186 § 96. Von dem Gemeindevermögen.
sich beim Abschluß der Gemeinderechnung (d. h. der Hauptrechnung)
für das vorausgegangene Verwaltungs= oder Etats-Jahr (Rechnungs-
jahr) nach Abgleichung aller Einnahmen und sämtlicher Ausgaben
rechnungsgemäß ergeben und den sogenannten Aktiv-Kassabestand
der betreffenden Jahresrechnung bilden, ist wohl zulässig, aber nur
ausnahmsweise und unter den folgenden Voraussetzungen des Art. 31
Abs. II und Ill:
a. Eine Verteilung solcher Ueberschüsse darf nur an die, d. h.
an alle Gemeindebürger gleichmäßig und zu gleichen
Teilen erfolgen.
b. Die Ueberschüsse müssen nachhaltig sein, d. h. es müssen,
um mit dem Wortlaute der Gem.-Ordn. zu sprechen, alle
Gemeindebedürfnisse ohne Erhebung von Gemeindeumlagen
und örtlichen Verbrauchssteuern sowie von sonstigen örtlichen
Abgaben gedeckt sein und dürfen zugleich größere Ausgaben
für außerordentliche Bedürfnisse nicht in Aussicht stehen.
C. In Gemeinden mit städtischer Verfassung muß zu einem des-
bezüglichen Beschluß des Magistrates auf Verteilung von
Ueberschüssen die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten,
in den übrigen Gemeinden die Zustimmung der Gemeinde-
bezw. der Ortsversammlung erholt sein und
d. außerdem muß auch noch die staatsaufsichtliche Genehmigung
der vorgesetzten Verwaltungsbehörde hiezu erteilt werden.
ad 2) Bezüglich der Verwendung von Nutzungen des
Gemeindevermögens sind dreierlei Fälle zu unterscheiden:
a. Wenn es sich um (freiwillige) Gewährung von Nutzungen an
solchen Bestandteilen des Gemeindevermögens handelt, bei welchen
eine solche Nutzungsgewährung bisher nicht üblich d. h. auf
Grund eines örtlichen Gewohnheitsrechtes nicht hergebracht war,
so kann dieselbe nur in stets widerruflicher Weise und nur
unter den nämlichen, vorstehend sub 1 erörterten Voraus-
setzungen erfolgen, welche auch für die Verteilung
von Ueberschüssen an die Gemeindebürger gegeben sein
müssen (Art. 31 Abs. II Satz 2).5)
b. Handelt es sich dagegen um Nutzungsrechte d. h. um
Nutzungen am Gemeindevermögen, welche auf besonderen
Rechtstiteln 13) oder auf rechtsbegründetem Herkommen 18) (auf
örtlichem Gewohnheitsrecht) beruhen, und auf Grund solcher
Titel bezw. solchen Herkommens bereits beim Inkrafttreten des
1n) Und zwar Rechtstitel des öffentlichen Rechtes im Gegensatz zu den
Privatrechtstiteln. Siehe § 96a Anm. 86 zu Art. 32 der Gem.-Ordn.
1") Ueber den Begriff „rechtsbegründetes Herkommen“ siehe § 95 a Anm. 179
zu Art. 22 der Gem.-Ordn. und 8 96a Anm. 87 zu Art. 32 l. c.
· *) Bezüglich des Kreises der solchen Falles zur Teilnahme an den von der
Gemeinde gewährten Nutzungen Berechtigten s. Art. 32 Abs. II Ziff. 1—4 der
Gem.-Ordn. Vergl. auch S. 188.