Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 96a. Gesetzestert zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 26. 205 
1) Die verzinsliche Anlage von Geldern der Gemeinden und der unter 
gemeindlicher Verwaltung stehenden örtlichen Stiftungen in laufender 
Rechnung (Kontokorrent) darf nach den zur Zeit geltenden Vorschriften 
unr bei der kgl. Bank und bei der bayerischen Hypotheken= und Wechsel- 
bank erfolgen. 
Gemeinden mit Landgemeindeverfassung, in der Pfalz Gemeinden 
mit weniger als 5000 Seelen, ist die Eingehung eines Kontokorrent- 
verhältnisses nur ausnahmsweise und nur mit Genehmigung der Auf- 
sichtsbehörde gestattet. 
Die Anlage in laufender Rechnung ist nur hinsichtlich der Betriebs- 
mittel zulässig; die Anlage von Bestandteilen des Grundstockvermögens 
in laufender Rechnung ist ausgeschlossen. 
2) Die Einleitung eines Kontokorrentverkehres für eine Gemeinde oder 
örtliche Stiftung kann nur auf Grund gesetzmäßiger gemeindlicher Be- 
schlüsse erfolgen. 6 
Hiebei ist es, wenn zur Benützung im Kontokorrent von der Bank 
nach Maßgabe ihrer besonderen Bedingungen zugleich ein Kredit er- 
öffnet werden soll, um zeitweilig über das Guthaben aus den ge- 
meindlichen Anlagen hinaus verfügen zu können, geboten, den Höchst- 
betrag des in Anspruch zu nehmenden Kredites, d. i. der hierauf zu 
gründenden Passivbelastung der Gemeinde beziehungsweise Stiftung, 
und die Art der Bedeckung des Kredits — soferne von einer Bedeck- 
ung seitens der Bank nicht Umgang genommen wird — im Voraus 
festzusetzen, unbeschadet besonderer Beschlußfassung in einzelnen Fällen, 
in welchen eine Ueberschreitung dieses Betrages veranlaßt ist. 
Das Erfordernis aufsichtlicher Genehmigung bemißt sich, abgesehen 
von der Bestimmung in Ziff. 1 Abs. II nach Art. 63 Abs. I der Ge- 
meindeordnung für die Landesteile diesseits des Rheins vom 29. April 
1869, beziehungsweise nach Art. 47 Abs. I der Gemeindeordunng für 
die Pfalz vom nämlichen Tage. 
Die vorstehend erwähnten gemeindlichen und aufsichtlichen Beschlüsse 
sind der Bank in beglaubigter Abschrift mitzuteilen. 
3) Die jeweiligen Anlagen in laufender Rechnung sind sowohl im 
Kassetagebuche, als im Hauptbuche (Mannal) unter den Ausgaben 
vorzutragen und zwar im Hauptbuch in Hauptabteilung II Tit. II 
des vorgeschriebenen Rechnungsschema („Auf Leistung von Aktivvor- 
schüssen") in einer besonderen Unterabteilung „Anlagen in laufender 
Rechnung". Die Quittungen der Bank sind im Kassatagebuch als Be- 
lege beizuziffern. Wo ein Kontogegenbuch geführt wird, ist im Kasse- 
tagebuch auf das betreffende Folium des Gegenbuches zu verweisen. 
4) Das von der Bank verabfolgte Checkbuch ist unter doppeltem Ver- 
schlusse — des (Kurrent-#Kasseverwalters und eines Mitsperrers — zu 
verwahren. Die Abgabe von einzelnen Checkbuchblättern aus dem ge- 
meinschaftlichen Verschlusse darf nur an den Kasseverwalter erfolgen. 
Ueber jede Abgabe eines Checkbuchblattes ist in einem eigenen fort- 
laufenden Buche oder im Checkbuche auf dem zurückbleibenden Teile des 
treffenden Blattes eine von dem Verwalter und dem Mitsperrer zu 
unterzeichnende Vormerkung aufzunehmen, welche das Datum und die 
Nummer des Checkbuchblattes zu enthalten hat. · 
5) Der gehörig ausgefüllte Check ist durch die Unterschrift des Kassever— 
walters und des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auszufer- 
tigen und mit dem gemeindlichen Siegel zu versehen. 
Die Originalunterschriften der zur Unterfertigung von Checks er- 
mächtigten Personen sind bei der Bank zu hinterlegen. 
6) Jeder Check ist sofort nach geschehener Unterzeichnung seitens des Kasse- 
verwalters mit dem anzuweisenden Betrage im Kassetagebuch unter
	        
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