Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 96 a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 27. 225 
behörde von amtswegen Mitteilung gemacht werde. Ueber die Form 
dieser Mitteilungen s. unten S. 226 die Min.-Bek. vom 29. Januar 
1882 „den Vollzug des Grundsteuergesetzes betr.“. 
Hiezu s. die Ausführungen der Min.-E. vom 30. Oktober 1864 „die Be- 
urkundung der Gemeindegrundteilungen betr. (Web. 6, 377 f.), aus welcher wir 
folgendes anführen: 
1) Der Art. 14 des Notariatsgesetzes bestimmt, daß über alle Verträge, 
welche die Besitzveränderung oder das Eigentum unbeweglicher Sachen 
betreffen, bei Strafe der Nichtigkeit Notariatsurkunden zu errichten seien. 
Bei Gemeindegründeverteilungen findet nun allerdings eine Besitz- 
veränderung in Ansehung unbeweglicher Sachen statt, indem die ver- 
teilten Gründe aus dem Eigentum der Gemeinde in das Eigentum der 
einzelnen Gemeindeglieder übergehen, aber dieser Eigentumsübergang 
wird nicht durch Vertrag vermittelt. 
Die Verteilung erfolgt nämlich auf Grund eines Gemeindebeschlusses 
und der höheren Kuratelgenehmigung. Diesem Beschlusse hat sich, 
wenn die gesetzliche Mehrheit der Gemeindeglieder sich dafür ausge- 
sprochen hat, auch die Minderheit zu unterwerfen. 
Hienach mangelt bei einer Gemeindegründeverteilung ein wesentliches 
Merkmal eines privatrechtlichen Vertrages. Nicht auf den Grund der 
freien Uebereinstimmung der einzelnen Beteiligten, sondern auf Grund 
des Gemeindebeschlusses und der höheren Kuratelgenehmigung erfolgt 
die Ueberweisung der Anteile an die einzelnen Mitglieder 2c. 2c. 
Durch die Gemeindegründeverteilung wird zwar von den einzelnen 
Gemeindegliedern Privateigentum an Liegenschaften erworben, allein der 
Akt, durch welchen dieser Eigentumserwerb vermittelt wird, gehört dem 
Bereiche des öffentlichen Rechtes an. Hienach findet also der 
Art. 14 des Notariatsgesetzes auf Gemeindegründeverteilungen nach 
§25 des revidierten Gem.-Ed. (jetzt Art. 27 der Gem.-Ordn.) keine 
Anwendung; und da hiebei kein privatrechtlicher Vertrag über das 
Eigentum liegender Gründe abgeschlossen wird, bedarf es auch der Er- 
richtung einer notariellen Vertragsurkunde nicht, und ist somit auch 
kein Anlaß gegeben, vom Standpunkte der Verwaltung auf Errichtung 
solcher hinzuwirken. 
2) Zur Umschreibung in den öffentlichen Büchern resp. zum Ausweise des 
Eigentumsüberganges auf Grund der vorbezeichneten Gemeindegründe- 
verteilungen werden vielmehr die von den Distriktsverwaltungsbehörden 
ausgestellten Zeugnisse und Besitzatteste, welche jedoch die nötige Be- 
zeichnung der Objekte zu enthalten haben, als genügend erkannt 2c. 2c. 
Hiezu die Fin.-Min.-E. vom 16. Dezember 1864 (Web. 6, 377 Note 2) 
durch welche die vorstehende Entschließung vom 30. Oktober 1864 den Finanz- 
behörden mit folgendem Beifügen bekannt gegeben wurde: 
„Dabei wird nach vorherigem Benehmen mit dem kgl. Staats- 
ministerium des IJnnern darauf aufmerksam gemacht, daß « 
1) zur Zuständigkeit der Kuratel- und Verwaltuͤngsbehörden nur die Ver— 
teilungen eigentlicher Gemeindegründe — des Gemeindeeigentums — 
gehören, wogegen in dem nicht selten vorkommenden Falle, wenn so- 
genannte Gemeindegründe sich im ungeteilten Eigentum eines Teiles 
der Gemeindeglieder, z. B. der Großbegüterten, befunden haben, in 
der Teilung eine vertragsmäßige Verfügung über Privateigentum 
gelegen ist, auf welche der Art. 14 des Notariatsgesetzes Anwendung 
findet, und 
2) daß auch in den Vereinbarungen, welche von den Beteiligten unter 
Abänderung des von den Kuratelbehörden hergestellten Teilungsergeb- 
nisses bei eigentlichen Gemeindegründen durch freiwilligen Austausch 
Pohl, Handbuch II. 15
	        
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