Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 26. 199 
— 
vorgesetzten Behörde nachgewiesen werde. Der Tag dieser Bestätigung 
oder der erwähnten Bekanntmachung ist in dem Beschlusse, durch welchen 
das Darlehen bewilligt wird, ausdrücklich zu erwähnen. Selbstverständ- 
lich darf die Aushändigung des Kapitals nur an die zur Empfang- 
nahme gesetzlich autorisierten Organe jener juristischen Personen er- 
folgen. 
5) Auf Grund des § 1 Ziff. 4 der allerh. Verordn. wird die Anlage von 
Gemeinde= und Stiftungs-Kapitalien bis auf weiteres gestattet: 
A. 
b. 
NB. 
bei der kgl. Bank in Nürnberg und deren Filialen, 
bei der bayer. Hypotheken- und Wechselbank zu München und deren 
Filialen und zwar bei diesen beiden Kreditinstituten in der Weise, 
daß sowohl die vorübergehende Kapitalanlage, als auch die Erwerb— 
ung von Wertpapieren jener Institute z. B. von den durch die kgl. 
Bank emittierten Eisenbahnobligationen, dann von Aktien und von 
Pfandbriefen der Hypotheken- und Wechselbank,“*) jedoch unter Beacht— 
ung der in §5 der allerh. Verordn. enthaltenen Bestimmungen und 
der hiezu weiter unten gegebenen Vorschriften zulässig erscheint. 
Siehe hiezu die nachstehende Bemerkung unter NB (nach lit. c), 
desgleichen unter NB. NB. 
Die Eisenbahnaktien und Anleihen, wenn und soweit dieselben die 
Zinsengarantie des bayer. Staates genießen; auch bei der Erwerb- 
ung solcher Wertpapiere sind die Normen des § 5 der allerh. Ver- 
ordn. und die hiezu erlassenen Vorschriften genau zu beachten. 
Siehe hiezu oben S. 197. 
Zu den vorstehend sub lit. b angeführten Geldinstituten sind im 
Laufe der Zeit noch folgende hinzugetreten, bei welchen Gemeinde- 
und Stiftungsgelder angelegt werden dürfen: 
a. durch Min.-E. vom 15. März 1872 „die Ansleihung von Ge- 
meinde= und Stiftungskapitalien betr.“ (Web. 8, 250 Note 3 
lit. a) wurde den Gemeinden im Hinblick auf § 1 Ziff. 4 der 
Verordn. vom 31. Juli 1869 gestattet „Kapitalien in den 
Kommunal-Anlehens-Obligationen der bayer. 
Vereinsbank zu München unter Beobachtung der Be- 
stimmungen im § 5 der genannten Verordn. anzulegen. 
Ferner wurde noch die Kapitalsanlage für Gemeinde= und 
Stiftungsgelder gestattet: 
. mit Min.-E. vom 20. März 1873 (Web. 8, 250 Note 3 lit. b) 
in Pfandbriefen der Süddentschen Bodenkredit- 
ank;') 
7. mit Min.-E. vom 2. Oktober 1875 (Web. 8, 250 Note 3 lit. ) 
in Aktien der bayer. Notenbankz; 
. Min.-Bek. vom 13. September 1885 (Web. 17, 392) in 3 ⅛.= 
prozentigen Pfandbriefen der bayer. Hypothek= und Wechselbank; 
e. mit Min.-Bek. vom 27. Imi 1886 (Web. 18, 69 f.) in 
Pfandbriefen und Kommunalobligationen der 
Pfälzischen Hypothekenbank in Ludwigshafen.“) 
. mit Min.-Bek. vom 5. März 1897 (Min.-Bl. S. 72) in Pfand- 
briefen'’) der bayer. Landwirtschaftsbank. 
B. Bezüglich der verzinslichen Anlage von Geldern der Gemeinden 
und örtlichen Stiftungen in laufender Rechnung siehe die 
nachstehend sub lit. C (S. 202 ff.) abgedruckte Min.-Bek. vom 
17. Mai 1886 (Web. 18, 1 ff.). 
*) Ueber die Portofreiheit der zum. Zwecke des Vinkulierungsgeschärftes erfol 
sendung dieser Pfandbriefe s. Min.-Bek. vom 3. Mai 1897 (Min.-Bl. S. 162).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.