Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

224 8 86a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. 1I der Gemeindeordnung. Art. 27. 
Die Verwaltungsbehörde hat nach freiem Ermessen unter sorgfältigster Prüfung 
aller einschlägigen Verhältnisse zu entscheiden. Gegen ihre Beschlüsse können die 
Gemeindeverwaltungen gemäß Art. 161 der Gem.-Ordn. binnen 14 Tagen die 
Beschwerde zur nächst höheren Verwaltungsstelle ergreifen und dieselben sofort 
oder binnen einer weiteren Frist von 14 Tagen ausführen. Die nächsthöhere 
Stelle entscheidet dann in letzter Instanz, doch sind Oberaufsichtsbeschwerden gegen 
zweitinstanzielle Regierungsentscheidungen zum kgl. Staatsministerium des Innern 
zulässig. Da die desbezüglichen Entscheidungen nach freien Erwägungen der betr. 
Staatsaufsichtsbehörde getroffen werden, so ist die Zuständigkeit des Verwaltungs- 
gerichtshofes hier ausgeschlossen. S. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 701 
speziell 703 in Anm. 20 a Nr. I lit. f.') Ueber den Instanzenzug und die Zuständig- 
keit in Verwaltungsrechts streitigkeiten in Bezug auf Art. 27 s. die Anm. 43.“7) 
Bezüglich der Prüfung der bei der Verbescheidung der Aufsichtsbehörden in Be- 
tracht zu ziehenden Verhältnisse sind besonders auch die Bestimmungen der 
Min.-E vom 7. August 1881 „die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinden 
und Distrikte betr.“ (Web. 15, 386 ff., speziell 389) maßgebend, welche —. soweit 
hieher gehörig — lauten: 
Ziff. 5: Das größte Gewicht legt die kgl. Staatsregierung auf die Er- 
haltung des gemeindlichen Grundstockvermögens. Der Einhaltung der einschlägigen 
gesetzlichen Bestimmungen ist besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. 
Bei beabsichtigten Gemeindeverteilungen ist die Frage, ob die gemäß Art. 
159 Abs. 1 Ziff. 2 der Gem.-Ordn. erforderliche aufsichtliche Genehmigung zu er- 
teilen oder zu versagen sei, mit aller Umsicht zu prüfen und insbesondere auch 
zu erwägen, ob nicht die durch die Grundverteilung erstrebten Vorteile auf andere 
Weise, so z. B. durch Verpachtung oder Verteilung zur Nutznießung auf längere 
Dauer, unter Erhaltung des gemeindlichen Eigentums erreicht werden können. 
"8) Eine notarielle Verbriefung hat demgemäß nicht stattzufinden, es hat 
vielmehr die betreffende Staatsaufsichtsbehörde — nachdem der Teilungsbeschluß 
staatsaufsichtlich genehmigt bezw. rechtskräftig geworden ist — den beteiligten 
Nutzungsberechtigten bezüglich der ihm zugewiesenen Anteile sogenannte Besitz- 
zeugnisse auszustellen. 
Die Min.-E. vom 3. November 1871 „die Beurtundung von Gemeinde- 
grundteilungen betr.“ (Web. 9, 146) trifft bezüglich der näheren Behandlung 
dieser Sache folgende Bestimmungen: 
1) Nach Art. 27 Abs. IV der Gem.-Ordn. gehen bei Gemeindegründe- 
verteilungen die zur Verteilung gelangenden Anteile kraft des genehmig- 
ten Verteilungsaktes in das Eigentum der Teilnehmer über. Für den 
Zweck des urkundlichen Nachweises des Eigentumsüberganges auf die 
einzelnen Teilnehmer erscheint es jedoch immerhin als geboten, daß 
denselben von der der Gemeinde vorgesetzten Verwaltungsbehörde auf 
Grund der Verteilungsverhaudlungen auch für die Folge Besitzzeugnisse 
ausgefertigt werden. 
Da nach Art. 27 Abs. IV der Gem.-Ordn. die Erhebung von 
Taxen und Stempelgebühren bei den Besitzveränderungen aus Anlaß 
von Gemeindegründeverteilungen nicht stattfindet, hat die Ausfertigung 
dieser Besitzzeugnisse tax= und stempelfrei (d. h. jetzt: gebührenfrei) zu 
erfolgen. (S. letzt Art. 3 Ziff. 3 des Gebührengesetzes.) 
Im Interesse der Evidenthaltung der Grundsteuerkataster ist erforder- 
lich, daß bei vorkommenden Gemeindegründeverteilungen dem ein- 
schlägigen kgl. Rentamte über die infolge der Verteilungen eintretenden 
Besitzveränderungen von der der Gemeinde vorgesetzten Verwaltungs= 
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*) Vergl. auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 25. November 1887 Bd. 9 S. 284 und 
S. 285 in Anm. 44 1 lir. c letzter Absatz und lit. h. Bezüglich der Zuständigkeit s. auch Entsch des 
Verw.-Ger.-Hofes vom 10. Juni 1881 Bd. 3, 94 in Anm. 44 I lit. i.
	        
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