Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

186 § 96. Von dem Gemeindevermögen. 
sich beim Abschluß der Gemeinderechnung (d. h. der Hauptrechnung) 
für das vorausgegangene Verwaltungs= oder Etats-Jahr (Rechnungs- 
jahr) nach Abgleichung aller Einnahmen und sämtlicher Ausgaben 
rechnungsgemäß ergeben und den sogenannten Aktiv-Kassabestand 
der betreffenden Jahresrechnung bilden, ist wohl zulässig, aber nur 
ausnahmsweise und unter den folgenden Voraussetzungen des Art. 31 
Abs. II und Ill: 
a. Eine Verteilung solcher Ueberschüsse darf nur an die, d. h. 
an alle Gemeindebürger gleichmäßig und zu gleichen 
Teilen erfolgen. 
b. Die Ueberschüsse müssen nachhaltig sein, d. h. es müssen, 
um mit dem Wortlaute der Gem.-Ordn. zu sprechen, alle 
Gemeindebedürfnisse ohne Erhebung von Gemeindeumlagen 
und örtlichen Verbrauchssteuern sowie von sonstigen örtlichen 
Abgaben gedeckt sein und dürfen zugleich größere Ausgaben 
für außerordentliche Bedürfnisse nicht in Aussicht stehen. 
C. In Gemeinden mit städtischer Verfassung muß zu einem des- 
bezüglichen Beschluß des Magistrates auf Verteilung von 
Ueberschüssen die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, 
in den übrigen Gemeinden die Zustimmung der Gemeinde- 
bezw. der Ortsversammlung erholt sein und 
d. außerdem muß auch noch die staatsaufsichtliche Genehmigung 
der vorgesetzten Verwaltungsbehörde hiezu erteilt werden. 
ad 2) Bezüglich der Verwendung von Nutzungen des 
Gemeindevermögens sind dreierlei Fälle zu unterscheiden: 
a. Wenn es sich um (freiwillige) Gewährung von Nutzungen an 
solchen Bestandteilen des Gemeindevermögens handelt, bei welchen 
eine solche Nutzungsgewährung bisher nicht üblich d. h. auf 
Grund eines örtlichen Gewohnheitsrechtes nicht hergebracht war, 
so kann dieselbe nur in stets widerruflicher Weise und nur 
unter den nämlichen, vorstehend sub 1 erörterten Voraus- 
setzungen erfolgen, welche auch für die Verteilung 
von Ueberschüssen an die Gemeindebürger gegeben sein 
müssen (Art. 31 Abs. II Satz 2).5) 
b. Handelt es sich dagegen um Nutzungsrechte d. h. um 
Nutzungen am Gemeindevermögen, welche auf besonderen 
Rechtstiteln 13) oder auf rechtsbegründetem Herkommen 18) (auf 
örtlichem Gewohnheitsrecht) beruhen, und auf Grund solcher 
Titel bezw. solchen Herkommens bereits beim Inkrafttreten des 
  
1n) Und zwar Rechtstitel des öffentlichen Rechtes im Gegensatz zu den 
Privatrechtstiteln. Siehe § 96a Anm. 86 zu Art. 32 der Gem.-Ordn. 
1") Ueber den Begriff „rechtsbegründetes Herkommen“ siehe § 95 a Anm. 179 
zu Art. 22 der Gem.-Ordn. und 8 96a Anm. 87 zu Art. 32 l. c. 
· *) Bezüglich des Kreises der solchen Falles zur Teilnahme an den von der 
Gemeinde gewährten Nutzungen Berechtigten s. Art. 32 Abs. II Ziff. 1—4 der 
Gem.-Ordn. Vergl. auch S. 188.
	        
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