§ 96 A. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 209. 235
gesetzen 30) zulässigen Rodung 51) und nur dann verteilt 10) werden,
Zu Art. 29.
*“) Die Verteilung von Gemeindewaldungen unterliegt allen Voraus-
setzungen bezw. Beschränkungen des Art. 27, außerdem aber auch noch den
speziellen Bestimmungen des Art. 29. S. § 96 S. 183 f. und 184 f.
5°0) Die hier einschlägigen Bestimmungen des Forstgesetzes vom 28. März
1852 in der neuen Textierung vom 4. Juli 1896 (Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 325 ff.)
sind in den Art. 34 bis 38 enthalten. Dieselben lauten:
Art. 34. Gänzliche oder teilweise Rodungen (Ausstockungen) sind er-
laubt, wenn
1) die auszustockende Fläche zu einer besseren Benützung, insbesonderc für
Feld-, Garten-, Wein= oder Wiesenbau, unzweifelhaft geeignet,
2) das Fortbestehen des Waldes nicht zum Schutze gegen Naturereignisse
notwendig ist, und
3) die Forstberechtigten in die Rodung eingewilligt haben.
Art. 35. Schutzwaldungen, deren Rodung nach Art. 34 Ziff. 2 unzu-
lässig ist, sind die Waldungen:
1) auf Bergkuppen und Hohenzügen, an steilen Bergwänden, Gehängen
und sogen. Leiten;
2) auf Steingerölle des Hochgebirges, auf Hochlagen der Alpen und in
allen Oertlichkeiten, wo die Bewaldung zur Verhütung von Bergstürzen
und Lawinen dient, oder wo durch die Entfernung des Waldes den
Sturmwinden Eingang verschafft würde;
3) in Ortslagen, wo von dem Bestehen des Waldes die Verhütung von
Sandschollen oder die Erhaltung der Quellen oder Flußufer abhängig ist.
Art. 36. Das Vorhaben der Rodung ist dem Forstamte anzuzeigen,
welches von dem Sachverhalte sogleich Kenntnis zu nehmen und den Befund,
unter Beifügung des geeigneten Antrages, an die Forstpolizeibehörde zur weiteren
Behandlung und Beschlußfassung zu übersenden hat.
Art. 37. Wer eine Waldung ausgerodet hat, ist verpflichtet, den gerodeten
Boden der im Art. 34 Ziff. 1 erwähnten Benützung zuzuwenden.
Zur Ausführung der hienach erforderlichen Kulturen hat die Forstpolizei-
behörde sogleich bei Genehmigung der Rodung eine angemessene Frist zu bestimmen.
Art. 38. Hinsichtlich der Rodung von Gemeinde-, Stiftungs= und solchen
Körperschaftswaldungen, welche nicht Privatwaldungen sind, finden außer den
Vorschriften der Art. 34 his 37 des gegenwärtigen Gesetzes die einschlägigen be-
sonderen Gesetze Anwendung.)
51) Ausschließlich nur zur Rodung und muß der ganze zur Verteilung
gelangende Waldkomplex bis zum kleinsten Teil und ohne jegliche Ausnahme ge-
rodet und „zur Förderung der landwirtschaftlichen Kultur“ (Art. 27 Abs. I) ver-
wendet, d. h. in Acker, Wiese oder Weide verwandelt werden.
Zur Rodung ist Genehmigung der Forstpolizeibehörde (kgl. Bezirksamt,
unmittelbarer Magistrat, Art. 109 Abs. I Ziff. 1 des Forstges.) erforderlich. Die-
selbe muß vor Stellung des Gesuches um staatsaufsichtliche Genehmigung oder
wenigstens zugleich mit demselben erholt und zu den Akten gebracht werden.
(Siehe hiezu die in Anm. 51 a mitgeteilte Min.-E. vom 2. Angust 1871 Ziff. 2
Abs. II; ferner bezüglich allenfallsiger Beschwerdeführung gegen solche staats-
aufsichtliche Genehmigungen die Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 8. Novem-
ber 1893 Bd. 15 S. 34 Abs. I und II in Anm. 58 Nr. 1 lit. c und d, sowie vom
25. November 1887 Bd. 9, 280 in Anm. 44 Nr. I lit. e.)
Wird die Rodung — ohne deren Zulassung die staatsaufsichtliche Ge-
nehmigung nicht erteilt werden kann — versagt, so kann gegen den versagenden
*) Siehe Aum. 51 : Min.-E. vom 2. August 1871 Ziff. 1.