Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

238 8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 29. 
Acker oder Wiesgründen eine Teilung im wirtschaftlichen Interesse 
nötig macht. 54) 55) 50) 
II. Der durch die Abtreibung erzielte Erlös muß in die Kasse 
der betreffenden Gemeinde oder Ortschaft fließen. 57) ö8) 
5“) Die Frage, ob ein solcher Ueberfluß bezw. Mangel vorhanden und 
daher eine Teilung im wirtschaftlichen Interesse nötig ist, erscheint als reine Er- 
messensfrage und ist daher deren Verbescheidung der Zuständigkeit des Verwaltungs- 
gerichtshofces entzogen. S. Art. 13 Abs. I Ziff. 3 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes 
und Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 8. November 1893 Bd. 15, 33 und 
speziell 34 Abs. III in Anm. 58 Nr. I lit. b Abs. I und e. 
55) Die Teilung des Art. 29 bezieht sich sowohl auf die Teilung zu Eigen- 
tum (Art. 27) als auf diejenige zur Nutzuießung. Auch letzteren Falles muß der 
betreffende Wald vollständig und ausnahmslos gerodet und in Acker, Wiese oder 
Weidegrund verwandelt werden. 
57) Soll eine Waldung geteilt werden, welche sich im gemeinschaftlichen 
Eigentume mehrerer politischer Gemeinden oder Ortsgemeinden befindet, so ist 
diese Teilung durchaus civilrechtlicher Natur und hat mit den Bestimmungen des 
Art. 29 nichts zu schaffen. 
Siehe hiezu die Bestimmung des Art. 20 des Forstgesetzes: 
Art. 20: Zur Verteilung gemeinschaftlicher Privatwaldungen) auf geson- 
dertes Eigentum mit dem Zwecke der fortzusetzenden Forstbenützung ist die Zu- 
stimmung der Forstpolizeistelle erforderlich. Diese Zustimmung darf nicht ver- 
weigert werden, wenn die einzelnen Teile auch noch nach der Verteilung einer 
regelmäßigen Bewirtschaftung fähig bleiben. 
Gegen den Beschluß der Forstpolizeistelle ((gl. Regierung, Kammer der 
Finanzen), kann Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 
Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 17. März 1890 Bd. 12, 146 in 
Anm. 58 Nr. I lit. a. 
5) Von dieser Vorschrift gibt es keine Ausnahme; auch die Aufsichtsbehörde 
kann hievon nicht entbinden. 
Ist der Verteilungsplan genehmigt, so hat die vorgesetzte Verwaltungs- 
behörde bei der Eröffnung des betreffenden Beschlusses darauf aufmerksam zu 
machen, daß der durch die Abtreibung erzielte Erlös gemäß Art. 29 Abs. II der 
Gem.-Ordn. in die Gemeinde= resp. Ortskasse zu fließen habe. Eine Verteilung 
dieses Erlöses ist unter allen Umständen unzulässig. 
Bezüglich der Bestimmung über die Verwendung des in die Gemeinde- 
(oder Ortsgemeinde-#Kasse geflossenen Erlöses haben im übrigen die Ge- 
meinden volle Freiheit (Art. 1 der Gem.-Ordn.). Siehe hiezu Bl. für admin. 
Pr. 21, 378 f. und 345 Anm. 58 Nr. II A lit. a und b. — (Ergeben sich hiedurch 
Ueberschüsse, so könnte deren etwaige Verteilung nur nach Art. 31 Abs. II erfolgen.) 
58) Zu Art. 29 verweisen wir auf folgende Entscheidungen und Abhand- 
lungen: 
I. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes: 
a. vom 17. März 1890 Bd. 12, 146: Art. 20 des revidierten Forstgesetzes 
findet auch auf die im Miteigentum mehrerer Gemeinden 
stehenden Waldungen Anwendung, wenn die Teilung nur zum 
Zwecke der Auflösung dieses Gemeinschaftsverhältnisses und 
unter Vorbehalt der fortzusetzenden Forstbenützung der Waldteile be- 
antragt ist. 
, *) Zu den Privatwaldun gen gehören jene Waldungen, welche nicht unter den Be- 
riff der Staatswaldungen, der Gemeinde- und Stiftungs- oder Korporations-Waldungen fallen: 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 17. März 1890 Bd. 12, 147.
	        
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