Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

210 8KF 96.a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 26. 
sich etwa in einzeluen Jahren im Vergleiche mit den einschlägigen 
Ziffern des Tilgungsplanes ergaben, zur Beschleunigung der Schuld- 
abtragung zu verwenden sind, so ist dieses Verhältnis in Spalte 14 
mit Rücksicht auf das jeweilige Rechnungsergebnis kurz zu erläutern. 
e. In Spalte 13 ist dasjenige Jahr zu bezeichnen, in welchem nach 
den Tilgungsplänen die Tilgung der gesamten Gemeindeschuld voll- 
endet werden soll. 
f. In Spalte 14 sind die etwa erforderlichen Erläuterungen, insbeson- 
dere über allenfallsige Abweichungen von den Tilgungsplänen bei- 
zusügen. 
5) Zu Formular II h 
a. Die Vermögensübersicht hat sich auf das gesamte gemeindliche Ver- 
mögen an Kapitalien, Realitäten und Rechten mit Ausschluß des 
örtlichen Stiftungsvermögens zu erstrecken. 
b. Der Betrag der Kapitalien ist nach ihrem Neunwerte anzugeben. 
Die Realitäten und Rechte sind mit ihrem jeweiligen Werte 
nach einer sorgfältigen Schätzung vorzutragen. 
6) Die vorstehenden Vorschriften sind zum ersten Male in Ansehung des 
Rechnungsjahres 1889 in Anwendung zu bringen. 
II. Min.-Bek. vom 2. Juni 1890 
„den Vermögens= und Schuldenstand der Gemeinden betr." 
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 5. Oktober 1889“) (Amts- 
blatt des kgl. Staatsministeriums des Innern S. 305) wird aus Anlaß 
diesbezüglicher Anfragen weiter folgendes bekannt gegeben: 
1) die vorgeschriebene Vermögensübersicht (Beil. II der erwähnten Bekannt- 
machung) ist für alle Gemeinden herzustellen, auch für solche, welche 
schuldenfrei sind. 
2) In den von den Gemeindeverwaltungen anzufertigenden Vermögens- 
und Schuldenstands-Uebersichten sind nicht blos das Vermögen und die 
Schulden der Gesamtgemeinde, sondern im Anschlusse hieran wie bisher 
auch das Vermögen und die Schulden der einzelnen dazu gehörigen 
Ortschaften aufzuführen; am Schlusse ist die Summe zu ziehen. 
In den von den kgl. Bezirksämtern herzustellenden Hauptübersichten 
ist bei den einzelnen Gemeinden lediglich diese Summe vorzutragen. 
3) Etwaige Einzehrungen am gemeindlichen Grundstockvermögen kommen 
in der Vermögensübersicht zum Ausdruck; in der Schuldenstandsüber- 
sicht sind sie nicht aufzuführen. 
**) Form. I1I f. S. 212. 
*#*) Siehe oben HS. 206 ff.
	        
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