Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

248 8 9863. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 30. 
schmälerten Erhaltung des Grundstockes, sowie zur Beobachtung eines ordnungs- 
mäßigen Verfahrens bei dem Bezuge der Früchte des Gemeindevermögens ver- 
pflichtet sind, in diesen Grenzen aber an einer ihren besonderen Bedürfnissen ent- 
sprechenden Benutzung und Bewirtschaftung derselben nicht gehindert werden können. 
2. Der Schwerpunkt der staatlichen Oberaufsicht über die Bewirtschaftung 
der Gemeindewaldungen liegt daher in der Aufgabe, darüber zu wachen, daß die 
Gemeinden keine der Nachhaltigkeit der Waldnutzung schädliche Uebergriffe machen 
und keine den Fortbestand des Waldes gefährdende unpflegliche Behandlung des- 
selben eintreten lassen. 
3. Gleiches gilt hinsichtlich der Stiftungs= und Körperschaftswaldungen. 
4. 2c. 
§ 2. 1. Die im vorstehenden § 1 erwähnte Oberaufsicht wird zunächst 
von den Forstämtern ausgeübt (Art. 14 des Forstges. und § 1 der allerh. 
Verordn. vom 2. Mai 1885, den Vollzug des § 17 des Finanzges. vom 21. April 
1884 betr.)“) 
2. Zu diesem Zwecke haben sich die Forstamtsvorstände die genaueste ört- 
liche Kenntnis über alle dem Amtsbezirke einverleibten Waldungen der Gemeinden, 
Stiftungen und Körperschaften, sowie über deren wirtschaftliche Verhältnisse zu 
verschaffen. Sie haben darüber zu wachen, daß den Bestimmungen des Forstge- 
setzes entsprechend Wirtschaftspläne über jene Waldungen, welche einer regelmäßigen 
Bewirtschaftung fähig sind, aufgestellt, bezw. rechtzeitig periodisch revidiert oder 
erneuert werden, daß der Vollzug derselben nach forsttechnischen Grundsätzen er- 
folge und stets Sachverständige zur Führung des Betriebes, sowie das zum Schutz 
der Waldungen erforderliche Personal aufgestellt und nötigenfalls geeignete Stell- 
vertreter rechtzeitig berufen werden. 
3. Der Forstamtsvorstand oder dessen Stellvertreter ist verbunden, in den 
seinem Amtsbezirke einverleibten Waldungen der Gemeinden, Stiftungen und 
Körperschaften nach Erfordernis, und zwar soweit Wirtschaftspläne bestehen, min- 
destens einmal des Jahres Nachsicht zu pflegen und sich von der Führung 
der Wirtschaft und der Handhabung des Forstschutzes Ueberzeugung und Kenntnis 
zu verschaffen. Diejenigen Wahrnehmungen, welche besondere Verfügungen oder 
abhelfende Maßnahmen notwendig oder wünschenswert erscheinen lassen, sind den 
Gemeinde= und Stiftungsverwaltungen bezw. den Vertretern der Körperschaften in 
Form amtlicher Erinnerungen mit den nötigen Aufforderungen zu übersenden, und 
wenn letztere erfolglos bleiben, in angemessener Frist dem Bezirksamte oder, wenn 
die betr. Gemeinde= oder Stiftungsverwaltung der Kreisregierung unmittelbar 
unterstellt ist, dieser zur Anzeige zu bringen. 
4. Findet der Forstmeister oder dessen Stellvertreter, daß zur Verhinderung 
fehlerhafter Ausführung der Fällungen oder der Forstkulturen oder zum Schutze 
des Waldes gegen Frevel und andere Gefährden augenblickliche Abhilfe erforder- 
lich ist, so ist er in dem im Art. 14 Abs. 2 des Forstgesetzes erwähnten Falle 
ermächtigt, die nötigen provisorischen Verfügungen auf der Stelle zu treffen; 
er hat aber die einschlägige Gemeinde= oder Stiftungsverwaltung bezw. die Ver- 
treter der Körperschaft alsbald davon in Kenntnis zu setzen und erforderlichenfalls 
bei der einschlägigen Forstpolizeibehörde oder Forstpolizeistelle das Weitere zu 
veranlassen. 
5. 2. 
1I. Die Aufstellung von Wirtschaftsplänen. 
8 3. 1. Die Forstwirtschaft in den Gemeinde-, Stiftungs= und Körper- 
schaftswaldungen, welche einer regelmäßigen Bewirtschaftung fähig 
sind, muß auf Wirtschaftspläne gestützt sein. 
*) Web. 17. 134.
	        
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