Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

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8 96 a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 26. 
ung, speziell Ziff. 9 desselben; siehe auch Min.-Entschl. vom 27. Novem— 
ber 1878, abgedruckt unten S. 213 lit. F. 
17) Für die Beschlüsse und Anträge der Verwaltungen in Bezug auf die 
Vinkulierung und Devinkulierung ist keine Genehmigung der Aufsichts- 
behörden erforderlich. 
18) Das Verfahren bei Vinkulierung von bayerischen Staats-Obliga- 
tionen au porteur ist folgendes: 
a. Sofort nach Empfang der Obligation ist dieselbe auf der 
Rückseite mit folgendem Eintrag zu versehen: 
„Vinkulicrt als Eigentum der Gemeinde (oder Stiftung) N. N.“ 
Dieser Eintrag muß unter Beidruck des Gemeindesiegels von dem 
Gemeindevorstande und dem betreffenden Kassier unterzeichnet sein. 
Die Unterschrift des Gemeindevorstandes und die Siegelung ist 
auch dann erforderlich, wenn örtliche Stiftungen durch besondere 
lediglich unter Kontrolle der Gemeindebehörden stehende Verwalt- 
ungen administriert werden. 
b. Die in vorstehender Weise mit dem Vinkulierungsvermerke versehenen 
Obligationen sind sodann von den betreffenden Gemeinde= und 
Stiftungs-Verwaltungen mit einem die Kommissions= und Kataster- 
nummer, dann die Kapitals-Beträge enthaltenden Verzeichnisse, 
jedoch ohne Beifügung der Koupons, und zwar gemäß 
der allerh. Verordn. vom 14. Oktober 1867, die Zentralisierung des 
Buchhaltungsdienstes der kgl. Staatsschuldentilgungsanstalt betr. 
die Grundrentenablösungsschuldbriefe an die kgl. Grundrenten-Ab- 
lösungskasse, die Eisenbahn-Anlehens-Obligationen an die kgl. Eisen- 
bahn-Dotations-Hauptkasse, die übrigen Staatsobligationen an die 
kgl. Staatsschuldentilgungs-Hauptkasse in München zu übersenden, 
damit von dieser den gesetzlichen Bestimmungen gemäß die statt- 
gehabte Vinkulierung in den Schuldkatastern vorgemerkt und die 
geschehene Vormerkung auf den förderlich rückzusendenden Obli- 
gationen kurz bestätigt werde. 
(c. Fällt weg, weil die hier genannten Staatsschuldentilgungsspezial- 
kassen in Wegfall gekommen sind. S. Verordn. vom 7. Mai 1880 
Web. 14, 438.) 
19) Die Devinkulierung der im Besitze von Gemeinde-Sparkassen oder 
örtlichen Stiftungen befindlichen Staatsobligationen au porteur darf 
nur auf Grund eines nach Maßgabe der Gemeindeordnung giltigen Be- 
schlusses der betreffenden Verwaltung stattfinden. 
Liegt ein solcher Beschluß vor, so ist die Löschung auf den nach 
Anleitung der vorstehenden Ziff. 18 vinkulierten Obligationen durch 
folgenden Beisatz zu verfügen: 
„Vorstehende Vinkulierung wird auf Grund de Verwaltungs- 
Beschlusses vom . . . . .. . aufgehoben und darf im Kataster ge— 
löscht werden. 
V. den 
Gemeinde-(Stiftungs-erwaltung N. JN. 
(oder Magistrat N. N.).“ 
Dieser Eintrag muß in Gemeinden mit städtischer Verfassung von 
dem Gemeindevorstande und Kassier, in den übrigen Gemeinden von 
dem Gemeindevorstande (Bürgermeister oder Beigeordneten) und zwei 
Gemeindeausschußmitgliedern unterzeichnet und mit dem Gemeindesiegel 
versehen sein. 
  
  
*) Siehe Web. Bd. 7, 102.
	        
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