§ 96 a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 30. 241
lit. c und d; ferner vom 15. April 1887 Bd. 9, 98: Der den Gemeinden nach
Art. 38 Abs. I und Art. 141 Abs. I obliegende Flurschutz umfaßt auch die
Waldungen innerhalb der Gemeindemarkung; vergl. auch Entsch. des Verw.=
Ger.-Hofes vom 1. April 1887 Bd. 9 S. 91 und 93 in Anm. 61 I lit. g;
endlich bezüglich der Staatsaufsicht auf diejenigen Gemeindewaldungen, welche
außerhalb des Königreichs Bayern gelegen sind, die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes
vom 11. März 1891 Bd. 12, 490 ff. in Anm. 61 I lit. a.
60) Diese gesetzlichen Vorschriften über die „Bewirtschaftung der Gemeinde-
waldungen“ sind in nachstehenden Bestimmungen enthalten:
J.
II.
28. Mai 1852. ·. .
Forstgesetz vom in der neuen Textierung vom 4. Juli
1896, (Min.-Bek. vom 4. Juli 1896, die Redaktion des Forstgesetzes
betr., Ges.= und Verordn.-Bl. S. 325 ff.), welchem nach Art. 1 dieses
Gesetzes alle Waldbesitzer, also auch die Gemeinden (und Stiftungen)
unterworfen sind.
Für die Gemeinde= und Stiftungswaldungen bezw. deren Bewirt-
schaftung gelten — abgesehen von den Bestimmungen in Art. 1, 2, 4,
auch 20“) und 115, sowie von den forstpolizeilichen Bestimmungen der
Art. 34—47 und 75—78 — ganz besonders die Art. 6—18.
Die zum Vollzuge des Forstgesetzes in Ansehung der Gemeinde-, Stift-
ungs= und Körperschaftswaldungen ergangenen Vorschriften in der
Ministerialbekanntmachung vom 12. Mai 1897 (Min.-Bl. S. 209 ff.).
Weiter sind zum Vollzuge der Art. 2—5, 23—28, 30, 39, 40, 110
und 112 des Forstgesetzes Vorschriften durch die Min.-Bek. vom
18. Juli 1896 (Min.-Bl. S. 230 ff.), erlassen worden, auf welche jedoch
— da dieselben im allgemeinen für die Staatsbehörden bezw. für
Staats= t(nicht speziell für die Gemeinde-)Waldungen gegeben sind —
hier nur hingewiesen wird.
Die vorstehend sub I und II genannten speziell auf die Gemeinde= und
Stiftungswaldungen bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen bezw. ministeriellen
Verfügungen sind in Anm. 62 des Näheren angegeben.
61) Entscheidungen und Abhandlungen zu Art. 30.
I. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes:
a. vom 11. März 1891 Bd. 12, 490 (für die Pfalz): Die Gemeinden der
Pfalz stehen rücksichtlich ihres gesamten Vermögens, sonach auch be-
züglich der außer Landes gelegenen Grundstücke unter Staatsaufsicht.
Außer Bayern gelegene Waldungen einer pfälzischen Gemeinde sind
daher — vorbehaltlich der im auswärtigen Staatsgebiete bezüglich der
Waldungen giltigen landesrechtlichen Vorschriften — nach Maßgabe
der hinsichtlich der Gemeindewaldungen in der Pfalz bestehenden Vor-
schriften zu bewirtschaften. Vergl. Anm. 59 a. E.; ferner S. 497 ebenda:
Auf Grund des bayer. Gesetzes vom 18. August 1879 zur Ausführung
der Reichs-Str.-Proz.-Ordn. wurde dem Art. 2 des revidierten Forst-
strafgesetzes für die Pfalz als Abs. 3 die Bestimmung angefügt, daß
bayerische Staatsangehörige auch wegen der außerhalb des bayerischen
Staatsgebietes von ihnen verübten Forstfrevel nach den Bestimmungen
des erwähnten Gesetzes bestraft werden können;
vom 20. November 1895 Bd. 16, 86: Größere mit wilden Holzarten
bedeckte Flächen, welche thatsächlich zur Erzielung und Gewinnung von
Holz benützt werden, können unter Umständen als Waldungen im Sinne
der Forst= und Gemeindegesetze gelten;
*) Siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 17. März 1890 Bd. 12, 146 oben in Anm. 58
1 lit. a.
Pohl, Handbuch. I1. 16