Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 96 a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 30. 257 
2. Nach vollzogener Anerkennung bezw. der Behebung etwaiger Erinner- 
ungen hat die Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft die Originale an den be- 
triebführenden Sachverständigen zurückzuleiten; die Duplikate haben Belege zur 
Gemeinde= 2c. Rechnung zu bilden. 
B. Besondere Bestimmungen. 
I. Kapitel. 
Holznutzung. 
§ 24. 1. Der Anfertigung des Betriebsvorschlages (8§ 21) hat in Anseh- 
ung der Holzunutzungen die Aufstellung einer Holzbedarfsliste vorauszugehen. Diese 
ist in der Regel im Monat Juni jeden Jahres, wenn die Holzfällung im folgen- 
den Winter, dann im Monat Oktober, wenn die Holzfällung im kommenden 
Sommer stattfindet, von der betreffenden Gemeinde= oder Stiftungsverwaltung 
bezw. Körperschaft — wenn geboten, nach Einvernahme der Nutzungsberechtigten 
— anzufertigen und dem betriebführenden Sachverständigen mitzuteilen. 
2. Die Holzbedarfsliste hat alles Holz, welches im treffenden Etatsjahre 
zur Nutzung gezogen werden soll, in folgender Ordnung zu enthalten: 
1) das erforderliche Holz zur Befriedigung der auf dem Walde lastenden 
Beholzungsrechte; 
2) das Pfarr-, Schul= und sonstige Besoldungsholz; 
3) das zulässige Gabholz der Einwohnerschaft oder Korporationsteilhaber; 
4) das Holz für die Bedürfnisse der Gemeinden bezw. Stiftungen zu 
Bauten und zur Feuerung, zur Unterstützung der Armen u. s. w.; 
5) das zum Verkauf bestimmte Holz. 
3. Ist die Bedarfsgröße mehr ständiger Art, so genügt eine jeweilige Be- 
zugnahme auf die vorjährige, bezw. auf die für längeren Zeitraum aufgestellte 
Holzbedarfsliste. 
§ 25. 1. Nach Empfang der in § 24 erwähnten Holzbedarfslisten fertigt 
der mit der Betriebsausführung betraute Sachverständige nach Maßgabe des 
jährlichen Abgabesatzes 2c. innerhalb der Grenzen des periodischen Wirtschafts- 
planes die jährliche Hiebsrepartition (Formular Anlage A 2c.) 
2. Die Hiebsrepartition ist längstens am 1. September jeden Jahres, wenn 
die Fällung im Winter, und am 1. Jannar, wenn dieselbe im Sommer stattfindet, 
der betreffenden Gemeinde= oder Stiftungsverwaltung bezw. Körperschaft zu über- 
geben und weiter nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des § 21 zu 
behandeln. 
§ 26. 1. Vor Beginn der Fällungen werden die Schlagauszeichnungen 
nach Maßgabe der geprüften und genehmigten Vorschläge durch den betrieb- 
führenden Sachverständigen unter Zuziehung und Beihilfe des einschlägigen 
Schutzpersonals vorgenommen. 
2. Die Schlagauszeichnungen sind zeitlich so zu bethätigen, daß die Fäll- 
ungen in der den Bedürfnissen oder besonderen Wünschen der Gemeinden, Stift- 
ungen oder Körperschaften entsprechenden Zeit in Vollzug gesetzt werden können. 
3 und 4 cc. 
5. Die bei Vornahme der Schlagauszeichnung erforderlichen Arbeitskräfte 
hat die betreffende Gemeinde, Stiftung oder Korporation zu stellen. 
6. Der betriebführende Sachverständige hat für den entsprechenden Vollzug 
des Fällungsbetriebes Sorge zu tragen. 
*) Siehe Min.-Bl. 1897 S. 249. 
Pohl, Handbuch. II. 17
	        
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