Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

254 8 86a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 30. 
treffenden Magistrate, der zweite von der Regierung, Kammer des Innern, der 
dritte vom einschlägigen landwirtschaftlichen Bezirksausschuß zu benennen. 
III. Betriebsausführung und Forstschutz im allgemeinen. 
8 16. 1. Die Betriebsausführung in den Gemeinde-, Stiftungs— 
und Körperschaftswaldungen obliegt den Forstämtern nur insoweit, als dieselbe 
nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Forstgesetzes von der Staats- 
sorstverwaltung übernommen wurde oder zu bethätigen ist. 
2. Den Gemeinden, Stiftungen und Körperschaften ist die Wahl der 
Sachverständigen, welchen sie die Ausführung des Betriebes nach den Wirtschafts- 
plänen übertragen wollen, vorbehaltlich der Bestätigung der Forstpolizeistelle, an- 
heimgegeben. Die Gewählten — seien sie nun eigene Forstbeamte der Gemeinde, 
Stiftung oder Körperschaft, oder seien sie benachbarte, in anderen Diensten stehende 
Sachverständige — müssen ihre Befähigung durch das erfolgreiche Bestehen der 
Konkursprüfung für den Staatsforstverwaltungsdienst nachgewiesen haben. 
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4. Steht der gewählte Sachverständige im Dienste des Staates, so ist vor 
Erteilung der Bestätigung die Zustimmung der betreffenden kgl. Regierung, 
Kammer der Finanzen, Forstabteilung, zu erholen; steht er aber im Dienste von 
Gemeinden, Stiftungen, Körperschaften oder Privaten, so ist der Nachweis über 
Zustimmung der betreffenden Waldbesitzer bei Erholung der Bestätigung der kgl. 
Regierung, Kammer des Innern, vorzulegen. 
§ 17. Ziehen die waldbesitzenden Gemeinden, Stiftungen oder Körper- 
schaften vor, wegen Uebern ahme der Betriebsausführung in ihren 
Waldungen gegen verhältnismäßigen Besoldungsbeitrag mit 
der Staatsforstverwaltung ein Uebereinkommen zu treffen 
(Art. 9 des Forstgesetzes), so ist Antrag hierauf bei dem einschlägigen kgl. Forst- 
amte zu stellen. Das Forstamt schließt unter Vorbehalt der Genehmigung der 
kgl. Regierung, Kammer der Finanzen, Forstabteilung, mit der Gemeinde, Stift- 
ung oder Körperschaft einen Vertrag ab, in welchem die Forstbehörde, welche die 
Betriebsausführungen zunächst zu übernehmen hätte, sowie der zu vereinbarende 
Besoldungsbeitrag, dann der Zahlungs= und Kündigungstermin speziell zu bezeich- 
nen sind, und legt das getroffene Uebereinkommen der Regierungsforstabteilung 
vor, welch' letzterer die Vertragsgenehmigung zusteht. 2c. 
§ 18. 1. Hat die Staatsforstverwaltung die Betriebsausführung in Ge- 
meinde-, Stiftungs= oder Körperschaftswaldungen übernommen, so ist in allen 
Angelegenheiten, welche die Benutzung und Bewirtschaftung dieser Waldungen be- 
treffen, auf die Förderung der Interessen und die Befriedigung 
der Bedürfnisse der betreffenden Gemeinden, Stiftungen und 
Körperschaften möglichst Bedacht zu nehmen. 
2. Zu diesem Zwecke haben die mit der Betriebsausführung betrauten Be- 
amten sich mit den einschlägigen Verwaltungen thunlichst in unmittelbares Be- 
nehmen zu setzen und im mündlichen Verkehre sich über ihre Beschlüsse genau 
zu unterrichten, sowie die Verwaltungen über die zweckmäßigste Art der Befriedig- 
ung derselben oder über hinderlich im Wege stehende Umstände und Verhältnisse 
aufzuklären 2c. 
Abs. 3—7 2c. 2c. enthalten Direktiven für die betreffenden Forstbehörden. 
§ 19. 1. Bei Ausübung des Bestätigungsrechtes der Forst- 
polizeibehörden bezüglich des aufzustellenden Forstschutz- 
personales (Art. 10 und 13 des Forstgesetzes) ist auf die Bestimmungen der 
Art. 115, 119 und 120 ) des Forstgesetzes und, wenn die aufzustellenden Schutz- 
„) Art. 115 siehe oben S. 245; Art. 119: Die im Art. 115 genaunten Personen sind 
zugleich Hilfspersonen der Forststrafgerichtsbarkeit. Sie dürfen keinen Anteil an den Geldstrafen
	        
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