§ 96 a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. I der Gemeindeordnung. Art. 30. 257
2. Nach vollzogener Anerkennung bezw. der Behebung etwaiger Erinner-
ungen hat die Gemeinde, Stiftung oder Körperschaft die Originale an den be-
triebführenden Sachverständigen zurückzuleiten; die Duplikate haben Belege zur
Gemeinde= 2c. Rechnung zu bilden.
B. Besondere Bestimmungen.
I. Kapitel.
Holznutzung.
§ 24. 1. Der Anfertigung des Betriebsvorschlages (8§ 21) hat in Anseh-
ung der Holzunutzungen die Aufstellung einer Holzbedarfsliste vorauszugehen. Diese
ist in der Regel im Monat Juni jeden Jahres, wenn die Holzfällung im folgen-
den Winter, dann im Monat Oktober, wenn die Holzfällung im kommenden
Sommer stattfindet, von der betreffenden Gemeinde= oder Stiftungsverwaltung
bezw. Körperschaft — wenn geboten, nach Einvernahme der Nutzungsberechtigten
— anzufertigen und dem betriebführenden Sachverständigen mitzuteilen.
2. Die Holzbedarfsliste hat alles Holz, welches im treffenden Etatsjahre
zur Nutzung gezogen werden soll, in folgender Ordnung zu enthalten:
1) das erforderliche Holz zur Befriedigung der auf dem Walde lastenden
Beholzungsrechte;
2) das Pfarr-, Schul= und sonstige Besoldungsholz;
3) das zulässige Gabholz der Einwohnerschaft oder Korporationsteilhaber;
4) das Holz für die Bedürfnisse der Gemeinden bezw. Stiftungen zu
Bauten und zur Feuerung, zur Unterstützung der Armen u. s. w.;
5) das zum Verkauf bestimmte Holz.
3. Ist die Bedarfsgröße mehr ständiger Art, so genügt eine jeweilige Be-
zugnahme auf die vorjährige, bezw. auf die für längeren Zeitraum aufgestellte
Holzbedarfsliste.
§ 25. 1. Nach Empfang der in § 24 erwähnten Holzbedarfslisten fertigt
der mit der Betriebsausführung betraute Sachverständige nach Maßgabe des
jährlichen Abgabesatzes 2c. innerhalb der Grenzen des periodischen Wirtschafts-
planes die jährliche Hiebsrepartition (Formular Anlage A 2c.)
2. Die Hiebsrepartition ist längstens am 1. September jeden Jahres, wenn
die Fällung im Winter, und am 1. Jannar, wenn dieselbe im Sommer stattfindet,
der betreffenden Gemeinde= oder Stiftungsverwaltung bezw. Körperschaft zu über-
geben und weiter nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des § 21 zu
behandeln.
§ 26. 1. Vor Beginn der Fällungen werden die Schlagauszeichnungen
nach Maßgabe der geprüften und genehmigten Vorschläge durch den betrieb-
führenden Sachverständigen unter Zuziehung und Beihilfe des einschlägigen
Schutzpersonals vorgenommen.
2. Die Schlagauszeichnungen sind zeitlich so zu bethätigen, daß die Fäll-
ungen in der den Bedürfnissen oder besonderen Wünschen der Gemeinden, Stift-
ungen oder Körperschaften entsprechenden Zeit in Vollzug gesetzt werden können.
3 und 4 cc.
5. Die bei Vornahme der Schlagauszeichnung erforderlichen Arbeitskräfte
hat die betreffende Gemeinde, Stiftung oder Korporation zu stellen.
6. Der betriebführende Sachverständige hat für den entsprechenden Vollzug
des Fällungsbetriebes Sorge zu tragen.
*) Siehe Min.-Bl. 1897 S. 249.
Pohl, Handbuch. II. 17