Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 26. 215 
Zur Geltendmachung solcher Rechte, bezw. zur Sicherung der ge- 
meindlichen Vermögensbestandteile gegen Gefährdungen und Einschränk- 
ungen ist aber der Gemeinderat (Gemeindebehörde) r2c. als Verwalter 
des gemeindlichen Vermögens gesetzlich berufen und hienach die Prozeß- 
führung sowie die Bestreitung der mit letzteren verbundenen Auslagen 
eine gesetzliche Pflicht der Gemeinde lund S. 473: Zur Prozeßführung 
bedarf der Gemeinderat — Gemeindebehörde — keiner Genehmigung 
(der vorgesetzten Staatsaufsichtsbehörde))]. 
S. Anm. 19 a. E. und unten Nr. II Entsch, des obersten Ger.= 
Hofes; 
b. vom 30. November 1892 Bd. 14, 98: Die Gem.-Ordn. hat die Ge- 
meindeumlagen, Aufschläge 2c. nicht als zum Gemeindevermögen ge- 
hörig, sondern als hievon getrennte besondere Einnahmsquellen be- 
trachtet. Auch in den Motiven zu Art. 22 des Regierungsentwurfes 
der Gem.-Ordn. (Art. 26 des Gesetzes) wird als Gemeindever- 
mögen lediglich jenes bezeichnet, welches direkt dem öffentlichen Ge- 
brauche gewidmet ist oder dessen Erträgnisse zur Befriedigung der Ge- 
meindebedürfnisse dienen oder welches zum Privatvorteile der Ge- 
meindeangehörigen benützt wird. Nicht minder geht aus der Natur 
der Sache hervor, daß Gemeindeumlagen und Aufschläge nicht gleich- 
bedeutend mit Gemeindevermögen sind 2c. 2c. S. oben Anm. 4. 
c. vom 7. Januar 1881 Bd. 2, 451: Art. 26 der diesrh. Gem.-Ordn. 
legt den Gemeinden, bezw. Art. 5 J. c. den Ortschaften die Verpflicht- 
ung zur ungeschmälerten Erhaltung des gemeindlichen Vermögens auf. 
Diese Obliegenheit schließt notwendigerweise die Sorge für die Unter- 
haltung eines zu solchen Vermögensbeständen gehörigen Gebäudes und 
daher die Uebernahme der hierauf bezüglichen Leistungen, insoweit nicht 
andere Baupflichtverhältnisse bestehen, in sich. S. Anm. 18. 
4. vom 16. Januar 1880 Bd. 1, 91: Zur letztinstanziellen Entscheidung 
über den Anspruch einer Gemeinde auf zeitweilige Verwendung des 
Grundstockes eines ihrer Verwaltung anvertrauten Stiftungsvermögens 
ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig; speziell S. 94: Fragen 
des freien Ermessens sind nach der ausdrücklichen Vorschrift des 
Art. 13 Abs. I Ziff. 3 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes der Zuständigkeit 
des Verw.-Ger.-Hofes entrückt. S. oben Anm. 20. 
. vom 19. November 1880 Bd. 2, 214 ff.: Zur Entscheidung von Be- 
schwerden gegen staatsaufsichtliche Beschlüsse der Verwaltungsbehörden, 
wodurch auf Grund des Art. 159 Abs. 1 der Gem.-Ordun. die staats- 
aufsichtliche Genehmigung verfügt wurde, ist der Verwaltungsgerichts- 
hof nicht zuständig. 
Speziell S. 221: Das in Art. 1 der rechtsrh. Gem.-Ordn. den 
Gemeinden gewährte Recht der Selbstverwaltung ist für die in Art. 
159 der Gem.-Ordn. bezeichneten Fälle ein beschränktes. Hier ist für 
die Rechtsbeständigkeit eines gemeindlichen Verwaltungsaktes die Er— 
teilung der staatsaufsichtlichen Genehmigung erforderlich. Auf die Er— 
teilung dieser Genehmigung hat eine Gemeinde keinen rechtlichen 
Anspruch, ebensowenig kann die Versagung derselben ein Recht 
der Gemeinde verletzen. Ob solche Genehmigung zu erteilen oder zu 
versagen sei, wird nicht durch gewisse gesetzliche Voraussetzungen be- 
stimmt, es ist vielmehr Sache des freieu Ermessens, dessen Uebung 
den Behörden der aktiven Verwaltung zukommt, während die 
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 13 Abs. 1 
Ziff. 3 des Gesetzes vom 8. August 1878 ausgeschlossen ist. S. Anm. 20 
und nachstehende lit. k.
	        
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