Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

192 8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 26. 
richte eine andere vorsorgliche Verfügung getroffen oder in der Haupt— 
sache selbst — sei es über die Besitz= oder die Rechtsfrage — rechts- 
kräftig erkannt haben. 
Im Interesse der Gemeinde kann endlich jeder Gemeinde- 
bürger selbst die Einleitung eines solchen Rechtsstreites bei der vor- 
gesetzten Verwaltungsbehörde beantragen. 
Näheres hierüber s. bei den Anm. zu Art. 37. 
Was schließlich noch die Verwaltung des Gemeinde- 
vermögens betrifft, so steht diese nach Art. 87 in Gemeinden mit 
städtischer Verfassung dem Magistrate zu und wird dieselbe durch die 
aus seiner Mitte aufgestellten oder durch besondere von ihm (nach 
vorgängiger Vernehmung der Gemeindebevollmächtigten, Art. 85 Abf. I) 
eingesetzte Kassaverwalter bethätigt. Gleiche Zuständigkeit hat in 
Landgemeinden der Gemeindeausschuß (Art. 134 Abs. I. 
Den Bürgermeistern in Stadt= und Landgemeinden, sowie den 
Beigeordneten in letzteren ist es untersagt, eine Kassa= oder Ver- 
mögensverwaltung selbst zu führen. — 
Näheres über diese Vermögensverwaltung s. bei den Art. 86, 
87, 88, 133, 134 und 135, auch 153 der Gem.-Ordn. bezw. den 
Anmerkungen hiezu, desgleichen über die Rechnungsstellung Art. 89 
und 136 l. c. 
8 Wa. 
Gesetzestext zu Abteil. III Abschn. I der Gem.-Ordn.: 
Von dem Gemeindevermögen. 
(Art. 26 bis 37 der Gem.-Ordn.) 
Art. 26 (19).1) 
I. Die Gemeinden 2) sind verbunden, 3) den Grundstock") ihres 
Zu Art. 26. 
1!) Ueber den Begriff und die einzelnen Arten des Gemeindevermögens (. 
vorstehenden § 96 S. 179 f. Hieher ist noch zu bemerken, daß die Gem.-Ordn. 
von der Absicht getragen ist, die Bestimmungen über das Gemeindevermögen, 
ganz speziell diejenigen über seine Veräußerlichkeit erschöpfend zu regeln, daß 
demgemäß auch außer der Gem.-Ordn, andere Bestimmungen darüber, in wie weit 
die Gemeinden in der Veräußerung ihres Vermögens, speziell des Grundstockver- 
mögens beschränkt sein sollen, nicht entscheidend sein können, vielmehr die Vor- 
schriften der Gem.-Ordn. ausschließlich maßzugeben haben. 
Siehe hiezu unten Anm. 20 a Nr. II und III. 
*) Die Bestimmungen der ganzen Abteilung III in allen ihren vier Ab- 
schnitten (Art. 26 bis 69) gelten ebenso wie die Bestimmungen der Abt. I und II 
(Art. 1 bis 25) ohne Unterschied für alle Gemeinden, gleichviel ob sie städtische 
Verfassung haben, ob sie unmittelbare oder mittelbare Städte sind oder ob sie die 
Landgemeindeverfassung besitzen. 
*) Nach Art. 1 der Gem.-Ordn. besitzen die Gemeinden wohl das Recht 
der Selbstverwaltung, jedoch nur „nach Maßgabe der Gesetze“ (s. hierüber die näheren
	        
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