzen, gleichheitlichen Anspruch auf die Teilnahme an
den Gemeindenutzungen.
6) Nach Art. 31 Abs. III der pfälz. Gem.-Ordn. dürfen Ver-
7)
8)
brauchssteuern für Getreide, Mehl, Obst, Gemüse und Butter
nicht erhoben werden. ·
Vergl. hiegegen den Art. 40, besonders Abs. 4 der
rechtsrhein. Gem.-Ordn. *
Nach Art. 49 der rechtsrhein. Gem.-Ordn. können Gemeinde-
dienste überhaupt für Gemeindezwecke, insbesondere auch zur
Handhabung der öffentlichen Sicherheit angeordnet werden;
dagegen darf nach Art. 39 der pfälz. Gem.-Ordn. die Leistung
von Gemeindediensten durch Gemeindeangehörige an sich
eigentlich nicht, sondern nur ausnahmsweise in den durch
Gesetz besonders bestimmten Fällen gefordert werden. Der
Gemeinderat kann aber gestatten, daß in Fällen, in
denen die Gemeinde zur Bestreitung von Kosten für Arbeiten,
die keine wissenschaftliche, kunst= oder handwerksmäßige sind,
Umlagen erhebt, seitens der Umlagenpflichtigen die sie
treffenden Umlagenbeträge durch Fuhr= oder Handarbeiten
abverdient werden.
Die pfälz. Gem.-Ordn. kennt keine magistratische Ver-
fassung (vergl. oben Nr. 2), also auch nicht den mit der-
selben verbundenen Dualismus in der Gemeindevertretung
(Magistrat und Kollegium der Gemeindebevollmächtigten),
wie er für Städte bezw. für Gemeinden mit städtischer
Verfassung nach Art. 8 und Art. 70—122 der rechtsrhein.
Gem.-Ordn. statuiert ist.