246 8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. 1 der Gemeindeordnung. Art. 30.
Art. 42. Waldblößen, welche nach der Verkündung des gegenwärtigen
Gesetzes entstehen und kulturfähig sind, müssen aufgeforstet, und wo nach erfolgtem
Holzschlage die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt, muß nachgeholfen
werden.
Zur Ausführung dieser Kulturen ist von der Forstpolizeibehörde eine an-
gemessene Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe das Amtsgericht
neben der verwirkten Strafe zu verordnen hat, daß die Ausführung der Kulturen
auf Kosten des Säumigen durch das Forstamt bewirkt werde.
Art. 43. Die Weide in den Waldungen darf nur unter der Aufsicht eines
Hirten oder Hüters ausgeübt werden.
Junghölzer, Schläge und Holzanflüge sind mit dem Eintreiben von Weide-
vieh insolange zu verschonen, bis die Beweidung ohne Schaden für den Nachwuchs
geschehen kann.
Bei Fehmel= (plänterweisem) Waldbetriebe ist von der Forstpolizeibehörde
die höchste Zahl des einzutreibenden Weideviehes zu bestimmen.
Die Weide nach Sonnen-Untergang und vor Sonnen-Aufgang (Nachtweide,
ist verboten.
Art. 44. Die Alpenweide richtet sich nach den bestehenden Rechtsverhält-
nissen und Alpenordnungen.
Gleiches gilt hinsichtlich der Weide in jenen Waldungen, wo derartige
Rechtsverhältnisse und Ordnungen bestehen.
Hinsichtlich der Erweiterung von Alpen-Aengern und Lichtungen kommen
die Bestimmungen der Art. 34 bis 36 zur Anwendung.
Art. 45. Das Feuermachen in den Waldungen oder in einer Nähe der-
selben von 300 bayerischen Schuhen (87,6 m) darf nur unter Beobachtung der
zur Verhütung von Waldbränden nötigen Vorsichtsmaßregeln geschehen.
Bei besonders trockener Witterung kann das Feuermachen von der Forst-
polizeibehörde gänzlich verboten werden.
Wer Feuer anzündet, ist verbunden, dasselbe, ehe er sich entfernt, voll-
ständig auszulöschen.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet auch auf das Verkohlen von Holz An-
wendung.
Kr. 46. Zeigen sich Spuren schädlicher Insekten, so sind die Vertilgungs-
und Sicherheitsmaßregeln, welche die Forstpolizeibehörde auf Antrag des Forst-
amtes anzuordnen hat, unweigerlich zu befolgen.
Beschwerden gegen solche Anordnungen bewirken keinen Aufschub.
Werden dieselben nicht ungesäumt vollzogen, so hat die Forstpolizeibehörde
zu verfügen, daß die Ausführung auf Kosten des Säumigen durch das Forstamt
bewirkt werde.
Art. 47. Wenn in Waldungen oder in einer Nähe derselben von 1500
bayerischen Schuhen (437,8 m) was immer für Gebäude, insbesondere zum Zwecke
neuer Ansiedelungen oder zur Errichtung von Ziegelbrennereien, Theeröfen oder
anderen feuergefährlichen Anlagen, aufgeführt werden wollen, so ist vor Erteilung
der baupolizeilichen Genehmigung das Forstamt mit seiner Erinnerung zu ver-
nehmen.
Forstpolizeiübertretungen.
Art. 75. Wer ohne forstpolizeiliche Genehmigung eine Rodung oder eine
Erweiterung von Alpenängern oder Alpenlichtungen oder in einem Schutzwalde
einen Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung
unternimmt, oder wer den bei Erteilung der forstpolizeilichen Genehmigung gemäß
Art. 39 festgesetzten Bedingungen, oder wer dem Verbote der Abschwendung zuwider-
handelt, wird mit einer Geldstrafe belegt, welche mit 200 Mk. bis 3000 Mk. für
das Hektar der in Betracht kommenden Waldfläche zu bemessen ist. Beträgt dic
Waldfläche weniger als füuf Ar, so darf auf eine geringere Strafe als 10 Mk.
nicht erkannt werden.