8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 30. 247
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Die Bestimmungen in Abs. 1 gelten gleichmäßig gegenüber demjenigen,
welchem die Holzgewinnung an dem betreffenden Waldteil überlassen wurde, auch
wenn er nicht als Waldbesitzer im Sinne des Art. 48 zu erachten ist.
Erfolgt eine Verurteilung auf Grund des vorstehenden Abs. 2, so ist
der Waldbesitzer als civilverantwortlich haftbar für die Geldstrafe mit zuverurteilen,
soferne er nicht nachweist, daß er außer Stande war, die Forstpolizeiübertretung
zu verhindern. Von dem für haftbar erklärten Waldbesitzer ist jedoch die Geld-
strafe nur dann einzuheben, wenn sie nicht von dem auf Grund des Abs. 2 Ver-
urteilten beigetrieben werden kann. Die Geldstrafe ist gegen letzteren in Haft-
strafe umzuwandeln, wenn sie weder von diesem noch von dem für haftbar er-
klärten Waldbesitzer beigetrieben werden kann.
Die Bestimmungen des Abs. 3 finden keine Anwendung, wenn wegen der
betreffenden Forstpolizeiübertretung auch der Waldbesitzer als Miturheber oder als
Gehilfe bestraft wird. In diesem Falle sind der Waldbesitzer und der auf Grund
des Abs. 2 zu Verurteilende samtverbindlich in Strafe und Kosten zu verfällen und
ist im Urteile auszusprechen, gegen wen die Umwandlung der Geldstrafe in Haft-
strafe einzutreten hat, wenn erstere nicht beigetrieben werden kann.
Art. 76. Wer die im Art. 37 angeordneten Kulturen innerhalb der von
der Forstpolizeibehörde bestimmten Frist auszuführen unterläßt, verfällt in eine
Geldstrafe von neun bis hundertachtzig Mark.
Art. 77. Wer es unterläßt, innerhalb der von der Forstpolizeibehörde
vorgesetzten Frist die kulturfähigen Waldblößen aufzuforsten, oder da, wo nach er-
folgtem Holzschlage die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt, nachzu-
helfen, ebenso wer den auf Art. 46 gestützten Anordnungen der Forstpolizeibehörde
über die Vertilgungs= und Sicherheitsmaßregeln gegen schädliche Insekten nicht
Folge leistet, wird mit einer Geldstrafe von einer Mark achtzig Pfennig bis
neunzig Mark bestraft.
Einer Strafe von neunzig Pfennig bis fünfundvierzig Mark unterliegt der-
jenige, welcher den Vorschriften der Art. 43, 44 Abs. 1 und 2, dann Art. 45
oder den darauf gestützten Anordnungen der Forstpolizeibehörde über die Weide,
über das Anmachen oder Auslöschen von Feuer oder über das Holzverkohlen zu-
widerhandelt.
Art. 78. In den Fällen der unerlaubten Rodung oder Erweiterung von
Alpenängern und Alpenlichtungen oder des unerlaubten Kahlhiebes oder einer
diesem in der Wirkung gleichkommenden Lichthauung in Schutzwaldungen, ferner
in den Fällen der Abschwendung kann von der Forstpolizeibehörde das weitere
verbotwidrige Verfahren sofort eingestellt werden. Im Falle der Zuwiderhandlung
gegen eine solche Anordnung der Forstpolizeibehörde kann die nach Art. 75 aus-
zusprechende Strafe bis zu 6000 Mk. für das Hektar der ganzen in Betracht
kommenden Waldfläche bemessen werden.
Außerdem kann die Forstpolizeibehörde für die Erhaltung und beziehungs-
weise Wiederherstellung des Waldes auf Kosten der Beteiligten Fürsorge treffen.
Bezüglich der übrigen Bestimmungen des Forstgesetzes über Privatwaldungen
Art. 19—22; Forstberechtigungen Art. 23—33; Forstpolizeiübertretungen und
Forstfrevel Art. 48—74 und 79—108; Zuständigkeit und Verfahren in Ansehung
br Forstvolizeibehörden und der Forststrafgerichte Art. 109—188 siehe das Forst-
gesetz selbst.
II. Ministerialbekauntmachung vom 12. Mai 1897, besondere Vorschriften
zum Vollzuge des Forstgesetzes vom 28. Mai 1852 bezw. 17. Juni 1896 in
Ansehung der Gemeinde-, Stiftungs= und Körperschafts-Waldungen betr.
I. Umfang und Ausübung der staatlichen Oberaufsicht.
§ 1. 1. Bei dem Vollzuge der Bestimmungen des Forstgesetzes über die
Gemeindewaldungen ist stets im Auge zu behalten, daß die Gemeinden zur unge-