Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 964a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 27. 227 
Die Erhebung von Taxen und Stempelgebühren findet bei solchen 
Besitzveränderungen nicht statt. 40) 
V. Bei jeder Gemeindegrundteilung ist ein besonderer Anteil 
für den Volksschulfond derjenigen Gemeinde, in welcher die Ver- 
teilung stattfindet, auszuscheiden. 41) Der treffende Anteil bleibt von 
der Belastung mit Grundzins frei. 
VI. Vorstehende Bestimmungen finden auch bei Verteilung von 
Gemeindegründen, welche sich im Eigentum einer einzelnen Ortschaft 
befinden (Art. 5), analoge Anwendung. 41) 42) 43) 44) 
Vergl. v. Kahr S. 266. Mit dem Momente der vollzogenen Teilung nehmen 
auch alle auf dem Gemeindeverbande beruhenden Nutzungsrechte an 
den verteilten Grundstücken ein Ende; solche d. h. die in Bezug auf diese 
Grundstücke oder an denselben Nutzungsberechtigte haben auch keinen 
Einspruch gegen eine beabsichtigte Gemeindegrundverteilung. Siehe Entsch. 
des Verw.-Ger.-Hofes vom 16. Mai 1884 Bd. 5, 217 in Anm. 44 Nr. I 
lit. b; ferner v. Kahr S. 261 und Note 9 daselbst. 
Privatrechtliche Nutzungen dagegen d. h. solche, welche nicht auf dem 
Gemeindeverbande, sondern auf Privatrechtstiteln beruhen, werden durch diese 
Teilung nicht berührt, wie überhaupt Privatrechte an den zur Verteilung ge- 
langenden Gemeindegründen ohne die ausdrückliche Zustimmung der (eivilrechtlich) 
Berechtigten durch die Verteilung nicht beeinträchtigt werden können, so z. B. 
Servituten auf diesen Grundstücken. Derartige Rechte stehen unter dem Schutze 
des einschlägigen Civilrechts und bezw. der Civilgerichte. 
Vergl. v. Hauck-Lindner S. 97 Anm. 4. 
*°) Siehe hiezu Art. 3 Ziff. 3 des Gebührengesetzes von 1892. 
"1) Wie groß dieser Anteil für die Schule sein soll, hat gleichfalls die 
verteilende Gemeinde zu beschließen bezw. die zur Erteilung der Genehmigung 
zuständige Verwaltungsbehörde ihrer besonderen Prüfung zu unterstellen. Jeden- 
falls darf der Anteil der Schule nicht geringer sein, wie der der übrigen all- 
gemein nach Art. 32 Abs. II Ziff. 1—4 und Abs. IV. Beteiligten. Vergl. Bl. 
für admin. Pr. Bd. 21, 343 und 344 in Anm. 44 Nr. III A lit. c. 
Die Bestimmung, daß die Schule einen Anteil zu erhalten habe, gilt auch 
für den Fall des Abs. VIiI. c. bei Verteilung von Grundstücken einer Orts- 
gemeinde. 
Das Eigentumsrecht an diesem Schulanteil verbleibt der Gemeinde; der 
Ertrag aus diesem Anteile fällt jedoch der Kasse derjenigen Schule zu bezw. wird 
zum Nutzen der Schule verwendet, zu welcher die verteilende politische Gemeinde 
oder Ortsgemeinde gehört. S. v. Kahr S. 269. Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.= 
Hofes in Anm. 44 I lit. c. 
Durch Min.-E. vom 26. September 1874 „die Verteilung der Gemeinde- 
gründe betr.“ (Web. 10, 474, Kult.-Min.-Bl. 443) ist ausgesprochen, daß den 
Gemeinden hinsichtlich der Verwendung der den Schulen bei den Gemeindegrund- 
verteilungen zugewiesenen Anteile die gleichen Befugnisse zukommen, welche ihnen 
hinsichtlich der Verwendung der übrigen Bestandteile des örtlichen Schulfonds 
gesetzlich eingeräumt sind. (S. auch Weber, Gem. Ordn. S. 33 Anm. 2). Die 
Gemeinde kann demnach bestimmen, daß dieser Ertrag dem Lehrer zufließt, aber 
ebenso auch, daß er in die Schulkasse fällt. — 
Bezüglich der früheren Gemeindegesetzgebung (Gem.-Ed.) vergl. Entsch. des 
Verw.-Ger.-Hofes vom 12. November 1890 Bd. 12, 373 bezw. vom 6. November 
1889 Bd. 12, 374 unten Anm. 44 Nr. I lit. c; desgleichen Entsch, des Verw.= 
Ger.-Hofes vom 21. Dezember 1892, Bd. 14, 1005. 
Bezüglich der Teilnahme der Pfarrpfründe an der Gemeindegrundteilung 
s. v. Kahr S. 267 Anm. 13 lit. c. (Die gegenwärtige Gemeindegesetzgebung 
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