Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 96. Von dem Gemeindevermögen. 185 
Mangel an Weide-, Acker- und Wiesgründen andrerseits eine 
Teilung im wirtschaftlichen Interesse nötig er— 
scheinen lassen; 
b. Die Teilung darf nur behufs Rodung der verteilten Wald- 
gründe stattfinden und muß die zur Teilung gebrachte 
Waldfläche abgetrieben und der Kultivierung im landwirt- 
schaftlichen Interesse zugeführt, also in Weide-, Acker= und 
Wiesgründe umgewandelt werden. 
c. Diese Rodung muß nach den Forstgesetzen zulässig sein. 12) 
d. Der durch die Abtreibung erzielte Erlös muß in die Kasse 
der betreffenden Gemeinde oder Ortschaft fließen. 
Aupßer diesen vier für die Verteilung von Gemeindewaldungen 
speziell normierten Voraussetzungen müssen ferner auch noch die weitern 
acht für Verteilung von Gemeindegründen im Art. 27 überhaupt 
statuierten (oben S. 183 f. angeführten) Bedingungen gegeben sein. 
Endlich muß, da die Rodung distriktspolizeiliche Genehmigung 
erfordert, auch diese letztere vor der Erholung der staatsausfsichtlichen 
(gemäß Art. 159 Abs. 1 Ziff. 2) oder mindestens gleichzeitig mit 
derselben beigebracht werden. 
Eine äußerst wichtige Bestimmung für die Gemeindewaldungen 
bringt Art. 30 der Gem.-Ordn., welcher vorschreibt, daß die Be- 
wirtschaftung der Gemeindewaldungen den gesetzlichen 
Vorschriften unterliegt. Die nämliche Bestimmung enthält 
der Art. 68 der Gem.-Ordn. für die Stiftungswaldungen. 
Ausführliches über diese wichtige Materie s. bei den Anm. zu 
Art. 30. 
Dem von der Gemeindeordnung aufgestellten Grundsatze (Art. 26) 
der ungeschmälerten Erhaltung des Grundstockvermögens und der 
Wiederersetzung veräußerter Bestandteile des rentierenden Vermögens 
tritt ein weiterer ebenso wichtiger ebenbürtig zur Seite, welcher im 
Art. 31 Abs. I seinen Ausdruck findet: Der Ertrag des Ge- 
meindevermögens ist zur Bestreitung der Gemeinde- 
bedürfnisse zu verwenden. Dadurch ist jede Verwendung von 
Erträgnissen dieses Vermögens für andere Zwecke prinzipiell ausge- 
schlossen. Doch wie der erste, so hat auch dieser zweite für das Ge- 
meindevermögen und dessen Verwaltung normierte Grundsatz seine 
Ausnahmen und zwar nenut die Gem.-Ordn. in Art. 31 und 32 ff. 
zwei solche exzeptionelle Bestimmungen: 
1) die Verteilung von Ueberschüssen an die Gemeinde- 
ürger, 
2) die Verwendung von Nutzungen des Gemeindever- 
mögens zum Privatvorteile. 
ad 1) Eine Verteilung von Ueberschüssen d. h. von 
aktiven Bar-Ueberschüssen, vielmehr von Erübrigungen, welche 
1½) Vergl. hiezu § 96 a Anm. 50 zu Art. 29 der Gem.-Ordn.
	        
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