190 8 96. Von dem Gemeindevermögen.
haft bezw. ob die vom Gesetze hiefür geforderten Voraussetzungen
gegeben seien oder nicht, so ist derselbe im verwaltungsrecht-
lichen Verfahren auszutragen und entscheidet solchen Falles
in erster Instanz die der betr. Gemeinde vorgesetzte Verwal—
tungsbehörde, also bei unmittelbaren Städten die kgl. Kreis—
regierung und bei mittelbaren Gemeinden das kal. Bezirks-
amt; letzteren Falles geht die Beschwerde an die kgl. Kreis—
regierung; in beiden Fällen ist die Beschwerde gegen die Kreis—
regierungen vom kgl. Verwaltungsgerichtshofe zu verbescheiden.
Außer dieser allgemeinen statuiert aber die jetzige
Fassung des Art. 33 auch noch eine besondere Aus—
nahme im Abs. II dieses Artikels: Ausnahmsweise,
jedoch nur aus wichtigen Gründen kann (nicht: muß)
die Uebertragung eines solchen auf einem Hause oder Grund—
stücke ruhenden, auf den Gemeindeverband sich gründenden
gemeindlichen Nutzungsrechtes auf ein innerhalb derselben Ge—
meindemarkung gelegenes Haus durch die der betr. Gemeinde
vorgesetzte Verwaltungsbehörde gestattet werden, aber nur
mit Zustimmung der Gemeindevertretung. Diese Gestattung
durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde genügt aber nicht
immer, es muß vielmehr die Genehmigung des kgl. Staats—
ministeriums des Innern solchen Falles dann erholt werden,
wenn entweder mit ein und demselben Hause mehr als ein
volles Nutzungsrecht verbunden werden oder wenn andrer—
seits ein Nutzungsrecht in mehrere Teile zerstückelt und die
einzelnen Teile auf mehrere Häuser oder Grundstücke gelegt
werden sollen. — Solchen Falles gehen Beschwerden gegen
die diesbezüglichen Bescheide der vorgesetzten Verwaltungs—
behörde, da diese lediglich nach freiem Ermessen erfolgen, an
die nächsthöhere Verwaltungsbehörde, in letzter Instanz an
das kgl. Staatsministerium des Innern, und ist der ver—
waltungsrechtliche Weg ausgeschlossen (Art. 33 Abs. III).
Was schließlich die Zuständigkeit für die Entscheidung von
Streitigkeiten über die Berechtigung auf Nutzungen am Gemeinde-
vermögen anbelangt, so hat die Gem.-Ordn. in Art. 36 den Versuch
gemacht, die Zuständigkeit der Gerichte gegenüber derjenigen der Ver-
waltungsbehörden möglichst klar zu legen und zu begrenzen, indem sie
bestimmt, daß "
à. die Gerichte zu entscheiden haben, soferne solche Nutzungen
auf Grund eines privatrechtlichen Titels in Anspruch
genommen werden, daß aber dagegen
b. die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Entscheidung
solcher Streitigkeiten dann gegeben ist, wenn sich die betr.
Ansprüche auf den Gemeindeverband gründen.s)
18) Vergl. hiezu die Bemerkungen aus den Motiven in Weber, Gem.-Ordn.
S. 38: Da die Ansprüche auf Gemeindenutzungen, welche auf Grund des Her-