Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 06 a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 26. 195 
tierender Objekte 10) sofort 11) oder mindestens allmählich 12) nach vor- 
her 15) festgestelltem Plane 10) zu ersetzen. 
II. Abweichungents) von diesen Vorschriften können nur mit Geneh- 
migung6) der vorgesetzten Verwaltungsbehörde stattfinden. 17) 18) 19) 2o) 2o#. 
Parterre vermietete Läden enthält, deren Mietrente in die Schulkasse floß —, seitens 
der Schulkasse an die Krankenhauskasse zur Einrichtung eines Krankenhauses, oder 
die Ueberlassung bisher verpachteter Wiesen, deren Pachtrente der Kämmereikasse zu- 
ging, an die Schulkasse zur Einrichtung eines Turnspielplatzes oder auch die 
Niederreißung eines gemeindlichen Miethauses und Verwandlung des betr. Bau- 
platzes in eine öffentliche Anlage oder in sonst einen öffentlichen Platz 2c. 2c. 
) Diese zweite Bestimmung des Art. 26 (s. Anm. 3 a. E. Nr. II) bezweckt 
die Nachhaltigkeit der Renten des Gemeindevermögens. Gehören also die „ver- 
äußerten Bestandteile“ einerseits nicht zum Grundstockvermögen — welchen Falles 
die erste Bestimmung (Anm. 3 a. E. Nr. 1) Platz greifen würde —, andrerseits 
nicht zum rentierlichen Vermögen, dann bemißt sich die Frage, ob aufsicht- 
liche Genehmigung zur Veräußerung nötig ist, lediglich nach der Bestimmung des 
Art. 159 Abs. 1 Ziff. 1. 
Rentierendes Vermögen ist alles Vermögen, welches Zinsen oder sonstige 
Erträge abwirft, die in die Gemeindekasse fließen. 
10) Diese neu erworbenen rentierenden Objekte müssen mindestens die 
gleiche Rente abwerfen als die veräußerten Bestandteile, desgleichen mindestens in 
gleicher Nachhaltigkeit wie diese. Würde das neu erworbene Objekt wohl zur Zeit 
rentierlich sein, aber nach erfolgter Ausbeute (z. B. eine Kiesgrube) keine Rente 
mehr abwerfen oder würde die Rente desselben niedriger sein als die des ver- 
äußerten, an dessen Stelle es zu treten hat, so müßte staatsaufsichtliche Genehmigung 
erholt werden. 
11) Bei sofortigem Ersatz ist natürlich die Herstellung eines Refundierungs- 
planes nicht geboten, sondern nur im Falle der allmählichen Ersatzverschaffung. 
12) Auch der „allmähliche“ Ersatz darf nicht auf zu lange Zeit verschoben 
werden, die Gemeinde soll vielmehr nach Kräften bemüht sein, so bald als mög- 
lich die Ersatzleistung zu bethätigen. 
12) Vorher, d. h. vor Beginn der Beschaffung des allmählichen Ersatzes. 
.) Die Plan-Feststellung erfolgt durch die Gemeindebehörden, eine Ge- 
nehmigung der Aufsichtsbehörde zu diesem Plane ist nicht nötig, wohl aber zu 
einer allenfallsigen Abänderung desselben oder einer Abweichung von demselben. 
Siehe Anm. 15. 
Doch kann der Fall einer Geltendmachung der Handhabung der Staats- 
aufsicht nach Art. 157 Abs. I eintreten, wenn z. B. die Gemeinde die Termine 
zur Herbeiführung des Ersatzes soweit hinausschiebt bezw. die Ersatzguoten in so 
geringer Höhe bestimmt, daß von einem „allmählichen“" Ersatz im Sinne des 
Art. 26 nicht mehr gesprochen werden kann. » 
Sind die Voraussetzungen des Art. 112 Ziff. 7 gegeben, ist in Gemeinden 
mit magistratischer Verfassung auch die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten 
zu erholen. 
— I 15) Abweichungen jeder Art, sei es von der Bestimmung, daß das Grund- 
stockvermögen oder das Gemeindevermögen in seinem Kapitalwerte erhalten 
bleibt oder daß die Renten des Vermögens nicht gemindert werden, unterliegen 
der staatsaufsichtlichen Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde, welche 
daher die gesetzliche Befugnis und Macht besitzt, die Gemeinden zur Erhaltung 
ihres Vermögens zu zwingen; speziell auch dazu, nötigen Falles Prozesse zum 
Schutze und zur Erhaltung des gemeindlichen Vermögens oder dessen Renten oder 
sonstiger Erträgnisse zu führen, ja sogar gegebenen Falles an Stelle der Gemeinden 
die zu Gebote stehenden Rechtsmittel zu erschöpfen. — Vergl. Anm. 7 a. E.; 
Bl. für admin. Pr. Bd. 21, 49 ff. und 30, 80 in Anm. 20 a Nr. III; ferner 
Entsch, des obersten Gerichtshofs in Anm. 20 à Nr. II, endlich unten Anm. 19. 
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