Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

256 8 96a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 30. 
das Original dem betriebsführenden Sachverständigen bezw. dem Forstamte, zum 
Vollzuge behändigt, das Duplikat aber bei ihren Akten behält. 
8. Bestehen zwischen der Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft einerseits 
und dem Forstamte andrerseits in Bezug auf die forstamtliche Feststellung der 
Betriebsanträge Meinungsverschiedenheiten, welche im Wege gütlicher Verständig- 
ung nicht ausgeglichen werden konnten, so sind die Akten der Regierungsfinanz- 
kammer, Forstabteilung, zur Prüfung und Beschlußfassung vorzulegen. 
9. Erachten sich die Beteiligten durch diese Beschlußfassung für beschwert, 
so bleibt ihnen unbenommen, die Entscheidung der zuständigen Forstpolizeibehörde 
beziehungsweise Forstpolizeistelle anzurufen, welche hiebei in wichtigeren Fällen 
nach § 11 Abs. 3 ff. bezw. § 9 Abs. 1—4 zu verfahren hat. Von der getroffenen 
Entscheidung ist der betriebführende Sachverständige in Kenntnis zu setzen. 
10. Durch das nach Abs. 8 oder 9 eingeleitete Verfahren erleidet jedoch 
der Vollzug der nicht beanstandeten Positionen der Betriebsanträge keinen 
Aufschub. 
11. Sind Waldungen einer der Kreisregierung unmittelbar unterstellten 
Gemeinde oder Stiftung, für welche ein eigener Betriebsbeamter aufgestellt ist, 
in mehreren Forstamtsbezirken gelegen, so sind die jährlichen Betriebs- 
anträge durch die Magistrate bezw. unmittelbaren Stiftungsverwaltungen der ein- 
schlägigen kgl. Regierung, Kammer der Finanzen, Forstabteilung in Vorlage zu 
bringen, welche dieselben prüft und bestätigt, oder soweit notwendig abändert. 
Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gemeinde oder Stiftung 
einerseits und der Regierungsforstabteilung andrerseits, so bleibt die Entscheidung 
nach Maßgabe des obigen Abs. 9 vorbehalten. 
§ 22. 1. Wenn eine Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft durch außer- 
ordentliche Bedürfnisse veranlaßt sein sollte, an die Erträgnisse ihres 
Waldes außeretatsmäßige — jedoch zu einer Aenderung des Wirtschaftsplanes 
nicht Anlaß gebende — Ansprüche (§ 13 Abs. 5 und 6 gegenwärtiger Vorschriften) 
zu erheben, so hat sie das bezügliche Gesuch rechtzeitig vor Aufstellung der jähr- 
lichen Betriebsanträge unmittelbar bei der vorgesetzten Aufsichtsbehörde einzu- 
reichen. 
2. Diese Behörde hat das Gesuch insbesondere in Bezug auf die Notwendig- 
keit und Dringlichkeit des Bedürfnisses, sowie auf die wirtschaftliche Lage der 
gesuchstellenden Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft im Benehmen mit dem 
Forstamte eingehend zu prüfen und sodann zu verbescheiden, 2c. 
3) Der betriebführende Sachverständige wird, zum Zwecke entsprechender 
Rücksichtnahme bei Aufstellung der Hiebsrepartition — sofern nicht die Betriebs- 
ausführung durch die Staatsforstverwaltung erfolgt — durch die betreffende 
Gemeinde= oder Stiftungsverwaltung bezw. Körperschaft, anderen Falles durch das 
Forstamt von dem Beschlusse der Forstpolizeibehörde in Kenntnis gesetzt. 
4. und 5. 2c. 
6. Hinsichtlich der einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Ge- 
meinde= und Stiftungs-Verwaltungen sind die Bestimmungen des § 15 zu 
beachten. 
§ 23. 1. Nach Beendigung des jährlichen Betriebes (§ 21 und 22) er- 
holt der betriebführende Sachverständige von den einzelnen Gemeinde= und Stift- 
ungsverwaltungen bezw. Körperschaften die bei denselben befindlichen Duplikate 
der Betriebsanträge, fertigt im Original und Duplikat die Nachweisungen und 
übergibt sodann diese Nachweisungen in duplo der betreffenden Gemeinde= oder 
Stiftungsverwaltung bezw. Körperschaft zur Anerkennung oder etwaigen Er- 
innerung.
	        
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