Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 30. 253 
§ 13. 1. Mit der forstpolizeilichen Genehmigung treten die Wirtschafts- 
pläne in Vollzug und es bleibt jedwede Abweichung von denselben ohne vorherige 
aarn der zuständigen Forstpolizeibehörde oder -Stelle (Art. 7 Abs. 2) 
untersagt. 
2. Den Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen, bezw. Körperschaften ist 
(bei Eintreten besonderer Umstände) die Antragstellung zur teilweisen oder 
gänslichen Abänderung eines Wirtschaftsplanes vorbehalten. 
rc. 
4. Wird der Antrag — von der hiefür zuständigen (Art. 7 Abs. 2 des 
Forstgesetzes) Behörde oder Stelle — für zulässig erachtet, so ist die Abänderung 
des Wirtschaftsplanes nach vorgängiger erschöpfender Instruktion der Genehmigung 
der zuständigen Forstpolizeibehörde bezw. -Stelle, gleichwie bei neuen Wirtschafts— 
plänen, zu unterstellen. 
5. 2c. 
6. 2c. 
7. 2c. 
8 14. 1. Die durch Art. 7 Abs. 4 des Forstgesetzes den Forstpolizeibe- 
hörden und bezw. -Stellen zur Entscheidung anheimgegebenen Fälle, in welchen 
von Aufstellung der Wirtschaftspläne Umgang genommen 
werden darf, sind von der Erörterung der Vorfrage abhängig, ob der betreffende 
Wald oder das Waldgrundstück einer regelmäßigen Bewirtschaftung fähig ist 
oder nicht. 
ꝛc. 
2. Waldungen von geringem Flächeninhalte oder von geringen jährlichen 
Erträgen können, wenn eine plänterweise Benutzung nach Standort und Holzart 
nicht zulässig erscheint oder nicht gewünscht wird, im aussetzenden Betriebe 
bewirtschaftet werden, wenn die Waldnutzungen nicht vorzugsweise und regelmäßig 
zur jährlichen Befriedignng von Beholzungsrechten, von Besoldungsholzempfängern 
(Pfarrer, Lehrer ꝛc.), oder der Bedürfnisse von gemeindlichen Anstalten (Schulen, 
Amtslokale 2c.) dienen, oder — wie bei manchen Stiftungswaldungen — zum 
ausschließlichen Genusse einer Person (des Inhabers einer Pfarrpfründe, Schul- 
stelle 2c.) bestimmt sind. 
2. 
3. ꝛc. 
4. 2c. 
5. 2c. 
6. Durch die Erlassung der Aufstellung ordentlicher Wirtschaftspläne wird 
die Verpflichtung zur Bestellung einer Betriebsleitung an sich nicht aufgehoben. 
Die Forstpolizeistelle kann jedoch auf Ansuchen des Waldbesitzers genehmigen, daß 
die Betriebsausführung mit dem Forstschutze vereinigt werde (cf. § 20 gegen- 
wärtiger Vollzugsvorschriften). 
§ 15. 1. Die den kgl. Kreisregierungen unmittelbar unter- 
geordneten Gemeinde= oder Stiftungsverwaltungen haben ihre 
Erklärungen und Anträge bezüglich der Grundlagen zu den Wirtschaftsplänen, 
ferner ihre Anträge auf Bestätigung der für Anfertigung neuer Wirtschaftspläne 
oder Waldstandsrevisionen gewählten Sachverständigen, dann die Anträge auf Ge- 
nehmigung der Wirtschaftspläne oder Erinnerungen gegen dieselben, endlich etwaige 
Anträge auf Ergänzung oder Abänderung bestehender Wirtschaftspläne oder auf 
außerordentliche Holzhiebe, sowie auf Erholung des Gutachtens von Sachpverstän- 
digen unmittelbar bei der kgl. Regierung, Kammer des Innern, einzureichen. 
2. In allen diesen Fällen ist der Vorlage die mit dem einschlägigen Forst- 
amte vorher gepflogene Korrespondenz anzufügen. 
3. In jenen besonderen Fällen, in welchen die Einvernahme mehrerer 
Sachverständigen (bis zu drei) vorgeschlagen werden kann, ist der erste vom be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.