222 8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 27.
Festsetzung des Grundzinses mindestens drei Vierteile der Gemeinde-
bürger zustimmen 32) und wenn die Zustimmenden zusammen mehr als
*1) Dieser „Antrag“ muß sich sowohl auf die Teilung selbst als auf die
Festsetzung des Grundzinses bezw. dessen Höhe beziehen und ist in Gemeinden mit
städtischer Verfassung vom Magistrate — und zwar von diesem allein ohne Zu-
stimmung der Gemeindebevollmächtigten — zu stellen; den letzteren steht jedoch
auf Grund des Art. 115 Abs. I letzter Satz das Recht zu, die schriftliche An-
regung zur Gemeindegrundverteilung zu geben. Der Magistrat ist wohl ver-
pflichtet, auf eine solche Anregung schriftlichen Bescheid zu geben, doch nicht dazu,
dieser Anregung auch im Sinne der Gemeindebevollmächtigten Folge zu leisten;
lehnt vielmehr der Magistrat diese Auregung in seinem Bescheide ab, so hat die
Sache auf sich zu beruhen.
In Landgemeinden hat nach Art. 146 Abs. II der Gem.-Ordn. der Ge-
meindeausschuß diesen „bestimmten Antrag“ an die Gemeindeversammlung zu geben,
welch letzterer die Beratung und Beschlußfassung hierüber zusteht. Demgemäß muß
in Landgemeinden nach Art. 147 Abs. II der Gemeindeausschuß einen solchen An-
trag an die Gemeindeversammlung zur Beratung und Beschlußfassung bringen,
wenn ein Zehnteil der stimmberechtigten Gemeindebürger diesen Antrag schriftlich
einreicht, also die Initiative zu einem solchen Antrage in ähnlicher Weise ergreift,
wie eine solche in Gemeinden mit städtischer Verfassung nach Art. 115 Abs. 1
den Gemeindebevollmächtigten eingeräumt ist.
Eine weitere Mitwirkung, als die „Anregung“ nach Art. 115 steht den
Gemeindebevollmächtigten auch bei der Beschlußfassung über die Gemeindegrund-
teilung und Festsetzung des Grundzinses selbst nicht zu, denn die in Art. 159
Abs. 1 Ziff. 2 speziell aufgeführte „Verteilung von Gemeindegründen“ wird von
der Gem.-Ordn. selbst als etwas anderes behandelt und bezeichnet, als die in
Art. 159 Abs. I Ziff. 1 genannte freiwillige Veräußerung von Realitäten und
Rechten, welch letztere nach Art. 112 Abs. I Ziff. 7 der Zustimmung der Gemeinde-
bevollmächtigten unterliegt.
Für die „Verteilung von Gemeindegründen“ verlangs eben die Gem.-Ordn.
noch mehr als die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, nämlich die Ab-
stimmung der Bürgerschaft selbst, indem sie vorschreibt, daß dem vom Magistrat
gestellten Antrage auf Teilung und Festsetzung des Grundzinses mindestens drei
Vierteile aller Gemeinde bürger zustimmen und daß die Zustimmenden zusammen
mehr als die Hälfte der Grundsteuer entrichten müssen, mit welcher alle Ge-
Gemeindebürger und Heimatberechtigten und die außer diesen Gemeinde-
bürgern und Heimatberechtigten noch weiter zur Teilnahme an den Gemeinde-
nutzugen berechtigten Personen in der Gemeinde') angelegt sind. Da nun die
Gemeindebevollmächtigten als die Vertreter der „Bürgerschaft“ (gegenüber dem
Magistrate) erscheinen (vergl. Art. 111 der Gem.-Ordn.), so ist es selbstverständlich,
daß diese Vertreter nicht noch einmal zu beschließen haben, wenn die Vertretenen
selbst bereits Beschluß faßten bezw. wenn das Gesetz ausnahmsweise die Bürger-
schaft selbst an Stelle von deren Vertretern zur Abstimmung in einem speziellen
Falle beruft.
Vergl. hiezu v. Kahr S. 259/260 und Note 7 und 8 daselbst.
:8) Die Abstimmung erfolgt:
a. in Gemeinden mit städtischer Verfassung gemäß Art. 122 nach öffent-
licher Bekanntmachung des ganzen Antrages — nach seinem vollen
Wortlaute — schriftlich zu Protokoll, indem das Abstimmungs-Protokoll
*) Unberücksichtigt bleibt also hiebei die Grundsteuer der sog. Ausmärker, sowie derjenigen,
welche nur in der Gemeinde wohnen, ohne das Bürger= und Heimatrecht daselbst zu besitzen. Siehe
v. Kahr S. 263. Auch dürfen nur die Steuern von Grund stücken im Gemeindebezirke gerechnet
werden.