8 96 a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 26. 193
Ausführungen zu Art. 1). Sie sind also hiebei den gesetzlichen Beschränkungen
unterworfen.
Eine solche Beschränkung bildet auch die Bestimmung des Art. 26 neben
den Vorschriften des mit ihm verwandten Art. 159.
Die ebengenannte Beschränkung des Art. 26 bezieht sich einesteils auf das
geesamte Grundstockvermögen, andernteils speziell auf das sogen. ren-
tierende Gemeindevermögen; und während der vorerwähnte Art. 159 in Abs. 1
Ziff. 1 nur die Veräußerung von Realitäten und Rechten behandelt,
und zwar die Veräußerung jeder Art, gleichviel ob durch Verkauf oder Tausch
oder Schenkung 2c., bezieht sich der Art. 26 in seiner ersten Hälfte nicht auf die
Veräußerungen von Grundstockvermögen an sich, sondern nur auf diejenigen, durch
welche eine Schmälerung dieses Vermögens überhaupt, gleichviel ob des ren-
tierenden oder des nichtrentierenden herbeigeführt wird. Vergl. Anm. 5.
Die Verpflichtung der Gemeinden nach Art. 26 ist eine doppelte. Sie
sind verbunden:
I. Den Grundstock ihres Vermögens ungeschmälert zu erhalten;
also besonders für die Erhaltung des Kapitalwertes (des gemeind-
lichen Vermögens) zu sorgen. Siehe Anm. 5 und 6.
II. Veräußerte Bestandteile des reutierenden Vermögens durch Er-
werbung anderer rentierender Ocbjekte allmählich nach vorher fest-
gestelltem Plane zu ersetzen: demgemäß auf die Sicherung der Renten
des Gemeindevermögens bedacht zu sein. Siehe Anm. 7 ff.
) Ueber den Begriff „Grundstock des Gemeindevermögens" oder „gemeind-
liches Grundstockvermögen“ s. § 96 S. 181 f.; ferner v. Kahr S. 246; v. Hauck-
Lindner S. 91 Anm. 3 zu Abs. I des Art. 26.
Zum Grundstockvermögen gehören auch dingliche, der Gemeinde zustehende
Rechte, s. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 23. Juli 1880 Bd. 1, 472 zu Nr. 2
Abs. 1 in Anm. 20 a Nr. I lit. a Abf. 1.
Gemeindeumlagen, Bieraufschlag, Jagdpachtschillinge gehören nicht zum
Gemeindevermögen. Vergl. hiezu § 94 Anm. 27bb, oben S. 51; ferner Entsch.
des Verw.-Ger.-Hofes vom 30. November 1892 Bd. 14, 98, unten Anm. 20 a
Nr. I lit. b.
Vergl. auch hieher Art. 66 der Gem.-Ordn.: Verbot der Vermischung des
Gemeindevermögens mit dem Stiftungsvermögen; ferner Art. 112 Ziff. 7 und 12
mit 147 Abs. I und endlich 159 der Gem.-Ordn.
Nach Min.-E. vom 10. Oktober 1869, „das Etats= und Rechnungswesen
der Gemeinden und örtlichen Stiftungen betr.“, ist am Schlusse der Rechnung nach
dem in Web. Bd. 8 S. 369 abgedruckten Schema ein „summarischer Ausweis des
Vermögensstandes“ beizufügen. Siehe Anm. 17. ·
·s Dem gemeindlichen Grundstockvermögen wurde durch besondere Gesetze zu—
gewiesen:
a. das Vermögen (und die Schulden) jeder Abteilung der Landwehr älterer
Ordnung nach Gesetz vom 29. Dezember 1873 „das Vermögen und die
Schulden der Landwehr älterer Ordnung betr.“ (Web. 10, 178; Bamb.
6. Erg.-Bd. S. 238), dessen Art. 3 bestimmt: Das reine Vermögen,
welches den Gemeinden nach Deckung der gemäß Art. 1 auf sie über-
gehenden Schulden 2c. verbleibt, ist als gemeindliches Grundstockver-
mögen zu behandeln. Die Renten dieses Vermögens fallen der Ge-
meinde zur freien Verwendung für Gemeindebedürfnisse innerhalb der
Bestimmung der Gem.-Ordn. vom 29. April 1869 anheim.
b. Die Zuwendungen gemäß § 21 des Fin.-Ges. vom 28. Mai 1892
(Web. 21, 373; Ges.= und Verordn.-Bl. S. 154), welcher lautet: Die
kgl. Staatsregierung ist ermächtigt, aus den verfügbaren Mehreinnahmen
des Verwaltungsjahres 1890 eine Summe von 8000000 Mk. an die
unmittelbaren Städte und Distriktsgemeinden des Königreiches zu über-
weisen. Die Verteilung an die einzelnen Gemeinden erfolgt nach dem
Pohl, Handbuch. II. 13