Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

252 8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. JI der Gemeindeordnung. Art. 30. 
10. Die Sachverständigen haben ihr Gutachten in der ihnen von der Forst- 
polizeibehörde vorgesteckten Zeit schriftlich abzugeben. 
11. 2c. 
12. 2c. 
§ 10. 1. Von dem Bescheide, welchen die Forstpolizeibehörde in eigener 
Zuständigkeit (vorstehender § 8 Abs. 3—5) gegeben hat oder welcher von der kgl. 
Regierung, Kammer des Innern, auf die nach § 6—9 abgegebenen und behan- 
delten Erklärungen und Anträge der Gemeinden, Stiftungen oder Körperschaften 
ergangen ist, hat die Forstpolizeibehörde die betreffende Gemeinde= oder Stiftungs- 
verwaltung, bezw. die Körperschaft, sowie das einschlägige kgl. Forstamt und den 
Operatfertiger unter Mitteilung einer Abschrift des Bescheides zu verständigen. 
2. Der Bescheid hat die Grundlage des neuen Wirtschaftsplanes zu bilden. 
3. Bei der sodann nach Maßgabe der Bestimmung in den §§ 6 und 7 
in Angrisf zu nehmenden Bearbeitung der neuen Wirtschaftspläne und bezw. 
Waldstandsrevision ist 2c. mit aller Gründlichkeit und Genauigkeit vorzugehen. 
&* 11. 1. Die fertig gestellten Operate, welche in der Regel aus Fällungs-, 
Kultur-, Wegbau= und Strennutzungsplan nebst einer Wirtschaftskarte und der er- 
örternden Darstellung bestehen, sind vorerst der betreffenden Gemeinde= oder 
Stiftungsverwaltung bezw. Körperschaft mitzuteilen, welche sodann — binnen 14 
Tagen — diejenigen Operate, welche vom Forstamtsvorstande selbst hergestellt 
sind und der Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft zu einer Erinnerung keinen 
Anlaß geben, unmittelbar der Forstpolizeibehörde, alle übrigen aber, mit Zu- 
stimmung oder Erinnerung versehen, dem kgl. Forstamte vorzulegen hat. 
2. Das kgl. Forstamt hat die bei ihm eingekommenen Operate — sofern 
sie nicht vom Forstamtsvorstande selbst aufgestellt sind —, nach erfolgter Prüfung 
mit seinen etwaigen Erinnerungen versehen, an die Gemeinde, Stiftung, bezw. 
Körperschaft zurückzuleiten, welche sodann die vollständigen Operate mit etwaigen 
Gegenerinnerungen längstens binnen weiteren 14 Tagen der Forstpolizeibehörde 
in Vorlage zu bringen hat. 
3. Ist die Forstpolizeibehörde zur Genehmigung des Ope- 
rates zuständig (Art. 7 Abs. 2) und waren Erinnerungen erhoben, die nicht 
ausgeglichen worden sind, so hat die Forstpolizeibehörde in wichtigeren Fällen die 
Genehmigung erst nach Einvernahme der Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft 
zu erteilen. Kann auch bei einer solchen Einvernahme eine Einigung nicht erzielt 
werden, so wird die Forstpolizeibehörde, wenn nach den Verhältnissen möglich, 
Erhebung an Ort und Stelle anordnen, welcher je ein Vertreter der betreffenden 
Verwaltung oder Körperschaft, des Forstamtes und der Forstpolizeibehörde beizu- 
wohnen hat, und sodann die Entscheidung treffen. 
4. Ist dagegen die Forstpolizeistelle zur Genehmigung des 
Operates zuständig (Art. 7 Abs. 2), so ist dasselbe von der Forstpolezeibe- 
hörde — veranlaßten Falles nach wiederholter Einvernahme der Gemeinde 2c. — 
der kgl. Regierung, Kammer des Innern, mit gutachtlichem Antrage in Vorlage 
zu bringen. 
. 2ccv. 
6. 2c. 
7. 2c. 
& 12. 1. Das von der Forstpolizeibehörde und bezw. Forstpolizeistelle 
genehmigte Operat geht mit Entschließung, resp. sachdienlicher Eröffnung 
— bei gleichzeitiger Verständigung des Forstamtes über die erfolgte Genehmigung 
— an die betreffende Verwaltung oder Körperschaft mit dem Auftrage, dasselbe 
dem Verfertiger zuzustellen, welcher sodann eine Abschrift (Duplikat) nebst Kopie 
der Wirtschaftskarte für die betreffende Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft her- 
zustellen hat rc. 
2. 2c. 
3. ꝛc.
	        
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