Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 27. 223 
die Hälfte der Grundsteuern entrichten, womit die sämtlichen Ge— 
meindebürger und Heimatberechtigten und die außer denselben zur 
Teilnahme an den Gemeindenutzungen berechtigten Personen in der 
Gemeinde angelegt sind.33) 
II. Auf die in Fällen des Abs. I von den Gemeindeverwalt- 
ungen und den Gemeindeversammlungen zu fassenden Beschlüsse finden 
die Vorschriften der Art. 103 Abs. I, Art. 118 Abs. 134) Art. 145 
Abs. IV und V keine Anwendung. 35) 
III. Der Anspruch auf einen Anteil und der Teilungsmaßstab 
richten sich nach den Bestimmungen des Art. 32.336) 
IV. Denjenigen, welche in Gemeinschaft ihrer Anteile zu bleiben 
wünschen, sollen dieselben im Zusammenhange zugemessen werden. 36a) 
Die zur Verteilung gelangenden Anteile gehen kraft des genehmig- 
ten 37) Teilungsaktes 33) in das Eigentum 35) der Teilnehmer über.s9) 
innerhalb einer ausschließenden Frist zur Aufnahme der Unterschriften 
derjenigen, welche für den Antrag stimmen, auf dem Rathause oder in 
Städten mit mehreren Distrikten auch für jeden Distrikt besonders in 
einem vom Magistrat bestimmten Lokale aufgelegt wird. 
b. in Landgemeinden nach Art. 146 und 149 Abs. III durch schriftliche 
Abstimmung in einer eigens hiezu einberufenen Gemeindeversammlung. 
Bei den drei Vierteilen sind alle Gemeindebürger zu zählen, auch die- 
jenigen, welche z. Z. nach Art. 170 nicht stimmberechtigt sind. 
3,) Ueber den Begriff der „Veranlagung mit Steuer“ vergl. § 95 a Anm. 17, 
18 und besonders 49 und 50 und Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes ebenda Anm. 135 
1 a und b. 
34) Dieser Hinweis auf die Abstimmung im Kollegium der Gemeinde- 
bevollmächtigten kann sich nach dem in Anm. 31 Erörterten nur auf die Mit- 
wirkung bei denjenigen Beschlüssen beziehen, durch welche (gemäß Art. 115) 
seitens der Gemeindebevollmächtigten die Anregung zur Stellung eines Antrages 
auf Gemeindegrundteilung beim Magistrate gegeben wird. 
(Weber, Gem.-Ordn. S. 33 Anm. 3 zu Art. 27 erklärt auch die Zustimm- 
ung der Gemeindebevollmächtigten zu den nach Art. 27 Abs. I zu fassenden Be- 
schlüssen für notwendig; siehe dagegen v. Kahr S. 260; die v. Kahr'sche Ansicht 
ist nach unserer Anschauung begründet. S. Anm. 31). 
75) In gleicher Weise, wie auch bei den Beschlüssen über Festsetzung oder 
Erhöhung von Gemeindeumlagen 2c. 
Nach dem Sinne und Zwecke der Bestimmung des Abs. II des Art. 27 
bezieht sich dieselbe auch auf die nach Art. 122 der Gem.-Ordn. zu vollziehenden 
Abstimmungen der Bürgerschaft gemäß Abs. I IS. v. Kahr S. 266 Note 19. 
*") Siehe die Anm. 90—99 zu Art. 32. 
*6( #à) Diese Teile werden dann gemeinschaftliches Eigentum oder Mit- 
eigentum der Beteiligten im eivilrechtlichen Sinne. S. Anm. 39. Entsteht Streit 
über Abteilung dieser Grundstücke zwischen den Miteigentümern, so haben die 
Gerichte zu entscheiden. 
**") Die Genehmigung von Gemeindegrundverteilungs-Beschlüssen nach 
Art. 27 steht gemäß Art. 159 Abs. 1 Ziff. 2 der Gem.-Ordn. der vorgesetzten 
Verwaltungsbehörde zu, also bei Landgemeinden, Märkten und mittelbaren 
Städten den kgl. Bezirksämtern, bei unmittelbaren Städten den kgl. Kreisregier- 
ungen. Ohne diese Genehmigung besitzen solche Beschlüsse keine rechtliche Giltig- 
keit, andrerseits werden sie sofort mit dieser aufsichtlichen Genehmigung rechtswirksam.
	        
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