226 8 96.a#. Gesetzesterxt zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 27.
von Losteilen eingegangen werden, ein Tausch nach vollzogener Teilung
und ein der oben allegierten gesetzlichen Bestimmung unterliegender
privatrechtlicher Vertrag ersehen werden muß.
Es ist deshalb in der Min.-E. vom 30. Oktober 1864 (s. oben)
nur von der Verteilung eigentlichen Gemeind eeigentumes die Rede,
und kann nur bei diesem auf Grund der von den Verwaltungsbehör-
den ausgestellten Zeugnisse oder Besitzatteste die Umschreibung in den
öffentlichen Büchern erfolgen, was hinsichtlich der Katasterumschreibung
zu beachten ist.“
Hiezu siehe auch noch die nachstehenden Bestimmungen der Min.=
Bek. vom 29. Januar 1882 „den Vollzug des Grundsteuergesetzes von
1828/81 betr."“:
§ 3: Die Anmeldepflicht nach § 72 des Grundsteuergesetzes liegt ob:
den Verwaltungsbehörden in allen eine unbewegliche Sache zum
Gegenstande habenden Besitzänderungsfällen, welche ohne einer notariellen
Verlautbarung zu bedürfen, durch behördliche Beschlüsse, Genehmigungen
oder Vergleiche rechtswirksam werden (Art. 27 und 159 Abs. I Ziff. 2
der Gem.-Ordn. rechts des Rheins und Art. 20 und 91 Ziff. 2 der
Gem.-Ordn. für die Pfalz).
§§ 6 und 7: Die Anmeldepflicht der Verwaltungsbehörden — wie
die der Gerichte — wird erfüllt durch Mitteilung der Besitzänderung
an das zuständige Rentamt (d. h. an das Rentamt, in dessen Bezirk
das von einer Aenderung in der Person des Besitzers oder in der
Eigenschaft des fatastrierten Besitzes betroffene Grundstück gelegen ist
. C. —).
Die Mitteilung soll enthalten:
a. die katastermäßige Bezeichnung des von der Besitzänderung betroffe-
neu Objektes und die Steuergemeinde, innerhalb welcher dasselbe
gelegen ist;
b. iir Namen, Stand und Wohnort des früheren und des neuen Be-
itzers;
c. den Rechtstitel der Besitzänderung unter Bezeichnung des Tages
der Rechtswirksamkeit derselben.
Sollte eine dieser Angaben wegen Mangels aktenmäßiger Anhaltspunkte
nicht gemacht werden können, so ist dem Rentamte der wesentliche Inhalt des
bezüglichen Beschlusses mitzuteilen; erforderlichen Falles hat auf rentamtliches
Ansuchen Aktenmitteilung zu erfolgen.
Die Anmeldung kann sofort nach eingetretener Rechtswirksamkeit der
Besitzänderung stattsinden; sie soll längstens in den ersten acht Tagen des der
Rechtswirksamkeit nächstfolgenden Monats vollzogen sein.
(Unberührt von vorstehenden Bestimmungen bleiben die Vorschriften in
Art. 94 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 95 Abs. I der Subhastationsordnung).
*) Sobald der Verteilungsbeschluß aufsichtlich genehmigt und bezw. rechts-
kräftig ist, gehen die zugewiesenen Anteile in das Privateigentum der einzelnen
Beteiligten über, welche dann ihrerseits vollständig frei über dieselben verfügen
können. Der ganze Akt der Gemeindegrundverteilung gehört wohl dem öffent-
lichen Rechte an, allein mit der Beendigung desselben bezw. mit dem Momente
des vorerwähnten Eigentums-Ueberganges hört jede Zuständigkeit der Ver-
waltungsbehörden auf bezw. beginnt die Sphäre des Civilrechtes; alle nach-
her über die den Einzelnen zugeteilten Grundstücke getroffenen Verfügungen
z. B. Verkauf oder Umtausch der zugeteilt erhaltenen Parzellen fallen daher
unter die Bestimmungen des Civilrechtes; allenfallsige Streitigkeiten sind
demnach auch durch die Civilgerichte zu entscheiden. Vor diese Gerichte gehört.
also auch die Entscheidung von allen Differenzen, welche sich über die
Wirkung und die Folgen der vollzogenen Gemeindegrundteilung ergeben.
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