Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschu. I der Gemeindeordnung. Art. 26. 209 
  
2) Die Aufsichtsbehörden haben nicht blos die Richtigkeit des Vortrages 
der vorgelegten Uebersichten unter genauer Vergleichung mit dem 
Rechnungsvortrage zu untersuchen und gegebenfalls Richtigstellung her- 
beizuführen, sondern auch, soweit dies nicht schon bei der Rechnungs- 
prüfung geschehen, unter Zuhandnahme der einschlägigen Aktenstücke, 
insbesondere der Tilgungspläne, vie Gesetzmäßigkeit der neuen Schuld- 
aufnahmen und den vorschriftsmäßigen Fortgang der Schuldentilgung 
zu prüfen und die etwa erforderlichen aufsichtlichen Verfügungen zu 
treffen bezw. zu veranlassen. 
3) Die kgl. Bezirksämter haben sodann nach den gleichen Formu- 
laren, sohin unter Namhaftmachung der einzelnen Gemeinden, über 
die eingekommenen Schuldenstands= und Vermögensübersichten je eine 
Hauptübersicht — unter Ausscheidung der Gemeinden mit städtischer 
Verfassung von den Landgemeinden, in der Pfalz unter Ausscheidung 
der Gemeinden mit 2500 Einwohnern und darüber von solchen mit 
weniger als 2500 Einwohnern — herzustellen und samt den gemeind- 
lichen Uebersichten der kgl. Kreisregierung, Kammer des Innern, vor— 
zulegen. 
Die kgl. Regierungen, Kammern des Innern, haben diese Ueber— 
sichten vom oberaufsichtlichen Standpunkte einer Durchsicht zu unter— 
stellen, die etwa erforderlichen Verfügungen zu treffen und sodann jene 
Uebersichten sowie die Uebersichten der unmittelbaren Städte nebst den 
Uebersichten des Vorjahres bis zum 1. Dezember an das kgl. statistische 
Bureau einzusenden. Letzteres wird die Uebersichten nach gemachtem 
Gebrauche an die kgl. Regierungen, Kammern des Innern, zurückleiten. 
B. Im einzelnen. 
4) Zu Formular I.-) 
a. In der Schuldenstandsübersicht sind sämtliche Schulden der poli- 
tischen Gemeinde, gleichviel ob sie in der Gemeinderechnung oder in 
einer besonderen Nebenrechnung verrechnet sind, vorzutragen. Da- 
gegen sind die Schulden der unter gemeindlicher Verwaltung 
stehenden örtlichen Stiftungen nicht aufzunehmen. 
b. Zum Eintrag in Spalte 3 eignen sich Schuldbeträge, welche im 
Vorjahre bereits bestanden haben, aber aus irgend einem Grunde 
— sei es weil sie erst später bekannt wurden, oder aus Versehen — 
in die Uebersicht nicht ausgenommen worden sind. Hiernach können 
sich Einträge für Spalte 3 bei geordnetem Haushalt und pünktlicher 
Rechnungsführung, sowie sorgfältiger Herstellung der Schuldenstands- 
übersichten höchstens ganz ausnahmsweise ergeben. 
c. Um die Schwierigkeiten zu vermeiden, welche sich bei Anwendung 
des bisherigen Formulars ergeben haben, wenn, wie dies insbeson- 
dere bei halbjährigen Annnitätenzahlungen vorkommt, an einer nen 
aufgenommenen Schuld sofort im nämlichen Jahre eine teilweise 
Abtragung stattgefunden hat, wurde die Rubrik „Zugang durch neue 
Schuldaufnahme“ als Spalte 4 unmittelbar an die Rubrik „Zugang 
durch neue Ermittlungen“ (Spalte 3) angereiht, so daß die Spalte 5 
die Gesamtsumme der im Berichtsjahre erwachsenen Schulden dar- 
stellt und nach Abzug der im Laufe des Jahres erfolgten Kapitals- 
abtragung (Spalte 10) der nach dem Abschlusse der Jahresrechnung 
verbliebene Schuldbestand (Spalte 12) sich entziffert. 
d. Zu Spalte 6—11: Wenn einzelne gemeindliche Einnahmen, z. B. 
der Reinertrag des Lokalmalzaufschlages, als Schuldentilgungsfond 
mit der Bestimmung eingewiesen sind, daß Mehrerträgnisse, welche 
*) Form. 1 s. S. 211. 
Pohl, Handbuch Il. 14
	        
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