8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 30. 253
§ 13. 1. Mit der forstpolizeilichen Genehmigung treten die Wirtschafts-
pläne in Vollzug und es bleibt jedwede Abweichung von denselben ohne vorherige
aarn der zuständigen Forstpolizeibehörde oder -Stelle (Art. 7 Abs. 2)
untersagt.
2. Den Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen, bezw. Körperschaften ist
(bei Eintreten besonderer Umstände) die Antragstellung zur teilweisen oder
gänslichen Abänderung eines Wirtschaftsplanes vorbehalten.
rc.
4. Wird der Antrag — von der hiefür zuständigen (Art. 7 Abs. 2 des
Forstgesetzes) Behörde oder Stelle — für zulässig erachtet, so ist die Abänderung
des Wirtschaftsplanes nach vorgängiger erschöpfender Instruktion der Genehmigung
der zuständigen Forstpolizeibehörde bezw. -Stelle, gleichwie bei neuen Wirtschafts—
plänen, zu unterstellen.
5. 2c.
6. 2c.
7. 2c.
8 14. 1. Die durch Art. 7 Abs. 4 des Forstgesetzes den Forstpolizeibe-
hörden und bezw. -Stellen zur Entscheidung anheimgegebenen Fälle, in welchen
von Aufstellung der Wirtschaftspläne Umgang genommen
werden darf, sind von der Erörterung der Vorfrage abhängig, ob der betreffende
Wald oder das Waldgrundstück einer regelmäßigen Bewirtschaftung fähig ist
oder nicht.
ꝛc.
2. Waldungen von geringem Flächeninhalte oder von geringen jährlichen
Erträgen können, wenn eine plänterweise Benutzung nach Standort und Holzart
nicht zulässig erscheint oder nicht gewünscht wird, im aussetzenden Betriebe
bewirtschaftet werden, wenn die Waldnutzungen nicht vorzugsweise und regelmäßig
zur jährlichen Befriedignng von Beholzungsrechten, von Besoldungsholzempfängern
(Pfarrer, Lehrer ꝛc.), oder der Bedürfnisse von gemeindlichen Anstalten (Schulen,
Amtslokale 2c.) dienen, oder — wie bei manchen Stiftungswaldungen — zum
ausschließlichen Genusse einer Person (des Inhabers einer Pfarrpfründe, Schul-
stelle 2c.) bestimmt sind.
2.
3. ꝛc.
4. 2c.
5. 2c.
6. Durch die Erlassung der Aufstellung ordentlicher Wirtschaftspläne wird
die Verpflichtung zur Bestellung einer Betriebsleitung an sich nicht aufgehoben.
Die Forstpolizeistelle kann jedoch auf Ansuchen des Waldbesitzers genehmigen, daß
die Betriebsausführung mit dem Forstschutze vereinigt werde (cf. § 20 gegen-
wärtiger Vollzugsvorschriften).
§ 15. 1. Die den kgl. Kreisregierungen unmittelbar unter-
geordneten Gemeinde= oder Stiftungsverwaltungen haben ihre
Erklärungen und Anträge bezüglich der Grundlagen zu den Wirtschaftsplänen,
ferner ihre Anträge auf Bestätigung der für Anfertigung neuer Wirtschaftspläne
oder Waldstandsrevisionen gewählten Sachverständigen, dann die Anträge auf Ge-
nehmigung der Wirtschaftspläne oder Erinnerungen gegen dieselben, endlich etwaige
Anträge auf Ergänzung oder Abänderung bestehender Wirtschaftspläne oder auf
außerordentliche Holzhiebe, sowie auf Erholung des Gutachtens von Sachpverstän-
digen unmittelbar bei der kgl. Regierung, Kammer des Innern, einzureichen.
2. In allen diesen Fällen ist der Vorlage die mit dem einschlägigen Forst-
amte vorher gepflogene Korrespondenz anzufügen.
3. In jenen besonderen Fällen, in welchen die Einvernahme mehrerer
Sachverständigen (bis zu drei) vorgeschlagen werden kann, ist der erste vom be-