Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 96 a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 30. 241 
lit. c und d; ferner vom 15. April 1887 Bd. 9, 98: Der den Gemeinden nach 
Art. 38 Abs. I und Art. 141 Abs. I obliegende Flurschutz umfaßt auch die 
Waldungen innerhalb der Gemeindemarkung; vergl. auch Entsch. des Verw.= 
Ger.-Hofes vom 1. April 1887 Bd. 9 S. 91 und 93 in Anm. 61 I lit. g; 
endlich bezüglich der Staatsaufsicht auf diejenigen Gemeindewaldungen, welche 
außerhalb des Königreichs Bayern gelegen sind, die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes 
vom 11. März 1891 Bd. 12, 490 ff. in Anm. 61 I lit. a. 
60) Diese gesetzlichen Vorschriften über die „Bewirtschaftung der Gemeinde- 
waldungen“ sind in nachstehenden Bestimmungen enthalten: 
J. 
II. 
28. Mai 1852. ·. . 
Forstgesetz vom in der neuen Textierung vom 4. Juli 
1896, (Min.-Bek. vom 4. Juli 1896, die Redaktion des Forstgesetzes 
betr., Ges.= und Verordn.-Bl. S. 325 ff.), welchem nach Art. 1 dieses 
Gesetzes alle Waldbesitzer, also auch die Gemeinden (und Stiftungen) 
unterworfen sind. 
Für die Gemeinde= und Stiftungswaldungen bezw. deren Bewirt- 
schaftung gelten — abgesehen von den Bestimmungen in Art. 1, 2, 4, 
auch 20“) und 115, sowie von den forstpolizeilichen Bestimmungen der 
Art. 34—47 und 75—78 — ganz besonders die Art. 6—18. 
Die zum Vollzuge des Forstgesetzes in Ansehung der Gemeinde-, Stift- 
ungs= und Körperschaftswaldungen ergangenen Vorschriften in der 
Ministerialbekanntmachung vom 12. Mai 1897 (Min.-Bl. S. 209 ff.). 
Weiter sind zum Vollzuge der Art. 2—5, 23—28, 30, 39, 40, 110 
und 112 des Forstgesetzes Vorschriften durch die Min.-Bek. vom 
18. Juli 1896 (Min.-Bl. S. 230 ff.), erlassen worden, auf welche jedoch 
— da dieselben im allgemeinen für die Staatsbehörden bezw. für 
Staats= t(nicht speziell für die Gemeinde-)Waldungen gegeben sind — 
hier nur hingewiesen wird. 
Die vorstehend sub I und II genannten speziell auf die Gemeinde= und 
Stiftungswaldungen bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen bezw. ministeriellen 
Verfügungen sind in Anm. 62 des Näheren angegeben. 
61) Entscheidungen und Abhandlungen zu Art. 30. 
I. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes: 
a. vom 11. März 1891 Bd. 12, 490 (für die Pfalz): Die Gemeinden der 
  
Pfalz stehen rücksichtlich ihres gesamten Vermögens, sonach auch be- 
züglich der außer Landes gelegenen Grundstücke unter Staatsaufsicht. 
Außer Bayern gelegene Waldungen einer pfälzischen Gemeinde sind 
daher — vorbehaltlich der im auswärtigen Staatsgebiete bezüglich der 
Waldungen giltigen landesrechtlichen Vorschriften — nach Maßgabe 
der hinsichtlich der Gemeindewaldungen in der Pfalz bestehenden Vor- 
schriften zu bewirtschaften. Vergl. Anm. 59 a. E.; ferner S. 497 ebenda: 
Auf Grund des bayer. Gesetzes vom 18. August 1879 zur Ausführung 
der Reichs-Str.-Proz.-Ordn. wurde dem Art. 2 des revidierten Forst- 
strafgesetzes für die Pfalz als Abs. 3 die Bestimmung angefügt, daß 
bayerische Staatsangehörige auch wegen der außerhalb des bayerischen 
Staatsgebietes von ihnen verübten Forstfrevel nach den Bestimmungen 
des erwähnten Gesetzes bestraft werden können; 
vom 20. November 1895 Bd. 16, 86: Größere mit wilden Holzarten 
bedeckte Flächen, welche thatsächlich zur Erzielung und Gewinnung von 
Holz benützt werden, können unter Umständen als Waldungen im Sinne 
der Forst= und Gemeindegesetze gelten; 
*) Siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 17. März 1890 Bd. 12, 146 oben in Anm. 58 
1 lit. a. 
Pohl, Handbuch. I1. 16
	        
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