Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

g 93. Die Unterschiede zwischen der rechtsrh. u. der pfälz. Gemeindeordnung. 15 
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Nach der pfälz. Gem.-Ordn. gibt es nur einen gesetz- 
lichen Vertreter in gleicher Weise für alle Gemeinden und 
das ist nach Art. 54 I. c. der Gemeinderat. Dieser ver- 
waltet alle Gemeindeangelegenheiten in der Regel allein. 
Nur für bestimmte im Gesetze besonders vorgesehene Fälle 
ist ein Beschluß der Gemeindeversammlung erforderlich. 
Vollzugsorgan des Gemeinderates, welcher aus einem 
Bürgermeister, einem oder (bei Gemeinden von mehr als 
2500 Einwohnern) zwei Adjunkten und je nach Größe der 
Gemeinde aus 6 bis 24 Gemeinderäten besteht (Art. 55 l. c.), 
ist der Bürgermeister, in dessen Verhinderung der gesetzliche 
Stellvertreter (Adjunkt). 
Mit der unter vorstehender Nr. 8 geschilderten Form der 
gemeindlichen Verfassung hängt es auch zusammen, daß in 
der pfälz. Gem.-Ordn. (Art. 37) die Ausübung des Rechtes 
der Höchstbesteuerten bei Beschlußfassungen über die Ein- 
führung neuer oder die Erhöhung bestehender Gemeinde- 
umlagen anders geregelt ist als in der rechtsrhein. Gem.= 
Ordn. (Art. 47). 
Die Bestimmungen über die Bildung von Bürgermeistereien 
sind in Art. 6 der rechtsrhein, und Art. 6 Abs. 2 und 3 
der pfälz. Gem.-Ordn. gleich. Dagegen weichen die Be- 
stimmungen über die „Verwaltung der zu einer Bürger- 
meisterei vereinigten Gemeinden“ in Art. 150 —152 der 
rechtsrh. Gem.-Ordn. vielfach von denen in Art. 82—84 der 
pfälz. Gem.-Ordn. ab. In der Pfalz gibt es auch sehr viele 
Bürgermeistereien, dagegen im rechtsrhein. Bayern fast keine. 
In der Pfalz sind sämtliche Gemeinden, auch die größeren 
Städte, dem kgl. Bezirksamte untergeordnet. Unmittelbare 
Städte mit den Zuständigkeiten der Distriktsverwaltungs- 
und Distriktspolizeibehörden, welche direkt unter der kgl. 
Regierung stehen, gibt es in der Pfalz nicht. 
Die Bestellung der gemeindlichen Organe (Magistrat, Ge- 
meinde-Kollegium, Gemeinde-Ausschuß) erfolgt im diesrhein. 
Bayern auf drei bezw. sechs Jahre (Art. 176 der rechtsrhein. 
Gem.-Ordn.), der pfälzische Gemeinderat wird nach Art. 105 
der pfälz. Gem.-Ordn. von fünf zu fünf Jahren gewählt. 
Die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung ist nach Art. 147 
der rechtsrhein. Gem.-Ordn. nicht blos auf die vom Gesetze 
besonders bestimmten Fälle beschränkt, es kann dieselbe viel- 
mehr auch durch statutarischen Beschluß der Gemeindeversamm- 
lung auf die Beratung und Beschlußfassung über solche An- 
gelegenheiten, für welche gemäß Art. 112 Ziff. 1, 2, 5, 6, 
9, 12, 14 und 15 in Gemeinden mit städtischer Verfassung 
die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten erforderlich
	        
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