Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

226 8 96.a#. Gesetzesterxt zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 27. 
von Losteilen eingegangen werden, ein Tausch nach vollzogener Teilung 
und ein der oben allegierten gesetzlichen Bestimmung unterliegender 
privatrechtlicher Vertrag ersehen werden muß. 
Es ist deshalb in der Min.-E. vom 30. Oktober 1864 (s. oben) 
nur von der Verteilung eigentlichen Gemeind eeigentumes die Rede, 
und kann nur bei diesem auf Grund der von den Verwaltungsbehör- 
den ausgestellten Zeugnisse oder Besitzatteste die Umschreibung in den 
öffentlichen Büchern erfolgen, was hinsichtlich der Katasterumschreibung 
zu beachten ist.“ 
Hiezu siehe auch noch die nachstehenden Bestimmungen der Min.= 
Bek. vom 29. Januar 1882 „den Vollzug des Grundsteuergesetzes von 
1828/81 betr."“: 
§ 3: Die Anmeldepflicht nach § 72 des Grundsteuergesetzes liegt ob: 
den Verwaltungsbehörden in allen eine unbewegliche Sache zum 
Gegenstande habenden Besitzänderungsfällen, welche ohne einer notariellen 
Verlautbarung zu bedürfen, durch behördliche Beschlüsse, Genehmigungen 
oder Vergleiche rechtswirksam werden (Art. 27 und 159 Abs. I Ziff. 2 
der Gem.-Ordn. rechts des Rheins und Art. 20 und 91 Ziff. 2 der 
Gem.-Ordn. für die Pfalz). 
§§ 6 und 7: Die Anmeldepflicht der Verwaltungsbehörden — wie 
die der Gerichte — wird erfüllt durch Mitteilung der Besitzänderung 
an das zuständige Rentamt (d. h. an das Rentamt, in dessen Bezirk 
das von einer Aenderung in der Person des Besitzers oder in der 
Eigenschaft des fatastrierten Besitzes betroffene Grundstück gelegen ist 
. C. —). 
Die Mitteilung soll enthalten: 
a. die katastermäßige Bezeichnung des von der Besitzänderung betroffe- 
neu Objektes und die Steuergemeinde, innerhalb welcher dasselbe 
gelegen ist; 
b. iir Namen, Stand und Wohnort des früheren und des neuen Be- 
itzers; 
c. den Rechtstitel der Besitzänderung unter Bezeichnung des Tages 
der Rechtswirksamkeit derselben. 
Sollte eine dieser Angaben wegen Mangels aktenmäßiger Anhaltspunkte 
nicht gemacht werden können, so ist dem Rentamte der wesentliche Inhalt des 
bezüglichen Beschlusses mitzuteilen; erforderlichen Falles hat auf rentamtliches 
Ansuchen Aktenmitteilung zu erfolgen. 
Die Anmeldung kann sofort nach eingetretener Rechtswirksamkeit der 
Besitzänderung stattsinden; sie soll längstens in den ersten acht Tagen des der 
Rechtswirksamkeit nächstfolgenden Monats vollzogen sein. 
(Unberührt von vorstehenden Bestimmungen bleiben die Vorschriften in 
Art. 94 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 95 Abs. I der Subhastationsordnung). 
*) Sobald der Verteilungsbeschluß aufsichtlich genehmigt und bezw. rechts- 
kräftig ist, gehen die zugewiesenen Anteile in das Privateigentum der einzelnen 
Beteiligten über, welche dann ihrerseits vollständig frei über dieselben verfügen 
können. Der ganze Akt der Gemeindegrundverteilung gehört wohl dem öffent- 
lichen Rechte an, allein mit der Beendigung desselben bezw. mit dem Momente 
des vorerwähnten Eigentums-Ueberganges hört jede Zuständigkeit der Ver- 
waltungsbehörden auf bezw. beginnt die Sphäre des Civilrechtes; alle nach- 
her über die den Einzelnen zugeteilten Grundstücke getroffenen Verfügungen 
z. B. Verkauf oder Umtausch der zugeteilt erhaltenen Parzellen fallen daher 
unter die Bestimmungen des Civilrechtes; allenfallsige Streitigkeiten sind 
demnach auch durch die Civilgerichte zu entscheiden. Vor diese Gerichte gehört. 
also auch die Entscheidung von allen Differenzen, welche sich über die 
Wirkung und die Folgen der vollzogenen Gemeindegrundteilung ergeben. 
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