Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 96. Von dem Gemeindevermögen. 183 
Nun gibt es aber auch Ausnahmen von den strikten Bestimm— 
ungen dieses Art. 26; diese Ausnahmen sind in den Art. 27 bis 
29 enthalten; außerdem lassen die nachfolgenden Art. 31 und 32 
unter gewissen Umständen auch noch eine Verteilung von Renten— 
überschüssen und von Nutzungen zu. 
Zunächst kann nach Art. 27 ausnahmsweise, und zwar wenn 
dies zur Förderung landwirtschaftlicher Kultur nötig oder nützlich er— 
scheint, eine Verteilung von Bestandteilen des Grundstockver— 
mögens einer Gemeinde oder einer Ortschaft (im Sinne des Art. 5 
der Gem.-Ordn.) stattfinden. Diese Verteilung ist an folgende Voraus- 
setzungen gebunden: 
A. 
0 
Die zu verteilenden Grundstockvermögens-Bestandteile dürfen 
nur in (nicht überbauten) Grundstücken oder in sogen. 
Gemeindegründen bestehen. Sonstige Immobilienz. 
B. Wohnhäuser, Oekonomiegebäude, ferner dingliche Rechte 
z. B. Weiderechte, Forstrechte, sind von dieser Teilung des 
Art. 27 ausgeschlossen. 
Nur solche Grundstücke dürfen verteilt werden, welche 
schon bisher ganz oder teilweises) zum Vorteil der Gemeinde- 
angehörigen benützt worden sind, z. B. ein Gemeindegrund, 
welcher schon bisher von den zur Gemeinde gehörigen Vieh- 
besitzern als Weideplatz in Nutzung genommen war. 
Die Verteilung muß zur Förderung der landwirtschaft- 
lichen Kultur dienen, also im Interesse dieser Kultur 
gelegen sein. Es soll also durch dieselbe die Kultivierung 
von Grund und Boden für landwirtschaftliche Zwecke ge- 
fördert werden. 
Es muß demjenigen, welcher an der Verteilung teil nimmt, 
ein auf dem ihm zugewiesenen Grundstücksteile lastender 
Grundzins, der gegen Erlegung seines 25 fachen Betrages 
zur Gemeindekasse jederzeit abgelöst werden kann, zu Gunsten 
der ebengenannten Gemeindekasse auferlegt werden. 
Es muß — und zwar in Städten vom Magistrate, in 
Landgemeinden vom Gemeindeausschusse — ein förmlicher 
Antrag auf eine solche Grundverteilung und die hiemit zu 
verbindende Festsetzung eines Grundzinses gestellt werden.) 
Diesem Antrage müssen mindestens drei Vierteile der 10) 
Gemeindebürger zustimmem und müssen 
die Zustimmenden zusammen mehr als die Hälfte der gesamten 
Grundsteuer entrichten, mit welcher die sämtlichen (inkl. der 
*) Ueber den Begriff „teilweise“ s. § 96 a Anm. 23 Abs. II zu Art. 27 der 
Gem.-Ordn. 
") Siehe Anm. 31 zu Art. 27 der Gem.-Ordn. in § 96a. 
10) D. h. aller Gemeindebürger, so daß also auch diejenigen mitzurechnen 
sind, welchen das Stimmrecht nach Art. 170 der Gem.-Ordn. fehlt.
	        
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