8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 27. 219
Art. 27 (20).21)
I. Die Verteilung von Bestandteilen des Grundstockvermögens 22)
herzustellende Wege in oder durch solche Anpflanzungen, auch ein paar einfache
Ruhebänke an passenden Plätzen werden sich mit der Zeit noch anbringen lassen
bezw. von sogen. Ortsverschönerungsvereinen oder von Privaten angebracht werden:
und so könnten sich allmählich in jeder Gemeinde ohne bemerkenswerte Kosten
kleine oder größere Anpflanzungen oder Anlagen bilden, welche nicht nur eine
Rente an die Gemeindekasse abzugeben, sondern zugleich auch den Gemeindebe-
wohnern angenehme Gelegenheit zur Erholung im Freien und dadurch zur Stär-
kung der Gesundheit (oder auch nur zur Annehmlichkeit) zu bieten vermögen.
Zu Art. 27.
*!) Siehe zu diesem Artikel, insbesondere über die Voraussetzungen, unter
welchen eine Gemeindegrundteilung stattfinden darf, die Ausführungen in § 96
S. 183 f. Die Art. 27, 28, 29, 31 und 32 der Gem.-Ordn. charakterisieren sich
als Ausnahmen von der im Art. 26 aufgestellten grundsätzlichen Regel; demgemäß
gilt auch für sic der Auslegungssatz, daß Ausnahmen strictissime zu interpretieren
sind und nicht per analogiam auf andere Fälle ausgedehnt werden dürfen. Der
Art. 27 mit 29 handelt speziell nur von Verteilung von Grundstockvermögen und
zwar zu vollem Eigentum; der Art. 28 dagegen handelt von der Verteilung
von Grundstockvermögen lediglich zur Nutznießung; die Art. 31 und 32 endlich
von der Verteilung der Nutzungen (nicht des Grund und Bodens)y selbst, sowie
der Rentenüberschüssc.
Ueber die geschichtliche Entwicklung der im Art. 27 behandelten Gemeinde-
grundteilung s. v. Kahr S. 255 f.
Das revid. Gem.-Ed. von 1818.34 enthält hierüber die Bestimmung im
§ 25, daß Gemeindegrundteilungen nur wegen nachgewiesenen überwiegenden Vor-
teils für die Gemeinde mit Zustimmung der Mehrheit von drei Vierteilen sämt-
licher wirklicher Gemeindeglieder der Gesamtgemeinde, unter welchen drei Vierteilen
jedoch die Großbegüterten der Gemeinde, sowie der oder die Schäfereiberechtigten
begriffen sein müssen, und mit höherer Kuratelgenehmigung stattfinden können
bezw. dürfen.
Speziell die Teilung von Gemeindewaldungen durfte nur zum Zwecke
der Abtreibung und nur dann eintreten, wenn die betr. Grundstücke zur Waldkultur
nicht geeignet waren.
Siehe hierüber die in Anm. 44 Nr. III aufgeführten Abhandlungen in den
Bl. für admin. Pr. Bd. 8, 309 ff.; 385 ff. und Bd. 18, 337 ff. und 395 ff.,
sowie die in Anm. 44 Nr. I lit. a angeführte Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom
25. Februar 1891 Bd. 12, 187; ferner die in Bl. für admin. Pr. Bd. 8, 38 ff.
genannte Min.-E. vom 6. März 185/4, 14. Juni 1856 und 18. August 1858, des-
gleichen Min.-E. vom 7. August 1881 „die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ge-
meinden und Distrikte betr.“ (Web. 15, 386 f.); vergl. v. Kahr S. 256 Note 1
und 2 und S. 263 Nr. 10.
Die Gem.-Ordn. von 1869 hat im ganzen und großen die vom revid.
Gem.-Ed. ausgestellten Grundsätze beibehalten.
22) Siehe Anm. 21 am Eingang. Der Art. 27 befaßt sich ausschließlich
nur mit Verteilung von Bestandteilen des gemeindlichen Grundstockvermögens
einer Gemeinde zum Eigentum derjenigen Gemeindeangehörigen, welche an
der Teilung teilzunehmen berechtigt sind. Die Empfänger können also vollständig
frei über den ihnen überwiesenen Anteil verfügen, ihn insbesondere auch jederzeit
frei veräußern. In Verbindung mit Art. 27 befaßt sich Art. 29 speziell mit der
Verteilung von Gemeindewaldungen. Vergl. Anm. 49 zu Art. 29. — Un-
erläßliche Voraussetzung ist, daß die zur Verteilung gelangenden Gemeindegründe
im Eigentume ein und derselben Gemeinde sich befinden. Dies muß vor allen