194 8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 26.
Vermögens ungeschmälerts) zu erhaltens) und veräußerte?) Bestand—
teiles) des rentierenden Vermögens9) durch Erwerbung anderer ren—
Maßstabe der im Bereiche derselben am Schlusse des Jahres 1890 zur
Erhebung gelangten direkten Steuern 2c. Der für jede unmittelbare
Stadt und für jede Distriktsgemeinde überwiesene Betrag wird als ein
unangreifbares Kapital verwaltet, dessen Zinsen zu gemeinnützigen und
wohlthätigen Zwecken zu verwenden sind. Eine Kapitalrentensteuer ist
von diesen Zinsen nicht zu entrichten.
Vergl. hieher noch die in der Anm. 17 abgedruckten Min.-E. und
Min.-Bek.
5) „Ungeschmälert“: Verboten ist also an sich nur dasjenige Rechtsgeschäft
oder diejenige Verfügung oder Handlung der Gemeindeverwaltung, durch welche
eine Schmälerung des Vermögens faktisch herbeigeführt wird; zu ver-
meiden ist also die Schmälerung des Grundstockvermögens. Eine solche
„Schmälerung“ ist aber dann nicht vorhanden, wenn ein auf irgend eine Weise
veräußertes oder in Abgang gekommenes gemeindliches Vermögensstück gleichwertig,
— wenigstens nicht minderwertig wieder ersetzt wird.
Veräußerungen ohne aufsichtliche Genehmigung sind also an sich nach
Art. 26 — vorbehaltlich natürlich der Bestimmung des Art. 159 Abs. I Ziff. 1 —
nicht ausgeschlossen, sondern nur dann, wenn dieselben eine „Schmälerung"“ be-
wirken, gleichviel ob an beweglichem oder unbeweglichem Vermögen. Vergl. Anm. 3.
Nach v. Kahr S. 249 und Note 10 daselbst ist „eine Schmälerung des
Grundstockvermögens dann gegeben, wenn dieses Vermögen dem Werte nach eine
Verminderung erleidet — und zwar auch dann, wenn etwa Vorsorge getroffen
ist, daß der Abgang allmählich durch Erübrigungen aus den laufenden Einnahmen
wieder ersetzt (refundiert) werde“ und „ist auch im letzteren Falle zu der Zeit und
insolange, bis die Refundierung vollendet ist, zweifellos eine Schmälerung des
Grundstockvermögens gegeben, daher aufsichtliche Genehmigung, welche sich insbe-
sondere auch auf den Refundierungsplan zu erstrecken hat, erforderlich“.
Näheres hierüber s. v. Kahr S. 249 f.
!) Diese „Erhaltungs“-Pflicht haben die Gemeinden auch dann, wenn ohne
ihr Zuthun die Schmälerung herbeigeführt wird, z. B. infolge von Naturereig-
nissen, Krieg 2c. Solchen Falles sind sie eben verbunden, dafür zu sorgen,
daß die Wiederherstellung oder der Ersatz so bald als möglich erfolgt: es müßte
denn sein, daß durch Genehmigung der Aufsichtsbehörde sic von dieser Verpflichtung
entbunden werden.
7) Bei dieser zweiten Verpflichtung der Gemeinden nach Art. 26 (s. Anm. z
a. E. Nr. II) liegt der Schwerpunkt nicht in der „Schmälerung"“ (wie bei der
ersten Verpflichtung, Anm. 3 a. E. Nr. 1I), sondern in der Veräußerung:
vorausgesetzt ist hier also eine bezw. jede Weggabe irgend eines Stückes ren-
tierenden Vermögens auf Grund einer Willenserklärung der Gemeinde.
Nach v. Hauck-Lindner S. 92 ist unter Veräußerung jede Rechtshandlung
zu verstehen, infolge welcher ein Vermögeusstück durch einen freien Willensakt der
Gemeindebehörde aus dem Vermögen der Gemeinde ausscheidet, fremdes Eigentum
wird: alienatio im weitesten Sinne des Wortes.
Auch der Verzicht auf das Eigentum gehört hieher, nicht aber die Ver-
pfändung von Realitäten und Rechten. Eine Veräußerung kann auch in dem
Verzicht auf die Durchführung eines Prozesses zur Behauptung von Vermögens-
Bestandteilen liegen, und kann solchen Falles die Gemeinde ohne staatsaufsichtliche
Genehmigung auf eine derartige Prozeßführung nicht verzichten. Vergl. Anm. 15
un .
8)DieseBestandteilemüssenaberwirklichveräußert,d.l).infremdes3
Eigentum übergegangen und aus dem Eigentum der Gemeinde getreten sein; ein
Uebergang von einer gemeindlichen Verwaltungssparte in die andere gehört nicht
hieher, z. B. Uebergabe eines bisher als Schulhaus benützten Gebändes, — dessen