8 96. Von dem Gemeindevermögen. 183
Nun gibt es aber auch Ausnahmen von den strikten Bestimm—
ungen dieses Art. 26; diese Ausnahmen sind in den Art. 27 bis
29 enthalten; außerdem lassen die nachfolgenden Art. 31 und 32
unter gewissen Umständen auch noch eine Verteilung von Renten—
überschüssen und von Nutzungen zu.
Zunächst kann nach Art. 27 ausnahmsweise, und zwar wenn
dies zur Förderung landwirtschaftlicher Kultur nötig oder nützlich er—
scheint, eine Verteilung von Bestandteilen des Grundstockver—
mögens einer Gemeinde oder einer Ortschaft (im Sinne des Art. 5
der Gem.-Ordn.) stattfinden. Diese Verteilung ist an folgende Voraus-
setzungen gebunden:
A.
0
Die zu verteilenden Grundstockvermögens-Bestandteile dürfen
nur in (nicht überbauten) Grundstücken oder in sogen.
Gemeindegründen bestehen. Sonstige Immobilienz.
B. Wohnhäuser, Oekonomiegebäude, ferner dingliche Rechte
z. B. Weiderechte, Forstrechte, sind von dieser Teilung des
Art. 27 ausgeschlossen.
Nur solche Grundstücke dürfen verteilt werden, welche
schon bisher ganz oder teilweises) zum Vorteil der Gemeinde-
angehörigen benützt worden sind, z. B. ein Gemeindegrund,
welcher schon bisher von den zur Gemeinde gehörigen Vieh-
besitzern als Weideplatz in Nutzung genommen war.
Die Verteilung muß zur Förderung der landwirtschaft-
lichen Kultur dienen, also im Interesse dieser Kultur
gelegen sein. Es soll also durch dieselbe die Kultivierung
von Grund und Boden für landwirtschaftliche Zwecke ge-
fördert werden.
Es muß demjenigen, welcher an der Verteilung teil nimmt,
ein auf dem ihm zugewiesenen Grundstücksteile lastender
Grundzins, der gegen Erlegung seines 25 fachen Betrages
zur Gemeindekasse jederzeit abgelöst werden kann, zu Gunsten
der ebengenannten Gemeindekasse auferlegt werden.
Es muß — und zwar in Städten vom Magistrate, in
Landgemeinden vom Gemeindeausschusse — ein förmlicher
Antrag auf eine solche Grundverteilung und die hiemit zu
verbindende Festsetzung eines Grundzinses gestellt werden.)
Diesem Antrage müssen mindestens drei Vierteile der 10)
Gemeindebürger zustimmem und müssen
die Zustimmenden zusammen mehr als die Hälfte der gesamten
Grundsteuer entrichten, mit welcher die sämtlichen (inkl. der
*) Ueber den Begriff „teilweise“ s. § 96 a Anm. 23 Abs. II zu Art. 27 der
Gem.-Ordn.
") Siehe Anm. 31 zu Art. 27 der Gem.-Ordn. in § 96a.
10) D. h. aller Gemeindebürger, so daß also auch diejenigen mitzurechnen
sind, welchen das Stimmrecht nach Art. 170 der Gem.-Ordn. fehlt.